Die digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) von der Sozialen Pflegeversicherung
Für pflegebedürftige Versicherte sehen die Leistungsvorschriften der Sozialen Pflegeversicherung die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) vor. Der Anspruch auf die digitalen Pflegeanwendungen wurde im Rahmen des „Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes“ (DVPMG) in den Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung aufgenommen.
Das DVPMG wurde am 08.06.2021 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2021, Teil I Nr. 28) veröffentlicht; damit sind die Änderungen zum 09.06.2021 in Kraft getreten.
Die digitalen Pflegeanwendungen, die sogenannten DiPAs, werden für Pflegebedürftige entweder auf mobilen Endgeräten oder auch als browserbasierte Webanwendungen zur Verfügung gestellt. Damit soll das Ziel erreicht werden, dass der Gesundheitszustand – beispielsweise durch Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz oder durch Pflegeanwendungen zur Sturzprävention – durch Übungen stabilisiert oder verbessert wird. Darüber hinaus können die Pflegeanwendungen auch die Kommunikation mit den Angehörigen oder Pflegefachkräften verbessern.
Die digitalen Pflegeanwendungen werden in § 40a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert. Die ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird in § 39a SGB XI und der Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen in § 40b SGB XI geregelt.
Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung
Mit § 28a SGB XI werden auch die digitalen Pflegeanwendungen nach § 40a SGB XI und auch die ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 39a SGB XI und der Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeaufwendungen nach § 40b SGB XI aufgezählt.
Damit besteht für pflegebedürftige Versicherte der Leistungsanspruch auf die digitalen Pflegeanwendungen bereits dann, wenn eine Zuordnung zum Pflegegrad 1 erfolgt ist. Der Pflegegrad 1 ist ein Pflegegrad, bei dem die möglichen Leistungen vorrangig danach festgelegt sind, dass eine weitere Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vermieden bzw. hinausgezögert wird. Ab dem Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch auf sämtliche Pflegeleistungen, welche das Elfte Buch Sozialgesetzbuch vorsieht.
Die digitalen Pflegeanwendungen
Mit § 40a Abs. 1 SGB XI wird beschrieben, was unter digitalen Pflegeanwendungen zu verstehen ist. Danach handelt es sich um Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist.
Digitale Pflegeanwendungen tragen zum Ziel bei, dass Pflegebedürftige vorrangig in der häuslichen Pflege versorgt werden können (und eine stationäre Pflege weitgehend vermieden wird). Die digitalen Pflegeanwendungen unterstützen nämlich die Pflege in der Häuslichkeit und die pflegerische Betreuung.
Bei digitalen Pflegeanwendungen handelt es sich vorrangig um software- oder webbasierte Versorgungsangebote, die den Pflegebedürftigen anleitend begleiten.
Nach § 40a Abs. 2 SGB XI umfasst der Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen nur solche Versorgungsangebote, welche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Abs. 3 SGB XI aufgenommen wurden.
Möchte ein Versicherter eine digitale Pflegeanwendung in Anspruch nehmen, ist hierfür bei der zuständigen Pflegekasse in Antrag zu stellen. Die Pflegekasse entscheidet daraufhin über die Notwendigkeit der Versorgung. Werden die Anspruchsvoraussetzungen bzw. die Notwendigkeit bejaht, werden hierfür die Kosten übernommen. Sofern sich ein Versicherter jedoch für eine digitale Pflegeanwendung entscheidet, deren Funktion oder Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Abs. 3 aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die Vergütungsbeträge nach § 78a Abs 1 Satz 1 übersteigen, müssen die Mehrkosten selbst getragen werden. Hierbei kann es sich um modular aufgebaute digitale Pflegeanwendungen handeln, die weitere Leistungsbestandteile enthält, welche nicht im Rahmen des Verfahrens vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft und gelistet wurden.
Handelt es sich um eine digitale Anwendung, welche sowohl als digitale Gesundheitsanwendung (die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33a Abs. 1 SGB V zu erbringen ist) als auch als digitale Pflegeanwendung erbracht werden kann, entscheidet nach § 40a Abs. 3 SGB XI der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird.
