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Betreuungskräfte für Demenzerkrankte werden qualifiziert

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde durch Gesetzgeber mit § 87b SGB XI geregelt, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf leistungsgerechte Zuschläge zur Pflegevergütung haben, wenn diese Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben. § 87 Abs. 3 SGB XI verpflichtet den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, bis zum 31.08.2008 Richtlinien zu beschließen, die die Qualifikation der zusätzlichen Betreuungskräfte und deren Aufgaben regeln.

In einer Pressemitteilung vom 21.08.2008 teilt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit, wie die Qualifikation der Betreuungskräfte aussehen soll.

Qualifizierungsbausteine

In einem fünftägigen Orientierungspraktikum soll im ersten Schritt die Eignung der „neuen“ Betreuungskräfte geprüft werden. Daran anschließend wird ein Basiskurs mit einer Dauer von 100 Stunden durchgeführt. Ein folgendes Betreuungspraktikum mit einer Dauer von zwei Wochen und ein Aufbaukurs mit einer Dauer von 60 Stunden vervollständigen die Qualifikation.

Im Rahmen der Qualifikationsmaßnahmen sollen den neuen Betreuungskräften praktische Dinge vermittelt werden. Beispiele hierfür sind Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion, die im Umgang mit den Demenzerkrankten erforderlich sind. Jedoch sollen auch weitere Grundkenntnisse über die psychischen und geistigen Behinderungen und der Demenzerkrankungen Inhalt der Qualifizierungsmaßnahmen sein.

Die Qualifizierungskurse werden von den Arbeitsagenturen, Pflegeheimen und privaten Weiterbildungseinrichtungen angeboten. Aktuell sucht die Bundesagentur für Arbeit (BA) 10.000 Arbeitskräfte, die für die neuen Betreuungsaufgaben in Frage kommen. In diesem Zusammenhang favorisiert die BA, dass gerade Langzeitarbeitslose die sich bietende Chance einer Beschäftigungsaufnahme wahrnehmen.

Übergangsregelung

Künftig dürfen die neuen Betreuer ihre Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn die gesamten Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen wurden. Jedoch wurde eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2009 geschaffen. Danach ist es ausreichend, einen Einführungskurs von 30 Stunden zu absolvieren. Die weitere Qualifikation kann daran anschließend berufsbegleitend erfolgen. Ziel und Sinn dieser Übergangsregelung ist, dass den bedürftigen Menschen möglichst schnell die neue Leistung zur Verfügung gestellt werden kann.

Genehmigung durch BMG

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss nun die vom Spitzenverband beschlossenen „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“ genehmigen.

Es wurde seitens des Gesetzgebers stets herausgestellt, dass die zusätzlichen Betreuungskräfte nicht das vorhandene Pflegepersonal ersetzen soll. Sie sollen das Pflegepersonal vielmehr bei der Betreuung von Menschen mit Demenz (Demenzkranke), geistig behinderten und gerontopsychiatrisch veränderten Menschen unterstützen und entlasten.

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