Einstufung in Pflegestufe und zu beachtende Besonderheiten

Um Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, ist es grundsätzlich erforderlich, dass eine Zuordnung zu einer Pflegestufe gegeben ist – s. Stufen der Pflegebedürftigkeit. Jedoch sind einige Besonderheiten zu beachten, die hier beschrieben werden.

Besonderheiten bei Kindern

Um Kinder in eine Pflegestufe einzustufen, ist nicht isoliert nach dem Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auszugehen. Vielmehr sind pflegebedürftige Kinder mit einem gesunden Kind im gleichen Alter zu vergleichen.

Bei Säuglingen und Kleinkindern ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der über den natürlichen, altersbedingten Pflegeaufwand hinausgeht.

Bei kranken und behinderten Kindern ist lediglich der zusätzliche Hilfebedarf zu berücksichtigen, der sich im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ergibt, bedingt beispielsweise durch eine

  • Langzeitfolge einer angeborenen Behinderung oder Erkrankung,
  • Operation oder einer
  • intensivmedizinischen Behandlung.

Der zusätzliche Hilfebedarf kann sich unter anderem durch zusätzliche Körperpflege, häufigere Mahlzeiten oder Lagerungsmaßnahmen ergeben.

Nur in Ausnahmen kann bereits im ersten Lebensjahr Pflegebedürftigkeit vorliegen. Sollte dies der Fall sein, ist hierzu eine besondere Begründung erforderlich.

Besonderheiten bei vollstationärer Pflege

Da die Einstufung in eine Pflegestufe einen Zeitaufwand vorgibt, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, stellt sich die Frage, wie die Beurteilung bei einer vollstationären Pflege erfolgt. Hier schreibt das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 01.07.2008 vor, dass die Pflegebedürftigkeit nach den „normalen“ Kriterien zu beurteilen ist, die für die Pflege bei dem Pflegebedürftigen zu Hause anfallen.

Wurde jedoch die Wohnung des Pflegebedürftigen bereits aufgelöst, ist für die Ermittlung des Pflegeaufwandes von einer durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation auszugehen. Diese durchschnittliche häusliche Wohnsituation bewertet der Gutachter aufgrund seiner Erfahrungen im ambulanten Bereich.

Als durchschnittliche Wohnsituation wird eine Wohnung im ersten Stockwerk/erste Etage, ohne Aufzug, ebenerdig nicht erreichbar mit vier Räumen angesehen. Ebenso wird eine Wohnung ohne behindertengerechte Ausstattung, mit Zentralheizung, Standard-WC, Waschmaschine, Bad und Standard-Küche bzw. –Kochnische mit Elektro- oder Gasherd herangezogen.

Besonderheiten bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Für den Leistungsanspruch von Pflegebedürftigen in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen muss mindestens Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) vorliegen. Bei der Pflegebegutachtung wird jedoch auch die konkrete Pflegestufe mit ausgewiesen, da hierdurch weitere Leistungsansprüche (z. B. in Zeiten der häuslichen Pflege) bestimmt werden.

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