Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 SGB XI

§ 41 SGB XI ist die rechtliche Anspruchsgrundlage für Pflegebedürftige auf eine Tagespflege oder Nachtpflege. Der Anspruch ist zeitlich nicht befristet und kann dann realisiert werden, wenn die häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Durch die teilstationäre Pflege soll die häusliche Pflege ergänzt werden. Hierdurch wird zum Beispiel ermöglicht, dass:

  • die Pflegeperson einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
  • im Falle einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit dieser begegnet werden kann,
  • die Pflegeperson teilweise entlastet wird oder
  • der Pflegebedürftige nur für wenige Stunden in der Nacht oder am Tag eine notwendige Beaufsichtigung erhält.

Höhe des Anspruchs

Der Anspruch auf die teilstationäre Pflege ist durch § 41 Abs. 2 SGB XI betragsmäßig begrenzt. So übernimmt die Pflegekasse ab Januar 2015 je Kalendermonat für Pflegebedürftige in:

  • Pflegestufe 0: 231,00 €
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 468,00 €
  • Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 689,00 €
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.144,00 €
  • Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.298,00 €
  • Pflegestufe III mit/ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 €

Ab dem Jahr 2015 gibt es mit diesen Leistungsbeträgen keinen Unterschied mehr zwischen den Pflegesachleistungsbeträgen nach § 36 SGB XI und den Leistungsbeträgen für die teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI.

Neu ist ab dem Jahr 2015 auch, dass die teilstationäre Pflege auch Versicherte in der Pflegestufe 0 (Pflegestufe unterhalb I) – demenziell erkrankte Menschen, die unter erheblichen Einschränkungen in ihrer Alltagskompetenz leiden, aber noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen – beanspruchen können; bis 2014 konnten die teilstationäre Pflege nur Pflegebedürftige abrufen, die mindestens in die Pflegestufe I eingestuft waren.

Bisherige Leistungsbeträge für teilstationäre Pflege

Hier sind die in der Vergangenheit geltenden Leistungsbeträge für die teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege) aufgeführt:

Januar 2012 bis Dezember 2014

Für Pflegebedürftige in:

  • Pflegestufe I: 450,00 €
  • Pflegestufe II: 1.100,00 €
  • Pflegestufe III: 1.550,00 €

Januar 2010 bis Dezember 2011

Für Pflegebedürftige in:

  • Pflegestufe I: 440,00 €
  • Pflegestufe II: 1.040,00 €
  • Pflegestufe III: 1.510,00 €

Juli 2008 bis Dezember 2009

Für Pflegebedürftige in:

  • Pflegestufe I: 420,00 €
  • Pflegestufe II: 980,00 €
  • Pflegestufe III: 1.470,00 €

bis Juni 2008

Für Pflegebedürftige in:

  • Pflegestufe I: 384,00 €
  • Pflegestufe II: 921,00 €
  • Pflegestufe III: 1.432,00 €

Volle ambulante Pflegeleistungen neben teilstationärer Pflege

Bislang (bis Dezember 2014) war der Gesamtanspruch auf die ambulanten Pflegeleistungen und die teilstationäre Pflege auf 150 Prozent der ambulanten Pflegeleistungen begrenzt. Ab dem Jahr 2015 wurde diese Begrenzung aufgehoben. Das bedeutet, dass die Ansprüche auf die teilstationäre Pflege und die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) gleichrangig nebeneinandergestellt werden. Die bislang sehr komplexen Regelungen wurden zum 31.12.2014 aufgehoben.

Leistungsinhalt der teilstationären Pflege

Im Rahmen der teilstationären Pflege werden die Hilfen zur Unterstützung, zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten übernommen, die in der jeweils anerkannten Pflegestufe erforderlich sind.

Ziel der Maßnahmen soll es sein, die Pflegebedürftigkeit zu mindern und deren Verschlimmerung zu vermeiden. Zudem soll der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorgebeugt werden.

Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören die:

  • Hilfen bei der Ernährung,
  • Hilfen bei der Körperpflege,
  • Hilfen bei der Mobilität,
  • medizinische Behandlungspflege und
  • Hilfen im Rahmen der sozialen Betreuung.

Fragen zur Pflegeversicherung

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