Durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V im Jahr 2014
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 242a SGB V) den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bekannt geben. Das BMG teilte mit, dass im Jahr 2014 die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen voraussichtlich vollständig durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt gedeckt werden. Damit liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag, welcher als Grundlage für den steuerfinanzierten Sozialausgleich herangezogen wird, im Jahr 2014 bei 0,00 Euro.
Allgemeines zum Zusatzbeitrag
Seit Januar 2011 wurde der allgemeine und solidarisch finanzierte Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung auf 15,5 Prozentpunkte festgeschrieben. Reichen einer Krankenkasse die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, muss diese von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitrag wird dann in Höhe eines bestimmten Eurowertes festgelegt.
Sollte der Finanzbedarf der Krankenkassen so hoch sein, dass rein rechnerisch ein Zusatzbeitrag erhoben werden muss, wird durch einen Sozialausgleich gewährleistet, dass die Versicherten durch den zusätzlichen Beitrag nicht über Gebühr belastet werden. Mittels des Sozialausgleichs wird geregelt, dass ein Mitglied höchstens zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen an Zusatzbeiträgen aufbringen muss. Muss durch den (durchschnittlichen) Zusatzbeitrag von einem Mitglied rein rechnerisch ein höherer Beitrag als zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen aufgebracht werden, wird der reguläre Krankenkassenbeitrag reduziert.
Das Bundesministerium für Gesundheit errechnet den Zusatzbeitrag, indem die zu erwartenden Einnahmen der Krankenkassen den zu erwartenden Ausgaben gegenüber gestellt werden. Errechnet sich hierdurch eine Deckungslücke, wird diese durch die Anzahl der gesetzlich Krankenversicherten dividiert.
Gesetzestext im Wortlaut:
§ 242a SGB V - Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Höhe der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtliche um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte Zahl der Mitglieder der Krankenkassen, wiederum geteilt durch die Zahl 12. Zusätzlich werden die erforderlichen Mittel für die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage aller Krankenkassen auf den in § 261 Absatz 2 Satz 2 genannten Mindestwert berücksichtigt, soweit unerwartete außergewöhnliche Ausgabenzuwächse in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten sind.
- Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Im Jahr 2014 kommen auf die Gesetzliche Krankenkassen Ausgaben in Höhe von voraussichtlich 199,6 Milliarden Euro zu. Diese voraussichtlichen Ausgaben werden nach den Berechnungen des BMG und dem Bundesministerium der Finanzen durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vollständig gedeckt. Die Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 0,00 Euro im Jahr 2014 wurde am 31.10.2013 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Durch die Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages auf 0,00 Euro wird auch im Jahr 2014 – wie bereits in den Vorjahren – der Sozialausgleich faktisch nicht durchgeführt.
Hinweis für die Zeit ab Januar 2015
Mit dem „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (kurz: GKV-Finanzierungsgesetz) hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 den oben beschriebenen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag eingeführt. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (kurz: GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) wurde der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag durch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag ersetzt. S. hierzu auch: Krankenkassenbeitrag 2015
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