Möglicher Leistungsanspruch nach Ausschöpfung Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI kann für einen Pflegebedürftigen pro Kalenderjahr für maximal 28 Tage geleitet werden. Der betragsmäßige Höchstanspruch liegt seit dem 01.07.2008 bei jährlich 1.470,00 Euro – s. auch Kurzzeitpflege (Recht bis 2016).

Verhinderungspflege

Wenn die Voraussetzungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI erfüllt sind, können diese im direkten Anschluss an die Kurzzeitpflege, sofern die Kurzzeitpflege von der Zeitdauer oder von der Betragshöhe ausgeschöpft ist, in Anspruch genommen werden.

Der Leistungsanspruch beschränkt sich dann allerdings auf die pflegebedingten Aufwendungen. Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und die Aufwendungen der sozialen Betreuung, die im Rahmen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI übernommen werden können, können dann allerdings nicht mehr von der zuständigen Pflegekasse gezahlt werden. Ebenfalls können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und evtl. Zusatzleistungen nicht im Rahmen der Verhinderungspflege mit übernommen werden.

Vollstationäre Pflegeleistungen

Sofern ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen besteht, können – sofern der Anspruch auf Kurzzeitpflege ausgeschöpft ist – auch die stationären Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI von der zuständigen Pflegekasse geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Pflegeeinrichtung zur vollstationären Pflege entsprechend § 72 SGB XI eine Zulassung hat.

Pflegegeld

Hat die Pflegeeinrichtung hingegen keine Zulassung nach § 72 SGB XI zur vollstationären Pflege, kann die Pflegekasse Pflegegeld erbringen. Dies deshalb, weil in der Einrichtung die Pflege sichergestellt ist und insoweit die Anspruchsvoraussetzungen auf das Pflegegeld nach § 37 SGB XI vorliegen.

Aktuell beträgt das Pflegegeld in der Pflegestufe I 215,00 Euro, in der Pflegestufe II 420,00 Euro und in der Pflegestufe III 675,00 Euro.

Neues Recht / erhöhte Leistungsbeträge

Bei den oben genannten Ausführungen ist zu beachten, dass sich diese auf die Rechtsvorschriften bis einschließlich 2016 beziehen. Zum 01.01.2017 wurden die früheren Pflegestufe in Pflegegrade überführt. Insgesamt wird nun die Pflegebedürftigkeit nach fünf Pflegegraden untergliedert.

Zudem kam es zu einer Erhöhung der Leistungsbeträge. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die die Kurzzeitpflege beanspruchen, können ab dem Jahr 2022 einen jährlichen Leistungsbetrag von 1.774,00 Euro beanspruchen. Zusätzlich kann der Anspruch auf Verhinderungspfleg in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

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