Keine Pflegebedürftigkeit im Sinne SGB XI bei Vorpflegezeit erforderlich

Nach § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – besteht ein Anspruch auf eine häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Die Verhinderung der Pflegeperson kann wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder auch aus anderen Gründen eintreten, damit ein Anspruch auf die so genannte Verhinderungspflege besteht.

Die Verhinderungspflege wird pro Kalenderjahr für maximal vier Wochen (28 Tage) geleistet und ist auf einen maximalen Leistungsbetrag von 1.470,00 Euro begrenzt. Ab dem 01.01.2010 erhöht sich der maximale jährliche Leistungsbetrag auf 1.510,00 Euro, ab dem 01.01.2012 auf 1.550,00 Euro. Voraussetzung, dass die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, ist nach § 39 Satz 2 SGB XI, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in dessen häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Mit Rundschreiben vom 01.07.2009 (laufende Nummer: RS 2009/290) hat der GKV-Spitzenverband das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes vom 15.07.2008, welches für die Zeit ab 01.07.2008 gilt, modifiziert. Unter Ziffer 3 zu § 39 SGB XI wurde nun klar herausgestellt, dass während der Vorpflegezeit (Wartezeit von sechs Monaten) nicht zwingend Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI vorgelegen haben muss. Das bedeutet, dass die Verhinderungspflege bereits dann realisiert werden kann, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zwar gepflegt, jedoch noch keine Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bezogen hat.

Wartezeit nicht durchgängig erforderlich

Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass die Vorpflegezeit (Wartezeit) von sechs Monaten durchgängig erbracht wurde. So kann die Wartezeit auch durch Addition von Teilzeiträumen erfüllt werden.

Das Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften stellt zudem klar, dass kurzzeitige Unterbrechungen für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich sind, sofern diese nicht länger als vier Wochen dauern. Dauert die Unterbrechung hingegen mehr als vier Wochen, verlängert sich die Frist entsprechend um den Zeitraum der Hemmung.

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass vor jedem Antrag auf Verhinderungspflege wieder eine Pflegetätigkeit von sechs Monaten vorliegen muss. Die Wartezeit muss daher lediglich bei einem erstmaligen Antrag auf Verhinderungspflege geprüft werden.

Wartezeit durch mehrere Pflegepersonen

Um die Wartezeit im Sinne des § 39 SGB XI zu erfüllen, können sich auch mehrere Pflegepersonen die Pflegetätigkeit geteilt haben. Es muss sich also nicht um dieselbe Pflegeperson handeln. Hierfür geben die Gesetzesmaterialien keine Hinweise.

Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen

Wird ein Pflegebedürftiger von einer ehrenamtlichen Pflegeperson gepflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungspflicht für die Pflegeperson vorliegen. Die zuständige Pflegekasse entrichtet dann Rentenversicherungsbeiträge, die sich nach der Höhe der Pflegestufe und dem Umfang der Pflegetätigkeit richten.

Rentenversicherungspflicht tritt für die Pflegeperson grundsätzlich dann ein, wenn diese mindestens 14 Stunden pro Woche einen Pflegebedürftigen pflegt und keine Erwerbstätigkeit bzw. selbstständige Tätigkeit im Umfang von mehr als 30 Stunden pro Woche ausübt. Lesen Sie hierzu: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen (Recht bis 2016).

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