Die Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 SGB XI

Für Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung sieht der Leistungskatalog mit § 41 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Gewährung einer Tagespflege und Nachtpflege vor. Hierbei handelt es sich um eine teilstationäre Pflege, welche Pflegebedürftigen gewährt wird, für die einer der Pflegegrade 2 bis 5 bestätigt wurde.

Bei der teilstationären Pflege findet eine zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung statt. Diese kann sowohl tagsüber als auch nachts durchgeführt werden. Sucht ein Pflegebedürftiger die teilstationäre Pflegeeinrichtung am Tag auf, spricht man von der sogenannten Tagespflege. Erfolgt die Aufnahme in die teilstationäre Pflegeeinrichtung in der Nacht, spricht man von der sogenannten Nachtpflege. Die teilstationäre Pflege kann jeden Tag bzw. jede Nacht oder aber auch nur einzelne Wochentage in Anspruch genommen werden. Die teilstationäre Pflege wird in den weit überwiegenden Fällen in Form der Tagespflege beansprucht. Die Nachtpflege nimmt nur einen geringen Anteil der teilstationären Pflegefälle ein; diese kommt unter anderem bei nächtlicher Unruhe oder Umherlaufen des Pflegebedürftigen in Betracht, damit den Angehörigen im häuslichen Bereich eine ruhige Nacht ermöglicht wird.

Mit der Leistung der teilstationären Pflege soll das Ziel erreicht werden, dass die Pflegebereitschaft und Pflegetätigkeit erhalten bleibt bzw. gefördert wird. Ebenfalls soll die vollstationäre Pflege aufgrund des in der Pflege geltenden Grundsatzes „ambulant vor stationär“ vermieden werden.

Leistungsbeträge

Ab Januar 2017 besteht ein kalendermonatlicher Leistungsanspruch auf die Tages- und Nachtpflege, welcher vom Pflegegrad abhängig ist:

  • Pflegegrad 1: 125,00 Euro *
  • Pflegegrad 2: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

* Auf die teilstationäre Pflege haben grundsätzlich nur Pflegebedürftige einen Anspruch, für die mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Allerdings können die Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 (hier liegen geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vor) einen Leistungsbetrag von 125,00 Euro unter anderem für die teilstationäre Pflege heranziehen. Hierbei handelt es sich um den Leistungsbetrag, welcher in Höhe der monatlichen Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.

Die genannten Leistungsbeträge können nach § 41 Abs. 3 die Pflegebedürftigen neben der ambulanten Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Eine Anrechnung auf die Leistungsansprüche erfolgt nicht. Das heißt, dass es zu keiner gegenseitigen Anrechnung der Ansprüche auf die teilstationäre Pflege und auf die häuslichen Pflegeleistungen kommt.

Sollte die teilstationäre Pflegeeinrichtung aufgrund von vertraglichen Regelungen eine Abwesenheitsvergütung berechnen, muss diese bei den maximal möglichen Leistungsbeträgen angerechnet werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Tages- und Nachtpflege können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 beanspruchen, sofern die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Damit die Leistungspflicht für die Pflegekasse besteht, muss also eine Zuordnung zu einem der Pflegegrade 2 bis 5 bestätigt worden sein. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Tages- und Nachtpflege, können allerdings den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro für das Leistungsangebot heranziehen.

Der Anspruch besteht zeitlich unbegrenzt für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege.

In folgenden Fallkonstellationen kann insbesondere die teilstationäre Pflege in Frage kommen:

  • Es liegt eine kurzfristige Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vor.
  • Die vorhandene(n) Pflegeperson(en) sollen teilweise entlastet werden.
  • Der/den vorhandenen Pflegeperson(en) soll eine (Teil-)Erwerbstätigkeit ermöglicht werden.
  • Der Pflegebedürftige benötigt nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht ständige Beaufsichtigung.

Die teilstationäre Pflege kommt hauptsächlich dann in Betracht, wenn der Pflegebedürftige grundsätzlich zu Hause versorgt werden kann, jedoch bei Abwesenheit der Pflegeperson aufgrund von körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen außerstande ist, alleine in der Häuslichkeit zu verbleiben.

Inhalt der teilstationären Pflegeleistungen

Zu den Leistungen der teilstationären Pflegeleistungen gehören die

  • körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
  • pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und die
  • medizinische Behandlungspflege.