Zunächst befristete Leistungsbewilligung
Wird ein Antrag auf Kostenübernahme für eine digitale Pflegeanwendung gestellt, muss die Pflegekasse die erstmalige Bewilligung befristen. Der Befristungszeitraum darf maximal sechs Monate betragen. Innerhalb des Befristungszeitraums muss dann seitens der Pflegekasse eine Prüfung erfolgen, ob die digitale Pflegeanwendung unbefristet bewilligt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die DiPA vom Pflegebedürftigen genutzt werden kann und auch die Zwecksetzung der Versorgung im Hinblick auf die Versorgungssituation erreicht wird.
Um die Beurteilung vornehmen zu können, ob die DiPA unbefristet zu bewilligen ist, kann die Pflegekasse den Versicherten zur bisherigen Nutzung befragen. Der Pflegebedürftige kann entscheiden, in welcher Form und über welchen Kommunikationsweg die Befragung erfolgen soll. Die Befragung kann auch – sofern dies der Versicherte wünscht – auf telefonischem Wege durchgeführt werden.
Kann die Pflegekasse keine Entscheidung über die unbefristete Bewilligung der DiPA treffen, weil keine schriftliche Rückmeldung vorliegt bzw. der Versicherte telefonisch nicht erreichbar ist, endet die (vorerst befristete) Bewilligung mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Möchte ein Versicherter nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dann die gleiche DiPA erneut nutzen, muss es zu einer erneuten Antragstellung kommen; in diesem Fall erfolgt dann eine erneute befristete Bewilligung mit erneuter Beurteilung und Befragung während des Befristungszeitraums.
Ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Mit § 39a SGB XI wird der Anspruch auf ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen geregelt.
Wird im Einzelfall bei einem Pflegebedürftigem im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung eine ergänzende Unterstützungsleistung erforderlich, kann diese durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst gegeben werden. Die ergänzende Unterstützung nach § 39a SGB XI kann eine erste Hilfe beim Einsatz der digitalen Pflegeanwendungen umfassen, die im Einzelfall erforderlich ist. Ebenfalls kommt auch die Einführungsschulung in Betracht, soweit diese nicht vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung erbracht werden muss.
Die ergänzende Unterstützung wird für die digitalen Pflegeanwendungen gegeben, auf die der Anspruch besteht und deren Erforderlichkeit durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgestellt wurde. Der Leistungsanspruch ist – zusammen mit dem Leistungsanspruch nach § 40b SGB XI (s. unten, Leistungsanspruch beim Einsatz von digitalen Pflegeanwendungen) – auf monatlich 50,00 Euro begrenzt.
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Einzelheiten zum Anspruch auf die ergänzende Unterstützung im Sinne des § 39a SGB XI fest.
Leistungsanspruch beim Einsatz von digitalen Pflegeanwendungen
Der Leistungsanspruch nach den § 39a SGB XI und § 40a SGB XI – also für die digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung bei deren Nutzung beträgt insgesamt maximal 50,00 Euro im Monat.
Handelt es sich um eine digitale Pflegeanwendung, welche auch als digitale Gesundheitsanwendung dem Zweck des § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB V entspricht, ist das Verhältnis der Ausgabenaufteilung in Richtlinien zu regeln. Diese Richtlinien werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschlossen.
Mehrkosten sind von den Versicherten dann zu tragen, wenn sie sich für eine digitale Pflegeanwendung entscheiden, deren Funktion oder Anwendungsbereiche über die Inhalte hinausgehen, welche im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen beschrieben sind. Das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen wird mit § 78a Abs. 3 SGB XI geregelt.
Verträge über digitale Pflegeanwendungen/Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen
Nach § 78a Abs. 1 SGB XI muss der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit dem Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung (im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe) einen Vergütungsbetrag und die technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen vereinbaren. Dies muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem die digitale Pflegeanwendung in das Verzeichnisnach § 78a Abs. 3 SGB XI aufgenommen wurde.
Mit § 78a Abs. 3 SGB XI wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verpflichtet, ein barrierefreies Verzeichnis für die digitalen Pflegeanwendungen zu führen.