Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Jahr 2017
Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden Abrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis zu erstellen und der Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle zu übermitteln. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (kurz: SGB IV).
Hier erhalten Sie einen Überblick, zu welchen Terminen im Kalenderjahr 2017 die Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze bei der Einzugsstelle eingereicht werden müssen. Ebenfalls sind in der unten beigefügten Tabelle die Termine der Zahlungseingänge/Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich.
Entfall der aufwendigen Schätzungen ab 2017
Ab dem Jahr 2017 gibt es eine Vereinfachung für die Arbeitgeber, welche der Gesetzgeber mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie) umsetzt. Dieses Gesetz wurde am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten.
Die bislang – teilweise aufwendigen – Schätzungen der voraussichtlichen Beitragsschuld bis zum drittletzten Bankarbeitstag (Fälligkeitstermin) fallen weg. Es ist nun allen Arbeitgebern durch die Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV möglich, bei der Beitragsschuld bis zu diesem Termin auf die Höhe der Beitragsschuld des Vormonats abzustellen. Mögliche Differenzen sind dann im Folgemonat auszugleichen. Diese Möglichkeit war bislang nur auf Arbeitgeber beschränkt, bei denen Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch variable Entgeltbestandteile oder durch Mitarbeiterwechsel erforderlich wurden.
Keine Änderungen ergeben sich für Arbeitgeber, die bereits im Jahr 2016 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die Meldung der Beiträge heranziehen konnten. Bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes wird das Arbeitsentgelt abgerechnet und entsprechend zum Fälligkeitstermin gezahlt.
Folgende Abgabetermine für den Beitragsnachweisdatensatz und Fälligkeitstermine gelten für das Kalenderjahr 2017:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2017 | 27. Januar 2017 |
22. Februar 2017 | 24. Februar 2017 |
27. März 2017 | 29. März 2017 |
24. April 2017 | 26. April 2017 |
24. Mai 2017 | 29. Mai 2017 |
26. Juni 2017 | 28. Juni 2017 |
25. Juli 2017 | 27. Juli 2017 |
25. August 2017 | 29. August 2017 |
25. September 2017 | 27. September 2017 |
24. Oktober 2017 * | 26. Oktober 2017 * |
24. November 2017 | 28. November 2017 |
21. Dezember 2017 ** | 27. Dezember 2017 ** |
* Im Jahr 2017 ist der 31. Oktober einmalig ein bundesweit gesetzlicher Feiertag (500. Jahr der Luther-Reform).
** Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Fälligkeitstermine/Termine Zahlungseingang
Die Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus § 23 Abs. 1 SGB IV. Danach sind die Beiträge, welche nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung/Tätigkeit, für die das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt wird, fällig.
Der Beitragsnachweis muss am fünftletzten Bankarbeitstag bei der Einzugsstelle vorliegen. Das bedeutet, dass die Übermittlung bis spätestens 0:00 Uhr dieses Tages abgeschlossen sein muss!
Zusammenfassend gilt Folgendes:
- Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig. An diesem Tag muss die Krankenkasse über die Beiträge bereits verfügen können. Das bedeutet, dass nur die Veranlassung der Zahlung an diesem Tag nicht ausreichend ist. Ist an diesem Tag die konkrete Höhe nicht bekannt, kann auf die Beitragsschuld des Vormonats abgestellt werden (die Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld entfällt).
- Ein evtl. verbleibender Restbetrag ist am drittletzten Arbeitstag des Folgemonats fällig.
- Der Beitragsnachweis muss am fünftletzten Arbeitstag des Monats bei der Einzugsstelle vorliegen.
Änderung der Dauer-Beitragsnachweise
Zum 01.01.2017 ergeben sich wieder einige Änderungen. Neben der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen wird z. B. auch der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent angehoben (s. Beitragssatz Pflegeversicherung 2017). Daher sind – sofern abgegeben – auch Dauer-Beitragsnachweise zu ändern.
In diesem Zusammenhang muss auch daran gedacht werden, Daueraufträge bei der Bank zu ändern. Sollte der Einzugsstelle/Krankenkasse eine Einzugsermächtigung vorliegen, werden die neuen Beiträge ab Januar 2017 automatisch berücksichtigt.
Digitaler Lohnnachweis für Unfallversicherung
Im Jahr 2017 muss der Lohnnachweis für die Unfallversicherung neben der elektronischen Form als digitaler Lohnnachweis auch noch in Papierform vorliegen. Die Unternehmen haben hierfür bereits die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers und die Mitgliedsnummer erhalten. Ebenfalls wurde ein fünfstelliger Pin als Zugangsvoraussetzung verschickt.
Seit dem 01.12.2016 müssen Arbeitgeber bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung einen Stammdatenabgleich durchführen, damit die aktuellen Gefahrentarifstellen abgerufen werden.
Für das Meldejahr 2016 muss der digitale Lohnnachweis und der papiergebundene Lohnnachweis bis spätestens 16.02.2017 an die Unfallversicherung/Unfallkasse übermittelt werden.
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