Die erforderlichen Hilfen im Einzelfall sollen sich am anerkannten Pflegegrad orientieren. Inhalt sind die Hilfen zur Unterstützung und zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung. Ziel der Hilfen soll sein, dass der Pflegebedürftige diese Aktivitäten eigenständig durchführen kann. Es soll dadurch die Pflegebedürftigkeit verringert sowie einer Verschlimmerung vorgebeugt werden. Ebenfalls soll durch die Hilfen die Entstehung von Sekundärerkrankungen abgewandt werden.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI umfasst die teilstationäre Pflege auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung in die teilstationäre Einrichtung und zurück. Die Fahrkosten sind Bestandteil der Pflegesatzvereinbarungen und werden daher nicht gesondert erstattet.

Die dem Pflegebedürftigen entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der teilstationären Pflege können mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ersetzt werden. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag beträgt für Pflegebedürfte in allen fünf Pflegegraden einheitlich monatlich 125,00 Euro.

Besonderheit bei Bezug des Wohngruppenzuschlags

Mitglieder von ambulanten Wohngruppen können nach § 38a SGB XI einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214,00 Euro beanspruchen. Möchten diese Versicherten eine teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen, muss eine Besonderheit beachtet werden. In diesen Fällen muss der Medizinische Dienst (MD) im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für die teilstationäre Pflege vorliegen. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn der Pflegebedürftige – trotz des Wohngruppenzuschlags – ohne die teilstationären Pflegeleistungen alle individuell benötigten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nicht im ausreichenden Umfang erhält.

Zusammentreffen teilstationäre Pflege mit teilstationärem Hospiz

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung sehen die stationäre Hospizversorgung vor. Die Rechtsgrundlage für die Hospizleistungen ist § 39a SGB V. Bei der stationären Hospizleistung handelt es sich um Zuschüsse, welche in Höhe von 95 Prozent des täglichen Bedarfssatzes übernommen werden. Die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung sind jedoch vorrangig der stationären Hospizleistungen zu gewähren. Treffen die Leistungen der teilstationären Pflege mit teilstationären Hospizleistungen zusammen, ist die teilstationäre Pflege – sofern für diese Leistung die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden – vorrangig zu gewähren. Es sind damit die Leistungen der Tages- und Nachtpflege auszuschöpfen, erst danach ist die Höhe der Kostenübernahme für die Hospizbehandlung zu berechnen.

Die Leistungsansprüche der stationären Hospizversorgung können insbesondere dann mit den Ansprüchen auf die stationäre Hospizversorgung nach § 39a SGB V zusammentreffen, wenn das Hospiz auch als teilstationäre Pflegeeinrichtung zugelassen ist.

Beispiel:

Ein Pflegegeldbezieher, dem dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist, befindet sich vom 06.06. bis 29.06. in einem teilstationären Hospiz (am 29.06. ist der Versicherte verstorben).

Der tägliche Bedarfssatz des teilstationären Hospizes beträgt 186,40 Euro. Da die Hospizleistung mit 95 Prozent bezuschusst wird, beträgt der zuschussfähige Betrag (186,40 Euro x 95 Prozent) 177,08 Euro.

Für die Zeit vom 06.06. bis 29.06. fallen damit Hospizkosten von (24 Tage x 177,08 Euro) 4.249,92 Euro an, welche grundsätzlich von der Krankenversicherung übernommen werden können.

Der monatliche Anspruch auf teilstationäre Pflege im Pflegegrad 2 beträgt maximal 689,00 Euro. Die Kosten für die teilstationäre Pflege vom 06.06. bis 29.06. überschreiten den maximalen monatlichen Leistungsbetrag von 689,00 Euro, sodass der volle Leistungsbetrag gewährt wird.

Konsequenz für die Hospizbehandlung:

Die Kostenübernahme für die teilstationäre Hospizbehandlung beläuft sich damit tatsächlich auf einen Betrag von (4.249,92 Euro – 689,00 Euro) 3.560,92 Euro.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung haben nach § 43b SGB XI einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Hiervon werden auch die teilstationären Pflegeeinrichtungen erfasst. Damit können die Pflegebedürftigen in der Tages- und Nachtpflege neben den oben genannten Leistungsbeträgen noch den gesonderten Zuschlag beanspruchen. Der Zuschlag wird für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung, welche über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendigen Versorgung hinausgehen, gewährt.

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