Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen

Pflegebedürftige wohnen gemeinsam
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Die neue Pflegeleistung nach § 45h SGB XI

Seit dem 01.01.2026 sieht der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung eine neue Leistung vor. Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450,00 Euro je Kalendermonat, wenn sie in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung (gemäß § 92c SGB XI) versorgt werden. Der Zuschuss dient der Sicherstellung der selbstbestimmten Pflege.

Hintergrund

Rechtsgrundlage für den Zuschuss für Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen ist § 45h Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Diese Rechtsvorschrift wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) eingeführt und gilt ab dem 01.01.2026.

Bei den gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen nach § 92c SGB XI handelt es sich grundsätzlich um eine ambulante Versorgungsform. Allerdings ist dies keine klassische ambulante Versorgung, weshalb mit dem Zuschuss eine Leistung geschaffen wurde, mit dem der gemeinschaftlichen Wohnformen finanziell Rechnung getragen wird.

Pflegebedürftige können den monatlichen Zuschuss von 450,00 Euro erst dann erhalten, wenn die vertragliche Grundlage nach § 92c SGB XI geschaffen wurde. Solange dies nicht der Fall ist, kann die zuständige Pflegekasse den Zuschuss nicht gewähren.

Den Zuschuss von 450,00 Euro können die Pflegebedürftigen für die Leistungen des Basispakets (§ 92c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGBXI) und auch für die über das Basispaket hinausgehende pflegerische Versorgung (§ 92c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI) verwenden.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Zuschuss in Höhe von 450,00 Euro kann dann gewährt werden, wenn ein Pflegebedürftiger in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag zur pflegerischen Versorgung versorgt wird.

Der Versicherte muss einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet sein, damit der Zuschuss gewährt werden kann. Das heißt, dass selbst beim Pflegegrad 1 – dieser Pflegegrad sieht nur einen eingeschränkten Leistungsumfang vor – eine Zuschussgewährung möglich ist.

Ist ein Pflegebedürftiger einem der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet, kann nach § 45h Abs. 2 SGB XI neben dem Zuschuss in Höhe von 450,00 Euro noch die Pflegesachleistung gemäß § 36 SGB XI geleistet werden; im Rahmen dieser Leistung werden die körperbezogenen Pflegeleistungen, die pflegerischen Betreuungsleistungen und die Hilfe bei der Haushaltsführung übernommen. Zudem besteht – sofern der Pflegesachleistungsanspruch nicht vollständig ausgeschöpft wird – noch ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI.

Weitere Leistungsansprüche

Neben dem Zuschuss nach § 45h SGB XI können die Pflegebedürftigen noch folgende Leistungen beanspruchen:

  • Pflegeberatung
  • Pflege-Hilfsmittel
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (Pflegeunterstützungsgeld)

Bei Pflegebedürftigen, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind, können darüber hinaus noch die Kurzzeitpflege (bis zum Betrag des Entlastungsbudgets in Höhe von maximal 3.539,00 Euro jährlich) beanspruchen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegeperson), sofern deren Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bei der Kurzzeitpflege besteht die Besonderheit, dass diese Leistung von Beziehern des Zuschusses nach § 45h SGB XI nur dann beansprucht werden kann, wenn diese im Anschluss an eine stationäre Behandlung erforderlich wird.

Ausgeschlossene Leistungsansprüche

Bezieht ein Versicherter den Zuschuss nach § 45h SGB XI, besteht kein Anspruch auf Leistungen der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) und auf Verhinderungspflege.

Das Basispaket der ambulanten Pflegeeinrichtung muss die pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen und auch die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege umfassen (Leistungen der Häuslichen Krankenpflege des Basispakets müssen nicht gesondert ärztlich verordnet werden). Einzelne Leistungen können seitens des Versicherten nicht herausgenommen werden, weshalb durch das Basispaket eine Versorgungssicherheit besteht, welche die Erbringung der teilstationären Pflege und der Verhinderungspflege obsolet machen.

Darüber hinaus ist die Gewährung von ausschließlichem Pflegegeld (nach § 37 SGB XI) ausgeschlossen.

Keine Leistung nach § 45h SGB XI möglich

Die Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen sind nicht möglich, wenn es sich um folgende Einrichtungen und Räumlichkeiten handelt:

Stationäre Einrichtungen, in denen folgende Leistungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen:

  • die medizinische Vorsorge,
  • die medizinische Rehabilitation,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung oder die soziale Teilhabe,
  • die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen.

Ebenfalls scheidet die Zuschussgewährung in Krankenhäusern und in Räumlichkeiten aus, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Vordergrund stehen.

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