Die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Der Sinn und Zweck der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist in § 45a Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) beschrieben. Danach tragen diese Angebote dazu bei, dass die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen und die sozialen Kontakte aufrechterhalten können. Die Angebote haben unterschiedliche Ausrichtungen, welche zur Betreuung des Pflegebedürftigen sind. Es kann sich aber auch um Angebote zur Entlastung der Pflegeperson oder zur Entlastung im Alltag handeln.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten

  • die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung,
  • eine Alltagsbegleitung, welche die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen stärkt oder stabilisiert,
  • Unterstützungsleistungen für Pflegepersonen, damit diese den Pflegealltag besser bewältigen können,
  • Erbringung von Dienstleistungen,
  • organisatorische Hilfestellungen oder
  • andere geeignete Maßnahmen.

Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören insbesondere die Angebote von Betreuungsgruppen für demenzerkrankte Menschen, Pflegebegleitung, Alltagsbegleitung, familienentlastende Dienste und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch die Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder als Einzelbetreuung und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich gehören zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Untergliederung der Angebote zur Unterstützung im Alltag

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag untergliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag.

Die Betreuungsangebote, welche zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören, werden in § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI beschrieben. Bei Betreuungsangeboten handelt es sich um Angebote, in denen die Betreuung von Pflegebedürftigen unter pflegefachlicher Anleitung insbesondere von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern betreut werden. Die Betreuung kann im häuslichen Bereich und in Gruppen erfolgen.

Angebote zur Entlastung der Pflegenden gehören ebenfalls zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag und werden in § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI beschrieben. Die Angebote dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als pflegende Personen. Die Angebote zur Entlastung von Pflegenden können beispielsweise feste Ansprechpartner in Notsituationen sein oder als kontinuierliche qualifizierte Pflegebegleitung erfolgen.

Auch Angebote zur Entlastung im Alltag können im Rahmen des § 45a SGB XI übernommen werden. Diese Angebote werden in § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI beschrieben. Die Angebote dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende gezielt zu entlasten.

Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag

Damit die Angebote zur Unterstützung im Alltag von der Pflegeversicherung erbracht werden können, müssen diese gefördert oder nach § 45c SGB XI förderungsfähig sein. Die Landesregierungen haben hierzu eine entsprechende Ermächtigung erhalten, damit diese das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag inklusive der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung, zur Übermittlung einer Übersicht der aktuell angebotenen Leistungen und die Kostenhöhe bestimmen können.

Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag

Die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag erfolgt über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Danach steht Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 ein Leistungsbetrag von monatlich 125,00 Euro zur Verfügung – s. hierzu: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Neben dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann auch der Sachleistungsbetrag, auf den bei häuslicher Pflege ein Anspruch für Versicherte besteht, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind, zu 40 Prozent für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag herangezogen werden (Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI).

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