Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 39 SGB XI
Ehrenamtliche Pflegepersonen übernehmen oft die Pflege für Pflegebedürftige. Dies honoriert der Gesetzgeber dadurch, dass die Pflegebedürftigen, die sich ihre Pflege selbst organisieren, ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten.
§ 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt einen Anspruch auf eine Verhinderungspflege. Durch die Verhinderungspflege soll der Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, im Falle einer Verhinderung der Pflegeperson eine Ersatzpflege zu finanzieren. Die Verhinderung der Pflegeperson kann wegen einer Krankheit oder eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson oder aus anderen Gründen entstehen.
Als Personen, die an der Pflege verhindert sind, kommen im Sinne des § 39 SGB XI Angehörige, Lebenspartner, Bekannte, Nachbarn oder sonstige Personen, die den Pflegebedürftigen pflegen, in Betracht. Pflegekräfte einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder Pflegekräfte, die mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag abgeschlossen haben, zählen nicht als Pflegepersonen im Sinne des § 39 SGB XI.
Sechs-Monats-Frist
Damit ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate vor der erstmaligen Verhinderung gepflegt haben. Diese Frist betrug bis zum 30.06.2008 zwölf Monate und wurde im Zuge der Pflegereform (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) auf sechs Monate verkürzt.
Der Gesetzestext ist nicht dahingehend auszulegen, dass nur dann ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht, wenn dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen gepflegt hat. Das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften zum SGB XI beschreibt, dass die Sechs-Monats-Frist auch dann erfüllt ist, wenn sich mehrere Pflegepersonen die Pflege zeitlich geteilt haben. Ebenso sind Unterbrechungstatbestände des § 39 SGB XI, die nicht länger als vier Wochen dauern, für die Erfüllung der Sechs-Monats-Frist unschädlich. Die Frist verlängert sich jedoch entsprechend, wenn Unterbrechungstatbestände vorliegen, die länger als vier Wochen dauern.
Höhe der Verhinderungspflege
Für die Verhinderungspflege können die Pflegekassen ab dem Jahr 2015 einen Betrag von bis zu 1.632,00 € im Kalenderjahr übernehmen.
Der Betrag, den die Pflegekassen nach § 39 SGB XI für eine Verhinderungspflege zahlen können, erhöhte sich in den nächsten Jahren mehrmals. Folgende Leistungsbeträge waren in den vergangenen Jahren maßgebend:
- bis zum 30.06.2008: 1.432,00 €
- ab dem 01.07.2008: 1.470,00 €
- ab dem 01.01.2010: 1.510,00 €
- ab dem 01.01.2012: 1.550,00 €
- ab dem 01.01.2015: 1.612,00 €
Ab Januar 2015 kann zudem noch ein Betrag in Höhe von 806,00 € aus der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) übertragen werden, sodass insgesamt 2.418,00 € zur Verfügung stehen (s. unten: "Flexibilisierung der Verhinderungspflege ab 2015").
Zu beachten ist, dass sich der Betrag jeweils auf ein Kalenderjahr und auf den Pflegebedürftigen bezieht und nicht auf die Pflegepersonen.
Der Anspruch auf die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Das bedeutet, dass ein Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege mit dem 01.01. eines Jahres für (wieder) vier Wochen besteht, auch wenn der Anspruch am 31.12. des Vorjahres wegen Erreichen der Höchstanspruchsdauer erschöpft war.
Wird die Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson – die Ersatzpflege – durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, leistet die Pflegekasse lediglich einen Betrag in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. In diesen Fällen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Tageweise/stundenweise Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist auf 42 Kalendertage pro Kalenderjahr begrenzt (bis 31.12.2014: 28 Kalendertage).
Die Verhinderungspflege muss nicht unbedingt nur für volle Tage erbracht werden. Es ist durchaus auch möglich, dass die Verhinderungspflege stundenweise geleistet wird. Während bei der tageweisen Verhinderungspflege die Tage auf die Höchstdauer von 42 Tagen angerechnet wird, kommt es bei der stundenweisen Verhinderungspflege zu keiner Anrechnung auf die maximale Leistungsdauer; bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgt „lediglich“ eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,00 € (Wert ab Januar 2015).
Um eine stundenweise Verhinderungspflege handelt es sich, wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert ist. Hier ist also irrelevant, für wie viele Stunden die Verhinderungspflege täglich tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Maßgebend ist ausschließlich der der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson.
Zahlung von Pflegegeld
Die Unterscheidung zwischen tageweiser und stundenweiser Verhinderungspflege ist nicht nur deshalb relevant, ob die Tage auf die Höchstbezugsdauer von 28 Tagen angerechnet wird. Von Bedeutung ist die Unterscheidung auch, in welcher Höhe das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt werden kann.
Bei einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt (Recht seit 30.10.2012), längstens jedoch für 28 Kalendertage. Dies gilt auch für die Zeit ab 01.01.2015 (ab diesem Zeitpunkt besteht ein Verhinderungspflegeanspruch für 42 Kalendertage). Ab dem 01.01.2016 wurde der Weiterzahlungsanspruch auf sechs Wochen (42 Kalendertage) ausgedehnt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe geleistet. Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld durchgängig in voller Höhe geleistet.
Ausnahmen
Höhere Aufwendungen
Sofern von der Pflegeperson jedoch der Pflegekasse höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, als mit dem Betrag in Höhe des Pflegegeldes abgedeckt werden, leistet die Pflegekasse auch einen entsprechend höheren Betrag, maximal bis zum Höchstbetrag nach § 39 SGB XI. Die höheren Aufwendungen können sich z. B. durch entstehende Fahrkosten oder einen Verdienstausfall ergeben. Diese müssen jedoch der Pflegekasse nachgewiesen werden. Sofern ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird, werden als Wegstreckenentschädigung 0,20 € pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 1 BRKG) – parallel zur Fahrkostenerstattung nach § 60 SGB V – angesetzt.
Ersatzpflege wird erwerbsmäßig durchgeführt
Eine weitere Ausnahme, damit für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad ein höherer Betrag als das Pflegegeld für die Verhinderungspflege geleistet wird, liegt vor, wenn die Ersatzpflege erwerbsmäßig durchgeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflegeperson nachweist, dass die Ersatzpflege der Erzielung von Erwerbseinkommen dient. Sofern die Ersatzpflege mehr als vier Wochen bzw. 28 Kalendertage durchgeführt wird, wird unterstellt, dass diese erwerbsmäßig erfolgt. Dabei ist die einzelne Ersatzpflege „am Stück“ mehr als 28 Kalendertage zu erbringen; sofern lediglich durch Kumulation mehrerer Ersatzpflege-Zeiträume die vier Wochen überschritten werden, kann keine Erwerbsmäßigkeit unterstellt werden.
Bei der Ersatzpflege kann darüber hinaus auch noch die Erwerbsmäßigkeit unterstellt werden, wenn die Pflegeperson nachweist, dass sie im laufenden Jahr, welches einen Zeitraum von zwölf Monaten umfassen muss, einen anderen Pflegebedürftigen mehr als eine Woche gepflegt hat.
Flexibilisierung der Verhinderungspflege ab Januar 2015
Ab Januar 2015 wurde die Leistungsinanspruchnahme mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz flexibler gestaltet. Es können 50 Prozent des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (Recht bis 2016) nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI für die häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Diese neue Gestaltungsmöglichkeit kommt vor allen den Pflegebedürftigen zugute, die eine längere Verhinderungspflege benötigen und in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung keine geeignete Betreuung genutzt werden kann.
Für die Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen – soweit die Kurzzeitpflege noch nicht verwendet wurde – ein maximaler Leistungsbetrag von (1.612,00 € + 806,00 €) 2.418,00 € für eine maximale Leistungsdauer von 42 Tage zur Verfügung.
Zu beachten ist für Zeiten bis 31.12.2015, dass eine Übertragung des Leistungsanspruchs von der Kurzzeitpflege (in Höhe von 806,00 €) nicht erfolgen kann, wenn die Ersatzpflegeperson mit dem anspruchsberechtigten Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist. Ab dem 01.01.2016 ist auch in diesen Fällen eine Übertragung möglich!
Durch die Leistungsausweitung (Übertrag eines Teils des Leistungsanspruchs auf Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege) werden auch Pflegebedürftige und deren Angehörige bessergestellt, wenn eine stundenweise Verhinderungspflege (unter acht Stunden täglich) beansprucht wird.
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