Das maximale Krankengeld von der GKV | § 47 Abs. 6 SGB V
Eine der bedeutendsten Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung ist das Krankengeld. Mit dieser Entgeltersatzleistung wird sichergestellt, dass im Falle einer – insbesondere längeren – Arbeitsunfähigkeit die Versicherten wirtschaftlich abgesichert sind.
Die Höhe des Krankengeldes wird in § 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Danach beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Regelentgelts. Das Regelentgelt wiederum wird aus dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt berechnet. Wird das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt berechnet, darf dieses 90 Prozent des berechneten Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Nähere Details, wie das Krankengeld berechnet wird, kann unter: Krankengeld-Berechnung nachgelesen werden.
Durch § 47 Abs. 6 SGB V wird geregelt, dass das Regelentgelt maximal bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Damit bestimmt der Gesetzgeber auch ein maximales kalendertägliches (Brutto-)Krankengeld, welches von der Gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden kann. Das kalendertägliche Höchst-Krankengeld sind 70 Prozent des Höchst-Krankengeldes.
Durch die Begrenzung des Regelentgelts auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze wird erreicht, dass der Krankengeldberechnung kein höherer Betrag zugrunde gelegt werden kann, als der Betrag, welcher der Beitragsbemessung für die Berechnung der Beiträge herangezogen wird.
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um eine Entgeltgrenze, bis zu der höchstens Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen zu entrichten sind. Geregelt wird die Beitragsbemessungsgrenze in § 223 Abs. 3 SGB V.
Der folgenden Tabelle kann die für die letzten Jahre gültige kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze und das daraus errechnete maximale kalendertägliche (Brutto-)Krankengeld (70 Prozent des Regelentgelts) entnommen werden:
Kalenderjahr | Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze | Tägliches Höchst-Krankengeld |
2025 | 183,75 Euro | 128,63 Euro |
2024 | 172,50 Euro | 120,75 Euro |
2023 | 166,25 Euro | 116,38 Euro |
2022 | 161,25 Euro | 112,88 Euro |
2021 | 161,25 Euro | 112,88 Euro |
2020 | 156,25 Euro | 109,38 Euro |
2019 | 151,25 Euro | 105,88 Euro |
2018 | 147,50 Euro | 103,25 Euro |
2017 | 145,00 Euro | 101,50 Euro |
2016 | 141,25 Euro | 98,88 Euro |
2015 | 137,50 Euro | 96,25 Euro |
2014 | 135,00 Euro | 94,50 Euro |
2013 | 131,25 Euro | 91,88 Euro |
2012 | 127,50 Euro | 89,25 Euro |
2011 | 123,75 Euro | 86,63 Euro |
2010 | 125,00 Euro | 87,50 Euro |
2009 | 122,50 Euro | 85,75 Euro |
2008 | 120,00 Euro | 84,00 Euro |
2007 | 118,75 Euro | 83,13 Euro |
2006 | 118,75 Euro | 83,13 Euro |
2005 | 117,50 Euro | 82,25 Euro |
Maßgebendes Regelentgelt
Es ist für die Berechnung des Höchst-Regelentgelts immer die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend, welche am letzten Tag des Bemessungszeitraums – der für die Krankengeldberechnung herangezogen wird – gilt.
Sollte sich der Bemessungszeitraum über einen Jahreswechsel erstrecken, gilt die Beitragsbemessungsgrenze des neuen Jahres.
Sofern sich während der Arbeitsunfähigkeit die Beitragsbemessungsgrenze ändert, ergeben sich keine Änderungen bei der Krankengeldberechnung bzw. bei der Begrenzung des Regelentgelts auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze und in der Folge auch nicht auf das tägliche Höchst-Krankengeld. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Krankengeldzahlung später einsetzt; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn aufgrund einer Entgeltfortzahlung das Krankengeld zunächst ruht (§ 49 SGB V).
Berechnungsbeispiel:
Ein Beschäftigter erzielt im März 2019 – maßgebender Abrechnungsmonat für die Krankengeldberechnung – ein monatliches Brutto-Arbeitsentgelt von 4.500,00 Euro (Monatsgehalt) und ein Netto-Arbeitsentgelt von 2.475,00 Euro.
Der Beschäftigte hat in den letzten zwölf Monaten (April 2018 bis März 2019) beitragspflichtige Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld im Dezember 2018) in Höhe von 3.000,00 Euro erhalten.
Berechnung:
- Regelentgelt: 4.500,00 Euro / 30 Tage = 150,00 Euro
- Brutto-Hinzurechnungsbetrag (Einmalzahlung): 3.000,00 Euro / 360 Tage = 8,33 Euro.
- Kumuliertes Regelentgelt: 150,00 Euro + 8,33 Euro = 158,33 Euro.
Das kalendertägliche Höchst-Regelentgelt beträgt (am 31.03.2019) 151,25 Euro. Damit kann für die Berechnung des Krankengeldes ein maximales (gekürztes) Regelentgelt von 151,25 Euro berücksichtigt werden.