Pflegestützpunkte, § 92c SGB XI
Im Rahmen der Pflegereform (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift, den § 92c SGB XI in das Gesetz eingefügt, der die Schaffung von wohnortnahen Pflegestützpunkten vorsieht.
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber vorgesehen, die Pflegestützpunkte flächendeckend in Deutschland einzuführen. Dieses Vorhaben wurde jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben. Ob ein weiterer Pflegestützpunkt errichtet wird, liegt nun im Ermessen der jeweiligen obersten Landesbehörde (s. § 92c Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Sofern Kommunen und Sozialhilfeträger bei der Errichtung eines Pflegestützpunktes mitwirken, wird eine Anschubfinanzierung gewährt.
Sinn und Zweck
Pflegestützpunkte sollen das Ziel verfolgen, die Versorgungsangebote vor Ort so zu vernetzten, dass Pflegebedürftige eine abgestimmte Betreuung und Versorgung erhalten können. Dies soll im Rahmen eines Gesamtkonzepts geschehen, bei dem die derzeit vorhandenen starren Grenzen zwischen der Gesetzlichen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, aber auch der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, der GKV und PKV und der offenen örtlichen Altenhilfe aufgehoben bzw. überwunden werden.
Aufgabe der Pflegestützpunkte
Vorrangig haben die Pflegestützpunkte die Aufgabe, die Pflegebedürftigen und deren Angehörige zu beraten und die in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote zu koordinieren, die für eine wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommen. Dabei sind Angebote – von den präventiven und gesundheitsfördernden bis hin zu kurativen und rehabilitativen Angeboten – ebenso zu berücksichtigen, wie pflegerische und soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote.