Die Leistungsansprüche in Pflegegrad 1 ab Januar 2017
Ab dem 01.01.2017 wird der Leistungsanspruch für Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung danach beurteilt, welcher Pflegegrad vorliegt. Insgesamt gibt es ab Januar 2017 fünf Pflegegrade, welche an die Stelle der bisherigen (drei) Pflegestufen treten.
Im Rahmen des neuen Begutachtungsinstruments werden Punkte vergeben, durch die die Schwere der Pflegebedürftigkeit bzw. der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit abgebildet wird. Der Pflegegrad 1 liegt vor, wenn für einen Versicherten eine Punktzahl ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte bestätigt wurde. Der Pflegegrad 1 drückt aus, dass bei dem Versicherten geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vorliegen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 benötigen „nur“ Teilhilfen bei der Selbstversorgung, der Haushaltsführung und beim Verlassen der Wohnung. Ebenfalls haben in diesem Pflegegrad die beratenden und edukativen Unterstützungsangebote für diese pflegebedürftigen Versicherten Bedeutung.
Damit die Selbstständigkeit für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 erhalten und wiederhergestellt bzw. schwerere Pflegebedürftigkeit vermieden wird, wird auch der Pflegegrad 1 leistungsrechtlich hinterlegt. Es wird hier allerdings nicht der volle Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Vielmehr ist der Leistungsanspruch in Pflegegrad 1 darauf ausgerichtet, dass der Versicherte in seiner häuslichen Umgebung verbleiben kann.
Übersicht der Leistungen in Pflegegrad 1
§ 28a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gibt einen Überblick über die Leistungen, welche Versicherte in Pflegegrad 1 erhalten können. Folgende Leistungen können im Pflegegrad 1 beansprucht werden:
- Pflegeberatung nach § 7a und § 7b SGB XI
- Beratung in der Häuslichkeit (Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI)
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 SGB XI
- Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 39a SGB XI
- Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln nach § 40 Abs. 1 SGB XI
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI
- Digitale Pflegeanwendungen nach § 40a SGB XI
- Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen nach § 40b SGB XI
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen nach § 43b SGB XI
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
- Zuschuss bei Inanspruchnahme der vollstationären Pflege
- Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e SGB XI
Leistungen, die in Pflegegrad 1 nicht gewährt werden können
Auf folgende Leistungen besteht für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 kein Leistungsanspruch:
- Pflegesachleistung
- Pflegegeld/anteiliges Pflegegeld
- Teilstationäre Pflege
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Rentenversicherungsbeiträge für die ehrenamtlichen Pflegepersonen
- Vollstationäre Pflege/Behindertenhilfe
- Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege nach § 43c SGB XI
Einsatz des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI
Mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI werden die Leistungsinhalte der Pflegeversicherung ergänzt. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro (der Betrag ist in allen Pflegegraden gleich hoch) steht auch Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 zu. Dieser Leistungsbetrag kann von Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 für die Leistungen von anerkannten Pflegediensten (auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen), für die teilstationäre Pflege, für die Kurzzeitpflege und für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Besonderheiten bei vollstationärer Pflege
Ein Anspruch auf die vollstationäre Pflege besteht grundsätzlich nur für Pflegebedürftige, für die mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Befinden sich allerdings Pflegebedürfte, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet wurden, in vollstationärer Pflege, wird nach § 43 Abs. 3 SGB XI ein Leistungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro gewährt. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Zuschuss zur vollstationären Pflege, welcher jedoch nicht als Sachleistung, sondern im Rahmen der Kostenerstattung zur Verfügung gestellt wird. Mit diesem Leistungsbetrag erhalten Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 für die vollstationäre Pflege den gleichen Leistungsbetrag wie für die häusliche Pflege.
Kein Pflegegrad 1 im Rahmen der Überleitungsregelungen
Im Rahmen der Überleitungsregelungen, mit denen die bisherigen Pflegestufen in die neuen fünf Bedarfsgrade übergeleitet werden, kommt kein Versicherter in den Pflegegrad 1. Eine Überleitung erfolgt mindestens in Pflegegrad 2. Damit wird kein Versicherter ab Januar 2017 schlechter gestellt, sofern bereits im Dezember 2016 Pflegebedürftigkeit vorlag.
Für Versicherte kann der Pflegegrad 1 damit frühestens ab einer Antragstellung ab 01.01.2017 bestätigt werden. Im Vergleich zur bisherigen, bis 31.12.2016 geltenden Pflegestufe I ist die Einstiegsschwelle der Pflegeversicherung mit dem Pflegegrad 1 deutlich geringer. Hier genügen vielfach geringere Beeinträchtigungen als nach dem Recht bis 2016.
Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung im Pflegegrad 1
Wird (mindestens) der Pflegegrad 1 bestätigt, führt dies auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu weiteren Leistungsansprüchen. Versicherte, die einem Pflegegrad – hierfür ist der Pflegegrad 1 bereits ausreichend – zugeordnet sind, können nach § 22a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) in Anspruch nehmen. Im Rahmen des Anspruchs auf Maßnahmen der Individualprophylaxe wird der Mundgesundheitsstatus erhoben, mit einem individuellen Mundgesundheitsplan Empfehlungen ausgesprochen, über die Mundgesundheit aufgeklärt und harter Zahnbelag (Zahnstein) entfernt. Näheres hierzu unter: Verhütung von Zahnerkrankungen | Pflegebedürftige.
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