Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung, welche zum 01.01.2015 mit dem „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ eingeführt wurde.

Mit dem Pflegeunterstützungsgeld wird für Beschäftigte ein durch eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) entgangenes Arbeitsentgelt – zumindest teilweise – ersetzt.

Die gesetzliche Grundlage für das Pflegeunterstützungsgeld ist § 44a Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist in § 2 PflegeZG definiert.

Der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung für eine erforderliche pflegerische Organisation oder Versorgung eines nahen Angehörigen bestand bereits seit dem Jahr 2008. Durch die ab dem Jahr 2015 eingeführte neue Entgeltersatzleistung „Pflegeunterstützungsgeld“ wird ein hierfür ausgefallenes Arbeitsentgelt (teilweise) ersetzt, sodass die finanziellen Ausfälle durch die Freistellung abgefedert werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird oftmals mit „PUG“ abgekürzt. Beim Pflegeunterstützungsgeld handelt es sich um eine Geldleistung (§ 11 SGB I) und um eine Entgeltersatzleistung.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG

Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Beschäftigte

Als Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 PflegeZG gelten Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen.

Zudem gelten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (beispielsweise Heimarbeiter), Rentner und geringfügig Beschäftigte, wenn sie während der Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben, als Beschäftigte.

Nicht als Beschäftigten gelten folgende Personenkreise: Selbstständige, Beamte, Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), die gegen Arbeitsentgelt keine Beschäftigung ausüben.

Nahe Angehörige

Folgende Personenkreise gelten als „nahe Angehörige“ im Sinne des § 2 Abs. 1 PflegeZG:

  • Eltern, Schwiegereltern, Großelter, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwägerinnen/Schwäger
  • eigene Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder und die des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder, Enkelkinder

Anspruchsbegründende Pflegesituation

Auf das Pflegeunterstützungsgeld besteht ein Anspruch, wenn eine Pflegesituation akut eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn die Pflegesituation plötzlich – unerwartet und unvermittelt – auftritt.

Im Regelfall tritt die akute Pflegesituation, welche einen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld rechtfertigt, bei Beginn einer Pflegebedürftigkeit ein. Dies ist beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall, wenn die pflegerische Versorgung organisiert werden muss. Die akute Verschlimmerung kann jedoch auch bei einer bestehenden Pflegebedürftigkeit eintreten, wenn sich der Hilfebedarf plötzlich erhöht und daher die bereits bestehende pflegerische Versorgung neu organisiert werden muss.

Sollte lediglich ein akuter oder vorübergehender Krankheitsfall vorliegen (beispielsweise eine Magen-/Darmerkrankung, Grippe, Bronchitis), löst dieser keinen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld aus.

Der akute Eintritt einer Pflegesituation bzw. die akute Verschlimmerung einer bestehenden Pflegebedürftigkeit muss vom behandelnden Arzt bescheinigt werden. Das heißt, dass für die Realisierung des Pflegeunterstützungsgeldes nicht erst das Ergebnis der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) abgewartet werden muss.

Auf Antrag kann Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden, wenn die Pflegeperson grundsätzlich ausscheidet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Pflegeperson umzieht oder verstirbt.

Dauer des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld

Regelung ab 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 besteht ein jährlicher Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen je pflegebedürftiger Person.

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz: PUEG) wurde der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld, welcher bislang (bis zum Jahr 2023) nur einmal pro pflegebedürftiger Person geltend gemacht werden konnte, in einen jährlichen Anspruch umgewandelt. Die Ausweitung des Leistungsanspruchs wurde als erforderlich angesehen, da eine akute Notsituation in der Pflege nicht nur einmalig vorkommen kann und diese Situationen mit akutem Handlungsbedarf sich regelmäßig wiederholen können.

Mit der Leistungsverbesserung ab dem Jahr 2024 beim Pflegeunterstützungsgeld soll eine bessere Unterstützung und Verbesserung des häuslichen Pflegearrangements ermöglicht werden. Ebenfalls sollen Angehörige, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und sich in einer akut aufgetretenen Pflegesituation kümmern, eine Entlastung erfahren.

Voraussetzung ist weiterhin, dass eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetz vorliegt.

