Bei Verhinderungspflege wird grundsätzlich kein Pflegegeld geleistet
Die Gesetzliche Pflegeversicherung leistet im Falle der Verhinderung der Pflegeperson Verhinderungspflege (Recht bis 2016). Damit wird sichergestellt, dass die Pflegeperson – für die in der Regel ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI geleistet wird – sich auch einmal eine Auszeit nehmen kann und sich von den psychischen und physischen Belastungen, die die Pflege mit sich bringen erholen kann. Auch anderweitige Verhinderungen der Pflegeperson, z. B. durch Krankheit, können durch Verhinderungspflege aufgefangen werden.
Grundsätzlich stellt die Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes ein, wenn eine Verhinderungspflege geleistet wird. Die Verhinderungspflege ersetzt also grundsätzlich das Pflegegeld. Jedoch gibt es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen.
Erster und letzter Tag der Verhinderungspflege
Sowohl für den ersten wie auch für den letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nach § 37 SGB XI geleistet. Dies deshalb, weil am ersten und am letzten Tag der Verhinderungspflege auch die Voraussetzungen für das Pflegegeld vorliegen.
Dass für den ersten und den letzten Tag der Verhinderungspflege Pflegegeld geleistet wird, gilt auch in den Fällen, in denen die Verhinderungspflege/Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen beansprucht wird.
Hälftige Weiterzahlung seit 30.10.2012
Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) wurde der Leistungsanspruch auf das Pflegegeld während der Verhinderungspflege erweitert. Seit dem 30.10.2012 wird das Pflegegeld bei einer Verhinderungspflege in halber Höhe weitergewährt. Der Rechtsanspruch ist in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI geregelt. Die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes erfolgt für einen Zeitraum von maximal 28 Kalendertage (vier Wochen).
Die Weiterzahlung des Pflegegeldes in halber Höhe setzt voraus, dass der Versicherte vor der Gewährung der Verhinderungspflege einen Anspruch auf Pflegegeld hatte. Die hälftige Höhe des Pflegegeldes wird nach dem Pflegegeldanspruch zu Beginn der Verhinderungspflege berechnet.
Stundenweise Verhinderungspflege
In den Fällen, in denen die Pflegeperson nur für einige Stunden an der Pflege verhindert ist, kann die Verhinderungspflege auch nur stundenweise geleistet werden. Hier erfolgt jedoch keine Anrechnung der Tage auf die maximale Leistungsdauer von 28 Tagen. Lediglich der Leistungsbetrag wird hinsichtlich des Verhinderungspflege-Höchstbetrages berücksichtigt.
Auch das Pflegegeld wird – sofern die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden am Tag beansprucht wird – nicht gekürzt und wird in unverminderter Höhe weitergezahlt. In der Praxis ist es empfehlenswert, sofern die Verhinderungspflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson durchgeführt wird, dass die Verhinderungspflege erst gar nicht beantragt wird. Da in diesen Fällen die Verhinderungspflege sowieso in Höhe des Pflegegeldes geleistet wird, erfolgt keine Anrechnung auf den Höchstbetrag nach § 39 SGB XI.
Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn die Verhinderungspflege mit einem höheren Betrag als das Pflegegeld geleistet wird. Etwa dann, wenn die Pflegeperson auch noch Aufwendungen für Verdienstausfall und Fahrkosten geltend machen kann.
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