Pflegegeld | Sterbemonat

Pflegegeld | Sterbemonat

Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI für den Sterbemonat

Pflegebedürftige Versicherte, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind, haben nach § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegenüber ihrer Pflegekasse einen Anspruch auf , wenn die Pflege selbst sichergestellt wird.

Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad abhängig. Seit Jahresbeginn 2025 beträgt das monatliche Pflegegeld im Pflegegrad 2 347,00 Euro, im Pflegegrad 3 599,00 Euro, im Pflegegrad 4 800,00 Euro und im Pflegegrad 4 990,00 Euro.

Anspruch für Sterbemonat

§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB XI enthält die Regelung, dass der Anspruch auf das Pflegegeld bis zum Ende des Monats besteht, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. Das bedeutet, dass es zu keiner Rückforderung des Pflegegeldes kommt, welches vom Sterbetag bis zum Monatsende geleistet wurde. Diesbezüglich wird beim Pflegegeld identisch wie mit der Rentenzahlung verfahren; auch auf die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht ein Anspruch bis zum Ende des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger hat das Pflegegeld für April routinemäßig bereits Ende März erhalten. Der Pflegebedürftige verstirbt am 14.04.

Konsequenz:

Das Pflegegeld für die Zeit vom 15.04. bis 30.04. darf von der zuständigen Pflegekasse nicht zurückgefordert werden.

Die Regelung, dass das Pflegegeld vom Sterbetag bis zum Monatsende geleistet wird, gilt allerdings nur dann, wenn im Sterbemonat für mindestens einen Tag ein Anspruch auf das Pflegegeld bestand. Ist dies nicht der Fall, greift die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB XI nicht.

Dass im Sterbemonat kein Anspruch auf das Pflegegeld besteht, kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich der Versicherte in stationärer Krankenhausbehandlung befand und der Fortzahlungsanspruch des Pflegegeldes – der bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung 28 Tage beträgt – abgelaufen ist.

Beispiel:

Ein Versicherter befand sich ab dem 01.03. bis zu seinem Tod am 14.04. in vollstationärer Krankenhausbehandlung. Das Pflegegeld wurde daher bis zum 28.03. weitergezahlt.

Konsequenz:

Da die Zahlung des Pflegegeldes bereits zum 28.03. aufgrund des Krankenhausaufenthaltes eingestellt wurde, bestand im April – also im Sterbemonat – kein Anspruch auf Pflegegeld mehr (nicht für mindestens einen Tag). Damit wird auch ab dem Todestag bis Monatsende (15.04. bis 30.04.) kein Pflegegeld mehr geleistet.

Pflegegeld wurde noch nicht angewiesen

Besteht für den Sterbemonat bzw. speziell ab dem Todestag bis zum Monatsende des Sterbemonats noch ein Anspruch auf Pflegegeld, welches bislang noch nicht ausgezahlt wurde, wird dies im Nachgang von der zuständigen Pflegekasse noch geleistet.

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt an die Sonderrechtsnachfolger entsprechend § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sind keine Sonderrechtsnachfolger vorhanden, erfolgt die Auszahlung an den bzw. die Erben (vgl. § 58 SGB I; §§ 1922 ff. BGB).

Das Pflegegeld ab dem Sterbetag bis zum Monatsende wird in Höhe von einem Dreißigstel des monatlichen Pflegegeldes (entsprechend des Pflegegrades) geleistet. Sollte im Sterbemonat (bis zum Sterbetag) das Pflegegeld nur in hälftiger Höhe geleistet worden sein, weil z. B. Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beansprucht wurde, wird dies ab dem Sterbetag nicht mehr in hälftiger, sondern in voller Höhe ab dem Sterbetag geleistet.

Pflegegeld wurde bereits für Folgemonat geleistet

Das Pflegegeld wird im Regelfall immer monatlich im Voraus bezahlt. Sollte das Pflegegeld – was in der Praxis häufig vorkommt – bereits für eine Zeit nach dem Sterbemonat überwiesen worden sein, ist es zu einer Überzahlung gekommen. Diese Überzahlung muss die zuständige Pflegekasse zurückfordern.

Die Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 5 SGB XI enthält die Regelung, dass der § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) entsprechend gilt, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld bereits überwiesen wurde.

Die Anwendung der Regelungen des § 118 SGB VI bedeutet, dass die Geldleistung – hier des Pflegegeldes – als unter Vorbehalt erbracht wurden, wenn sie für eine Zeit nach dem Tod der berechtigten Person auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurde. Die zuständige Pflegekasse kann in diesen Fällen die als zu Unrecht erbrachten Leistungen gegenüber dem Geldinstitut zurückfordern.

Das Geldinstitut ist zur Rücküberweisung des Pflegegeldes nicht verpflichtet, wenn über den zurückgeforderten Betrag entweder schon anderweitig verfügt wurde oder die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben erfolgen kann. Wenn es mit dieser Begründung zu einer Ablehnung der Rücküberweisung seitens des Geldinstituts kommt, wird die Pflegekasse das Geldinstitut auffordern, Name und Anschrift der empfangenden Person oder verfügenden Personen oder eines eventuellen neuen Kontoinhabers zu benennen. Gegenüber diesen Personen wird dann das überzahlte Pflegegeld von der Pflegekasse per Verwaltungsakt zurückgefordert.

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