Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

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Auch behinderte Kinder können Kurzzeitpflege beanspruchen

Durch die Pflegereform haben seit Juli 2008 behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Möglichkeit, Kurzzeitpflege (Recht bis 2016) zu beanspruchen. Bis zum 30.06.2008 war dies nicht möglich, da die üblichen Einrichtungen der Kurzzeitpflege nicht dafür geeignet waren, behinderte und pflegebedürftige Kinder zu betreuen. Dies ist deshalb der Fall, da die Kurzzeitpflegeeinrichtungen meist auf ältere bzw. hochaltrige Bewohner ausgerichtet sind. In diesen Fällen konnte lediglich Verhinderungspflege realisiert werden. Auf diese Situation hat der Gesetzgeber reagiert und im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (Pflege-WG) ab 01.07.2008 den § 42 Abs. 3 SGB XI eingeführt.

Leistungsanspruch seit Juli 2008

Mit § 42 Abs. 3 SGB XI stellt der Gesetzgeber klar, dass Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nun auch in allen geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen Einrichtungen erfolgen kann. Es muss sich also nicht mehr um eine Kurzzeitpflegeeinrichtung handeln, die von der Pflegekasse zugelassen wurde.

Entfall der Altersgrenze ab Januar 2015

Seit Juli 2008 war zunächst die Regelung, dass auch pflegebedürftige behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die zu Hause gepflegt werden, die Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bis zum 18. Lebensjahr beanspruchen können. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) wurde ab 30.10.2012 die Altersgrenze auf das vollendete 25. Lebensjahr angehoben.

In der Praxis hat sich die Festlegung einer bestimmten Altersgrenze nicht bewährt, weshalb diese mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2015 vollständig aufgehoben wird. Die Aufhebung der Altersgrenzen bedeutet jedoch nicht, dass der Leistungsanspruch allgemein und uneingeschränkt ausgeweitet wird. Vielmehr besteht der Anspruch nur in diesen Fällen, in denen eine vorhandene Einrichtung nicht zumutbar ist oder nicht in zumutbarer Entfernung liegt.

Personenkreis

Der Anspruch für eine Leistungsgewährung im Rahmen der Kurzzeitpflege, die in von der Pflegekasse nicht zugelassenen Einrichtungen durchgeführt wird, besteht für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das pflegebedürftige Kind zu Hause gepflegt wird.

Durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Anspruch nur für pflegebedürftige Kinder besteht, die zu Hause gepflegt werden, wird vermieden, dass die Pflegekassen generell für die Kosten aufkommen müssen, die bei einer dauerhaften Unterbringung des Kindes in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen entstehen.

Kinder, die in Einrichtungen wohnen und nur an Wochenenden oder in den Ferien in der Einrichtung bleiben, können keine Leistungen der Kurzzeitpflege realisieren.

Höhe der Kurzzeitpflege

Die Pflegekassen können nach § 42 SGB XI seit dem 01.01.2015 pro Kalenderjahr einen Betrag von bis zum 1.612,00 € (bis 2014: 1.550,00 €) im Rahmen der Kurzzeitpflege leisten. Für Verhinderungspflege besteht ebenfalls ein Leistungsanspruch in Höhe von bis zu 1.612,00 € pro Kalenderjahr (bis 2014: 1.550,00 €). Sowohl für die Kurzzeit- wie auch für die Verhinderungspflege werden die Leistungen längstens für vier Wochen (28 Kalendertage) pro Kalenderjahr übernommen.

Geeignete Einrichtungen

Als geeignete Einrichtungen, die die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder durchführen können, kommen Einrichtungen in Betracht, die in der Lage sind, die Pflege aufgrund ihrer personellen und räumlichen Ausstattung sicherzustellen. Diese Eignung ist im Einzelfall von der Pflegekasse zu prüfen.

Unterstellt wird die Eignung der Einrichtung, die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder durchzuführen in

  • Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und
  • Einrichtungen, die mit einem anderen Sozialleistungsträger eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.

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