Hilfsmittel Gesetzliche Krankenversicherung

Kostenübernahme von Hilfsmitteln durch die GKV

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann für ihre Versicherten die Kosten für Hilfsmittel übernimmen.

Die Hilfsmittel haben für die Versicherten eine große Bedeutung und sich daher eine bedeutende Leistung im Leistungskatalog der GKV. Die folgenden Beiträge zeigen die Anspruchsvoraussetzungen und die Besonderheiten im Zusammenhang mit den Hilfsmitteln auf. Hilfsmittel können eine Vielzahl von Gegenständen umfassen, von Rollstühlen über Pflegebetten bis hin zu Prothesen.

Der Leistungsanspruch auf Hilfsmittel wird durch § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind.

Um einen Leistungsanspruch auf Hilfsmittel geltend zu machen, ist in der Regel eine ärztliche Verordnung erforderlich. Der behandelnde Arzt entscheidet, ob ein Hilfsmittel medizinisch notwendig ist und welches Hilfsmittel geeignet ist, um den medizinischen Bedarf des Patienten zu decken.

Die Kosten für Hilfsmittel werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen. Allerdings können je nach Art des Hilfsmittels und individuellen Umständen Zuzahlungen erforderlich sein. Zudem kann es vorkommen, dass die Krankenkasse bestimmte Hilfsmittel nur in bestimmten Ausführungen oder zu bestimmten Bedingungen erstattet.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Leistungsanspruch auf Hilfsmittel bestimmten Regelungen unterliegt und nicht für alle Gegenstände gilt, die im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung stehen.

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