Leistungsbeträge und Leistungsdauer bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Im Kalenderjahr 2025 gibt es bei der Verhinderungspflege – teilweise auch als „Ersatzpflege“ bekannt – und bei der Kurzzeitpflege wesentliche Neuerungen. Ab dem 01.01.2025 werden zunächst die Leistungsbeträge dieser beiden Leistungen angehoben. Zum 01.07.2025 kommt es schließlich zu größeren Änderungen bei diesen beiden Leistungen.
Die Änderungen, welche bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Kalenderjahr 2025 umgesetzt werden, gehen auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zurück. Dieses Reformgesetz wurde bereits am 23.05.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und schließlich am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 155) verkündet.
Allgemeines zur Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung und in der Rechtsvorschrift des § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Auf die Leistung besteht ein Anspruch, wenn die pflegenden Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen eine Entlastung benötigen oder wenn sie vorübergehend an der Pflege gehindert sind. Dies kann beispielsweise durch Urlaub, Krankheit oder andere persönliche Verpflichtungen der Pflegeperson notwendig sein.
Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine Leistung, die im ambulanten Bereich – vor allem im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen – erbracht wird.
Die Verhinderungspflege kann durch private Personen, beispielsweise von Freunden und Bekannten, übernommen oder von professionellen Pflegekräften erbracht werden.
Allgemeines zur Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung in der Rechtsvorschrift des § 42 SGB XI geregelt. Durch diese Leistung der Sozialen Pflegeversicherung wird es Pflegebedürftigen ermöglicht, für eine begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung betreut und gepflegt zu werden.
Die Kurzzeitpflege kommt dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt ist. Die Leistung dient in der Regel dazu, Pflegepersonen zu entlasten oder eine vorübergehende Versorgungslücke zu überbrücken.
Leistungsansprüche ab 01.01.2025
Verhinderungspflege
Zum 01.01.2025 werden sämtliche Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht (dynamisiert). Das bedeutet, dass der jährliche Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege von bislang 1.612,00 Euro ab dem 01.01.2025 auf 1.685,00 Euro angehoben wird.
Aus der Kurzzeitpflege kann ein (nicht verbrauchter) Leistungsbetrag von bis zu 843,00 Euro für die Verhinderungspflege herangezogen werden, sodass ein maximaler Leistungsbetrag von bis zu 2.528,00 Euro zur Verfügung steht.
Für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege ist im ersten Halbjahr 2025 ist weiterhin erforderlich, dass eine Vorpflegezeit von sechs Monaten erfüllt wird. Das heißt, dass die Pflegeperson mindestens sechs Monate die Pflege übernommen haben muss.
Die Verhinderungspflege kann für maximal 42 Kalendertage beansprucht werden.
Kurzzeitpflege
Auch für die Kurzzeitpflege kommt es zum 01.01.2025 zu einer Erhöhung des jährlichen Leistungsbetrages. Der Leistungsbetrag wird von bislang 1.774,00 Euro auf 1.854,00 Euro angehoben.
Aus der Verhinderungspflege kann zudem der Leistungsbetrag in Höhe von 1.685,00 Euro, sofern dieser noch nicht verbraucht ist, auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Damit kann für die Kurzzeitpflege ein maximaler Leistungsbetrag von 3.539,00 Euro beansprucht werden.
Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege beträgt je Kalenderjahr maximal 56 Tage.
Besonderheit für Kinder/Jugendliche im Pflegegrad 4 oder 5
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die dem Pflegegrad 4 oder 5 zugeordnet sind, gilt bereits ab seit dem Jahr 2024 die Neuregelung, die für alle Versicherten ab dem 01.07.2025 gilt. Das heißt, dass dieser Personenkreis auch im ersten Halbjahr 2025 bereits einen Leistungsanspruch aus einem gemeinsamen Leistungsbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (auf jede Leistung besteht ein zeitlicher Anspruch von acht Wochen bzw. 56 Tage) in Höhe von 3.539,00 Euro in Anspruch nehmen kann und auch die Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege von sechs Monaten nicht erforderlich ist.
Leistungsansprüche ab 01.07.2025
Maßgebende Änderungen bei den beiden Leistungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ergeben sich ab dem zweiten Halbjahr 2025.
Die bislang beiden Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden ab dem 01.07.2025 zu einem Gesamtbetrag von jährlich 3.539,00 Euro (sogenanntes Entlastungsbudget) zusammengefasst. Der Gesamt-Leistungsbetrag kann flexibel für die Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsame Leistungsbetrag wird in der (neuen) Rechtsvorschrift des § 42a SGB XI definiert.
Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, welche bis zum 30.06.2025 in Anspruch genommen wurden, werden auf den Gesamtbetrag von 3.539,00 Euro ab dem 01.07.2025 angerechnet.
Verhinderungspflege
Ab dem 01.07.2025 entfällt die Leistungsvoraussetzung für die Verhinderungspflege, dass die Pflegeperson bereits sechs Monate die Pflege übernommen hat. Das bedeutet, dass vor der erstmaligen Inanspruchnahme dieser Leistung kein Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit mehr besteht.
Der bisherige maximale Leistungszeitraum für die Verhinderungspflege wird ab dem 01.07.2025 von bislang sechs Wochen (42 Tage) auf acht Wochen (56 Tage) ausgeweitet. Damit besteht für die Verhinderungspflege der gleiche zeitliche Höchstanspruch wie für die Kurzzeitpflege.
Hinweis: Bei einer Verhinderungspflege wurde das Pflegegeld (wenn auf dieses vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ein Anspruch bestand) für acht Wochen in hälftiger Höhe weitergezahlt; bis zum 30.06.2025 beträgt der Weiterzahlungsanspruch noch sechs Wochen.
Kurzzeitpflege
Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege von 56 Tagen bleibt ab dem 01.07.2025 unverändert. Als Leistungsbetrag kann ab dem 01.07.2025 der gemeinsame Leistungsbetrag nach § 42a SGB XI (ggf. abzüglich bis 30.06.2025 in Anspruch genommener Leistungsbeträge) verwendet werden.
Zudem werden ab dem 01.07.2025 neue Informations- und Transparenzregelungen geschaffen. Diese neuen Regelungen sind in § 42a Abs. 2 und 3 SGB XI (in der Fassung ab 01.07.2025) definiert. Nach diesen neuen Informations- und Transparenzregelungen müssen die Pflegeeinrichtungen die Leistungserbringung (von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) und deren Umfang spätestens bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonat anzeigen. Zudem müssen die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich über die dafür angefallenen Aufwendungen eine schriftliche Übersicht übermitteln oder auszuhändigen.
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