Fahrkosten Gesetzliche Krankenversicherung

Die Kostenübernahme von Fahrkosten von der GKV

In bestimmten Fällen werden für Versicherte die Fahrkosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen.

Bei den Fahrkosten, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden können, handelt es sich um eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern die gesetzlich definierten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Grundsätzlich kommt eine Kostenübernahme für Fahrkosten im Zusammenhang mit voll- oder teilstationären Leistungen der Krankenkasse in Betracht. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können nur übernommen werden, wenn die hierfür gesetzlich definierten Ausnahmen vorliegen.

Als Fahrkosten, welche von der GKV übernommen werden können, kommen grundsätzlich nur die reinen Beförderungskosten in Frage; die Reisekosten sind im Leistungsumfang der GKV (wie dies bis zum 31.12.1988 der Fall war) nicht mehr enthalten (bis auf Sonderregelungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).

Die Leistung „Fahrkosten“ ist eine unselbstständige Nebenleistung zu den Leistungen, welche die Gesetzliche Krankenkasse zu erbringen hat. Insoweit teilen die Fahrkosten das Schicksal der Hauptleistung. Auf Fahrkosten im Zusammenhang mit Leistungen, die im Leistungskatalog der GKV nicht vorgesehen sind oder die ruhen (beispielsweise Behandlung durch Heilpraktiker oder Erkrankung im Ausland), besteht damit kein Anspruch.

Die Rechtsvorschrift des § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt ausdrücklich, dass Fahrkosten nur übernommen werden dürfen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall wird beurteilt, welches Fahrzeug benutzt werden kann bzw. für welches Fahrzeug die Kostenübernahme erfolgen kann.

Zu den Fahrkosten ist eine Zuzahlung zu leisten, die grundsätzlich bei zehn Prozent des Leistungsbetrages, mindestens bei 5,00 Euro, maximal bei 10,00 Euro je Fahrt liegt.

Folgende Beiträge zeigen die Anspruchsvoraussetzungen und die Besonderheiten für Fahrkosten bei der Leistungsinanspruchnahme auf. Die Beiträge zu den Fahrkosten von der GKV beinhalten allgemeine fachliche und detaillierte Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für Fahrkosten nach § 60 SGB V, aber auch besondere Regelungen, beispielsweise zur Definition zur hohen Behandlungsfrequenz, Fahrkosten zur stationären Hospizversorgung und zur Fahrkostenübernahme bei einer Krankenhausverlegung als Wunschleistung.

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