Erstattung Verdienstausfall bei Arbeitsfreistellung nach Pflegezeitgesetz

§ 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – normiert den Anspruch auf Verhinderungspflege (Recht bis 2016). Die Verhinderungspflege kann bis zu einer Dauer von 28 Tagen bzw. bis zu einem maximalen Leistungsbetrag von 1.550,00 Euro (ab 01.01.2010: 1.510 Euro, bis 31.12.2009: 1.470,00 Euro) pro Kalenderjahr geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen gehindert ist, die Pflege weiterhin zu erbringen. Zudem muss eine Wartezeit von sechs Monaten erfüllt werden. Dies bedeutet, dass vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate gepflegt werden muss; Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI muss während der Wartezeit/Vorpflegezeit jedoch nicht vorliegen.

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), welches zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, sieht für Beschäftigte einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit vor. Nach § 2 PflegeZG können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fern bleiben, wenn bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation eingetreten ist (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Nach § 3 PflegeZG können sich Beschäftigte von der Arbeitsleistung für die Dauer von sechs Monaten befreien lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen (Pflegezeit) – lesen Sie hierzu auch: Pflegezeitgesetz.

Sowohl bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als auch bei der sechsmonatigen Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. eine Entgeltersatzleistung, für die die Pflegeversicherung aufkommt. In der Praxis stellte sich die Frage, ob während der Befreiung der Verdienstausfall im Rahmen der Verhinderungspflege, auch „Ersatzpflege“ genannt, nach § 39 SGB XI erstattet werden kann. Die GKV-Spitzenverband hat das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG zuletzt zum 17.04.2013 modifiziert und zu diesem Sachverhalt in Punkt 2.5 zu § 39 SGB XI Stellung genommen.

Erstattungsanspruch grundsätzlich möglich

Ein – zumindest teilweiser – Erstattungsanspruch des entgangenen Verdienstes ist im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI grundsätzlich möglich. Hierzu müssen die folgenden Punkte erfüllt werden:

  • Es muss sich grundsätzlich um eine Verhinderungspflege entsprechend § 39 Abs. 1 SGB XI handeln. Das bedeutet, dass der Beschäftigte, der nach dem Pflegezeitgesetz freigestellt wird, die Pflege als Ersatz für die an der Pflege gehinderte Pflegeperson übernehmen muss. Dabei ist es irrelevant, dass der nach dem Pflegezeitgesetz freigestellte Beschäftigte während der Freistellungszeit zur alleinigen Hauptpflegeperson wird.
  • Es muss sich um einen nahen Angehörigen handeln, der vom freigestellten Beschäftigten gepflegt wird. Nahe Angehörige sind entsprechend § 7 PflegeZG die Eltern, Großelter, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister, Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die Kinder/Adoptivkinder/Pflegekinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Enkelkinder und Schwiegerkinder.
  • Die Wartezeit/Vorpflegezeit von sechs Monaten wird erfüllt (s. auch: Verhinderungspflege, Wartezeit).
  • Die Pflege wird in der häuslichen Umgebung durchgeführt.

Fazit

Sofern die o. g. Punkte erfüllt sind, kann im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI der entgangene Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme der Pflegezeit oder während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung entsprechend des Pflegezeitgesetzes – zumindest teilweise – erstattet werden. Betroffene sollten daher einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

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