Stufen der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI

Um Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu erhalten, werden die Pflegebedürftigen einer Pflegestufe zugeordnet. Hierbei wird zwischen drei Pflegestufen unterschieden. Der

  • Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit),
  • Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) und
  • Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit).

Der Leistungsanspruch nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bestimmt sich also danach, ob und gegebenenfalls in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass grundsätzlich (Ausnahmen möglich) keine Leistungen von der Pflegeversicherung beansprucht werden können, wenn keine Pflegestufe vergeben werden kann. Kranke und behinderte Menschen, die

  • einen geringen Hilfebedarf haben, der keine Zuordnung in eine Pflegestufe zulässt,
  • voraussichtlich weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen (außer die zu erwartende Lebensspanne beträgt voraussichtlich weniger als sechs Monate) und
  • Hilfe für andere Verrichtungen benötigen, als in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführt sind

haben keinen Leistungsanspruch nach den §§ 36 bis 44 SGB XI.

Pflegestufe I

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit – liegt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI bei Personen vor, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen. Zusätzlich muss bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Hilfebedarf mehrfach in der Woche benötigt werden.

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI gibt den Zeitaufwand vor, der für die Einstufung in Pflegestufe I für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden muss. Danach muss ein Familienangehöriger oder eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass von den mindestens 90 Minuten mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe II

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit – liegt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI bei Personen vor, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen. Zusätzlich muss bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Hilfebedarf mehrfach in der Woche benötigt werden.

Ein Familienangehöriger oder eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Person muss bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden (180 Minuten) benötigen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI). Eine weitere Voraussetzung ist, dass von den mindestens drei Stunden (180 Minuten) mehr als zwei Stunden (120 Minuten) auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe III

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit – liegt nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI bei Personen vor, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen. Zusätzlich muss bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Hilfebedarf mehrfach in der Woche benötigt werden.

Als Zeitaufwand für die Pflegestufe III gibt § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI vor, dass ein Familienangehöriger oder eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Person bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden (300 Minuten) benötigen muss; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (240 Minuten) entfallen.

Für die Einstufung in Pflegestufe III ist es also erforderlich, dass eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung bei dem Pflegebedürftigen notwendig ist. Der konkrete Hilfebedarf muss sowohl am Tag als auch in der Nacht anfallen.

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