Die Anschubfinanzierung von betreuten Wohngruppen
Seit dem Jahr 2012 haben Pflegebedürftigen, die einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet sind, einen Anspruch auf die „Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen“.
Mit der Anschubfinanzierung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen erleichtert und attraktiv gemacht wird. Ziel der Anschubfinanzierung ist, dass die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung dem sozialen Wandel der Gesellschaft und den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen mehr entgegenkommen.
Das übergeordnete Ziel für die Gewährung von finanziellen Zuschüssen im Rahmen der Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen ist der bestmögliche Erhalt der Selbstständigkeit der Wohngruppenbewohner. Mit den Wohngruppen, deren Gründung durch den Wohngruppenzuschlag gefördert wird, soll eine Alternative zu vollstationären Pflegeeinrichtungen erreicht werden.
Historie
Die Anschubfinanzierung von betreuten Wohngruppen wurde erstmalig durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) eingeführt und ist am 30.10.2012 in Kraft getreten. Die Rechtsvorschrift hierfür war § 45e Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Durch das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) wurde die bisherige Regelung des § 45e SGB XI in die neue Rechtsvorschrift des § 45g SGB XI übertragen.
Die Rechtsvorschrift des § 45g SGB XI befindet sich im Vierten Kapitel „Leistungen der Pflegeversicherung“, Sechster Abschnitt „Leistungen in ambulanten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen“ des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Vorteile einer ambulant betreuten Wohngruppe
Durch ambulant betreute Wohngruppen genießen Pflegebedürftige im Vergleich zu vollstationären Pflegeeinrichtungen oder dem singulären Wohnen in der eigenen Häuslichkeit mehrere Vorteile.
Durch die Wohngruppe entstehen für die Pflegebedürftigen wichtige soziale Kontakte, womit einer sozialen Isolation entgegengewirkt wird. Die soziale Interaktion wird durch die gemeinsame Alltagsgestaltung, gemeinsame Aktivitäten und die gemeinsamen Mahlzeiten gefördert, womit Einsamkeit und psychische Probleme vermindert oder hinausgezögert werden.
Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine Versorgung in einer ambulanten Wohngruppe, entstehen – insbesondere im Vergleich zur vollstationären Pflege – die Vorteile einer Kostenersparnis. Daher bieten die Wohngruppen eine wirtschaftlich attraktive Alternative zu den weiteren Versorgungsformen im Falle der Pflegebedürftigkeit. Darüber hinaus kann der Tagesablauf individueller und selbstbestimmter im Vergleich zu einer Versorgung in einem Pflegeheim gestaltet werden.
Wohngruppen können oft in normalen Wohngebieten angesiedelt sein - nahe der Familie, Freunde und Infrastruktur. Zudem sind Umzüge leichter möglich, falls sich der Pflegebedarf verändert oder spezielle Unterstützung notwendig wird.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag besteht nach § 45g SGB XI für Pflegebedürftige, die in einer neuen Wohngruppe Anspruch auf Leistungen nach § 45f SGB XI – also auf den Wohngruppenzuschlag – haben und an der gemeinsamen Gründung der Wohngruppe beteiligt sind.
Der Wohngruppenzuschlag ist in § 28a Nr. 13 SGB XI aufgeführt. Die Rechtsvorschrift des § 28a SGB XI zählt die Pflegeleistungen auf, auf die Versicherte bereits im Pflegegrad 1 einen Anspruch haben. Das bedeutet, dass der Wohngruppenschlag bereits dann gewährt wird, wenn einem Versicherten mindestens der Pflegegrad 1 zugesprochen wurde.
Bei der Neugründung der Wohngruppe, für die die Anschubfinanzierung geltend gemacht wird, müssen mindestens drei pflegebedürftige Personen beteiligt sein.
Als Anschubfinanzierung wird ein einmaliger Betrag von bis zu 2.613,00 Euro (bis 31.12.2025: 2.500,00 Euro) gewährt, wobei der Gesamtbetrag je Wohngruppe auf 10.452,00 Euro (bis 31.12.2025: 10.000,00 Euro) begrenzt ist.
Sollte eine Wohngruppe aus mehr als vier anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen entstehen, werden die entstandenen erstattungsfähigen Kosten anteilig unter den Versicherten aufgeteilt. Das heißt, dass jede Pflegekasse anteilig die Kosten für ihren Pflegebedürftigen übernimmt. Die anteilige Kostentragung errechnet sich aus den Gesamtkosten, welche durch die Anzahl der pflegebedürftigen Personen, die in der Wohngruppe leben, dividiert wird. Praktisch wird dies umgesetzt, indem von der erstangegangenen Pflegekasse eine Kopie der Original-Rechnung mit einer Bestätigung, dass der Originalbeleg vorliegt, zur Verfügung gestellt wird. Auf dieser Rechnungskopie werden die Höhe des Erstattungsbetrags, die Anzahl der pflegebedürftigen Personen und die Einhaltung der Frist vermerkt.
Damit der Wohngruppenzuschlag gewährt wird, ist nicht Voraussetzung, dass im Vorfeld die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI in Anspruch genommen bzw. ausgeschöpft wurden.
Kein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag besteht für Pflegebedürftige, die sich einer bestehenden Wohngruppe anschließen.
Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen der Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI sind einerseits alle Maßnahmen, die im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI anerkannt werden können, förderfähig. Andererseits kommen auch alle Maßnahmen in Betracht, welche auf die dauerhafte Verbesserung der altersgerechten Wohnsituation abzielen. Das Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zählt diesbezüglich beispielhaft die rutschhemmenden Bodenbeläge, Türvergrößerungen und die Installation von Armaturen mit verlängertem Hebel oder Schlaufe auf.
Antragstellung
Da die Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung nur auf Antrag gewährt werden, ist auch für die Gewährung der Anschubfinanzierung eine entsprechende Antragstellung erforderlich.
§ 45g Abs. 1 Satz 3 SGB XI bestimmt für die Antragstellung eine Frist. Danach ist der Antrag auf den Wohngruppenzuschlag innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 45f SGB XI – also der Anspruchsvoraussetzungen auf den Wohngruppenzuschlag – zu stellen.
Zusammenfassung
Ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 45g SGB XI besteht in Höhe von 2.613,00 Euro (maximal 10.452,00 Euro je Wohngruppe), wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Versicherter muss mindestens dem Pflegegrad 1 zugeordnet sein.
- Versicherter muss an der gemeinsamen Neu-Gründung der Wohngruppe beteiligt sein.
- Die Wohngruppe muss von mindestens drei Pflegebedürftigen (hier wird der pflegebedürftige Antragsteller mit eingerechnet) gegründet werden. Insgesamt darf die Wohngruppe aus maximal zwölf Personen bestehen.
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