Regelung bis 31.12.2023

Das Pflegeunterstützungsgeld wurde in der Zeit bis 31.12.2023 nach § 44a Abs. 3 SGB XI für die die Dauer von insgesamt/einmalig höchstens zehn Arbeitstagen geleistet. Auch wenn mehrere Beschäftigte für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen die Pflegezeit in Anspruch nehmen, war der Anspruch auf insgesamt zehn Arbeitstage begrenzt; in diesem Fall wurde der Freistellungsanspruch auf die Beschäftigten aufgeteilt.

Durch das „Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde der Anspruch aufgrund der Corona-Pandemie vom 28.03.2020 (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) bis einschließlich 30.09.2020 und mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) bis einschließlich 31.12.2020 von zehn auf 20 Arbeitstage ausgeweitet. Diese erweiterten Regelungen wurden durch das „Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz“ (GPVG) nochmals bis 31.03.2021 und zuletzt (mit der „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“) bis 31.12.2021 verlängert. Die letzte Verlängerung dieser Sonderregelung wurde auf den Zeitraum bis 30.04.2023 ausgedehnt. Voraussetzung hierfür ist, dass durch den Beschäftigten glaubhaft dargelegt wird, dass er die Pflege oder Organisation der Pflege aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie übernimmt und gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. keinen Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V/§ 47 SGB VII hat. Zudem darf es nicht möglich sein, die häusliche Pflege anders sicherzustellen.

Es ist nicht erforderlich, dass das Pflegeunterstützungsgeld zusammenhängend in Anspruch genommen wird. Teilweise kann es auch erforderlich sein, dass die kurzzeitige Freistellung von der Arbeit in mehreren Teilabschnitten erfolgt, beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigten, die nur zwei oder drei Tage pro Woche arbeiten. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass der Teilzeitraum der Freistellung auf dasselbe Akutereignis zurückführbar ist.

Wenn währen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung der Pflegebedürftige verstirbt, endet mit dem Todestag der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld. Daher wird das Pflegeunterstützungsgeld von der zuständigen Pflegekasse längstens bis zum Todestag geleistet. Sollte jedoch bereits über den Todestag das Pflegeunterstützungsgeld bereits geleistet worden sein, wird dieses nicht mehr zurückgefordert.

Nachrangigkeit des Pflegeunterstützungsgeldes

Besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder ein Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld (nach § 45 SGB V bzw. § 45 SGB VII), ist der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nachrangig.

Auch für Auszubildende kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nicht realisiert werden. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird die Vergütung für die Dauer von bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn sie aus einem, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsbildungsverhältnis zu erfüllen. Dieser Anspruch kann seitens des Arbeitgebers nicht abbedungen – also nicht ausgeschlossen – werden. Die Pflege eines nahen Angehörigen ist als ein in der Person des Auszubildenden unverschuldeter Grund anzusehen, weshalb von diesem Personenkreis die Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld ausscheidet. Eine Ausnahme stellt die Ausbildung im Gesundheitswesen dar, da hier nicht das Berufsbildungsgesetz angewandt wird. Das heißt, dass diese Auszubildenden Pflegeunterstützungsgeld erhalten können, wenn alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Das Pflegeunterstützungsgeld wird grundsätzlich in Höhe von 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts geleistet, welches sich aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Anspruchsberechtigten errechnet.

Hat der Beschäftigte in den letzten zwölf Monaten vor der Inanspruchnahme der Arbeitsfreistellung eine Einmalzahlung erhalten, wird das Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts geleistet, welches sich ebenfalls aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Anspruchsberechtigten errechnet.

Insgesamt darf das Pflegeunterstützungsgeld 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten. Folgende maximale Beträge gelten

  • im Jahr 2024: 70 Prozent von 172,50 Euro = 120,75 Euro
  • im Jahr 2023: 70 Prozent von 166,25 Euro = 116,38 Euro
  • im Jahr 2022: 70 Prozent von 161,25 Euro = 112,88 Euro
  • im Jahr 2021: 70 Prozent von 161,25 Euro = 112,88 Euro
  • im Jahr 2020: 70 Prozent von 156,25 Euro = 109,38 Euro.

Aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Ebenfalls werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung entrichtet, sofern der Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Wird der Krankenversicherungsschutz über die private Krankenversicherung sichergestellt, werden hierfür auf Antrag Zuschüsse gewährt.

Zuständigkeit

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse geleistet, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Sofern die Pflegebedürftige beihilfeberechtigt ist bzw. einen Anspruch auf Leistungen der Heilfürsorge hat, wird das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse und dem Beihilfe- bzw. Heilfürsorgeträger anteilig getragen.

Sonstiges

Pflegeunterstützungsgeld muss beantragt werden

Damit die zuständige Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld gewähren kann, ist dieses zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Der Antrag sollte bei der zuständigen Pflegekasse bzw. beim zuständigen Versicherungsunternehmen unverzüglich gestellt werden, damit die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zeitnah ein ärztliches Attest verlangen kann, sofern der Arbeitgeber auf ein entsprechendes Attest verzichtet.

Das ärztliche Attest muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des pflegebedürftigen nahen Angehörigen, der die kurzzeitige Arbeitsverhinderung „verursacht“.
  • Hinweise, dass die Notwendigkeit zur Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung des Pflegebedürftigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation besteht.
  • Sofern noch keine Feststellung über die Pflegebedürftigkeit erfolgt ist, eine Einschätzung über das voraussichtliche Erfüllen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI.
  • Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung.

Das ärztliche Attest muss nicht zwingend von einem Vertragsarzt ausgestellt werden. Dieses kann durchaus auch ein Privatarzt erstellen. Die Kosten für die Ausstellung des ärztlichen Attestes gehen zu Lasten des Antragstellers.

Bescheinigung durch Pflegekasse

Die zuständige Pflegekasse stellt mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung aus, die folgende Angaben enthält:

  • Beginn und Ende des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld
  • Zahlungsweise des Pflegegeldes (Arbeitstage oder Kalendertage)
  • Höhe des täglichen Brutto- und Netto-Pflegeunterstützungsgeldes.

Die Bescheinigung muss der Anspruchsberechtigte unverzüglich dem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber oder Zwischenmeister für die Entgeltabrechnung und Beitragszahlung vorlegen.

PUG zählt als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen, welches in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgeführt ist. Das heißt, dass das Pflegeunterstützungsgeld als Hinzuverdienst bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist (vgl. § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

In § 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI (Hinzuverdienst bei vollen Erwerbsminderungsrenten) fehlt ein Hinweis auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Das heißt, dass bei den vollen Erwerbsminderungsrenten ein Pflegeunterstützungsgeld nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden kann.

Längerfristige Arbeitsverhinderung

Sollte eine längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung erforderlich oder gewünscht sein, sieht § 3 Pflegezeitgesetz eine Freistellung von bis zu sechs Monaten vor, wenn ein naher und pflegebedürftiger Angehöriger in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird. Für diese bis zu sechsmonatige Freistellung sehen die gesetzlichen Vorschriften jedoch keine Entgeltersatzleistung vor.

Pflegeunterstützungsgeld | Pflegezeit | Familienpflegezeit

Die Unterschiede im Überblick:

  Pflege-unterstützungsgeld Pflegezeit Familienpflegezeit
Maximale Dauer 10 Arbeitstage sechs Monate 24 Monate
Entgeltersatz Pflegeunterstützungsgeld zinsloses Darlehen zinsloses Darlehen
Konstellation Freistellung für Akutfall
  • Pflege und Beruf in Teilzeit- oder Vollzeit
  • Begleitung letzte Lebensphase
  • Betreuung pflegebedürftiges Kind
  • Pflege und Beruf in Teilzeit
  • Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes
Ankündigung beim Arbeitgeber ohne Ankündigungsfrist 10 Arbeitstage vor Beginn 8 Wochen vor Beginn
Umfang der Befreiung vollständig teilweise/vollständig teilweise
Kein Rechtsanspruch Unabhängig von Anzahl
an Beschäftigten
Arbeitgeber mit weniger als 16 Beschäftigten Arbeitgeber mit weniger als 26 Beschäftigten

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