Neue Regeln ab 2014, Abgabe- und Fälligkeitstermine 2014

Ab dem 01.01.2014 gelten neue Regelungen für die Erbringung der Beitragsnachweise. Diese enthalten einige Änderungen und wurden durch die „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung“ in der ab  01.01.2014 geltenden Fassung veröffentlicht.

Durch den Arbeitgeber ist für jeden Abrechnungszeitraum spätestens zwei Tage vor der Fälligkeit von Beiträgen ein Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu erstellen.

Form und Aufbau der Datensätze sind durch Gemeinsame Grundsätze geregelt

Für den Aufbau der Datensätze zur Übermittlung von Beitragsnacheisen gelten gewisse Richtlinien, die bundeseinheitlich durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in gemeinsamen Grundsätzen bestimmt und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.

Neben der ab 01.01.2014 geltenden neuen Fassung der gemeinsamen Grundsätze vom 02.05.2013 treten ab 01.01.2014 auch die Grundsätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen in ihrer neuen Fassung in Kraft.

Beitragskorrekturen neu geregelt

Änderungen von Beiträgen können zukünftig direkt in den laufenden Beitragsnachweis einbezogen werden. Neu ist hier, dass auf den Korrekturnachweis (Datenfeld Kennzeichen Korrektur Wert „1“) verzichtet wird, was auch zur Vereinheitlichung der Meldeverfahren führt. Des Weiteren kann der übermittelte Beitragsnachweis auch storniert werden, wodurch Beiträge komplett vom Beitragssoll abgesetzt werden können. Für denselben Abrechnungszeitraum kann anschließend ein neuer Beitragsnachweis erstellt werden.

Aufgrund massiver Bedenken und Proteste von Arbeitgebern und Softwareherstellern  wurde dann noch eine Überganslösung bei der Übermittlung von Beitragskorrekturen für die Arbeitgeber und Zahlstellen geschaffen. Bis zum 31.12.2014 können diese bei der Übermittlung einer Beitragskorrektur, zusätzlich noch Ersatz- und Differenzbeitragsnachweise (Kennzeichen E und X) übermitteln. Diese Übergangslösung konnte ohne Änderung der bereits genehmigten Grundsätze eingeführt werden, es mussten nur die Datensatzbeschreibungen und der Fehlerkatalog angeglichen werden.

Zeitliche Rechnungsabgrenzung bei den Kassen fällt weg

Der Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung zum 31.12.2013 machte die Neuregelungen des Nachweises von Beitragskorrekturen notwendig. Die zeitliche Rechnungsabgrenzung war seit Einführung des Gesundheitsfonds (01.01.2009) gültig und hatte zur Folge, dass Krankenversicherungsbeiträge für Beschäftigungszeiten vor dem 31.12.2009 nicht dem Gesundheitsfonds, sondern auch weiter der jeweiligen Krankenkasse zuzurechnen sind. Die sogenannten „Altbeiträge“ mussten deutlich als solche gekennzeichnet werden, damit sie exakt zugeordnet werden können.

Diese Darstellung von Beitragskorrekturen für Zeiten vor dem 01.01.2009 durch einen separaten Korrekturnachweis muss nun nicht mehr erfolgen, da durch das Ende der zeitlichen Rechnungsabgrenzung zum 31.12.2013 alle Krankenversicherungsbeiträge, auch für Zeiten vor dem 01.01.2009 ausschließlich in den Gesundheitsfonds fließen.

Neues SEPA-Lastschriftverfahren

Die bisherigen nationalen Überweisungen und Lastschriften werden ab 01.02.2014 durch neue SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften ersetzt. Diese Vereinheitlichung des Euro-Zahlungsverkehrs war unter anderem auch ein Grund für die Neuregelung der gemeinsamen Grundsätze (s. auch SEPA und die Sozialversicherung).

Neuer Datensatz

Der alte Beitragsnachweis-Datensatz BW02 in der Version 09 darf nur noch bis zum 31.12.2013 verwendet werden. Dieser muss ab 01.01.2014 durch den Beitragsdatensatz BW02 in der Version 10 ersetzt werden, der dann aber auch für Nachweiszeiträume vor dem 01.01.2014 gültig ist.

Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2014

Folgende Abgabetermine für den Beitragsnachweisdatensatz und Fälligkeitstermine gelten für das Kalenderjahr 2014:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
27. Januar 2014 29. Januar 2014
24. Februar 2014 26. Februar 2014
25. März 2014 27. März 2014
24. April 2014 28. April 2014
23. Mai 2014 27. Mai 2014
24. Juni 2014 26. Juni 2014
25. Juli 2014 29. Juli 2014
25. August 2014 27. August 2014
24. September 2014 26. September 2014
24. Oktober 2014 (a)
27. Oktober 2014 (b)
28. Oktober 2014 (a)
29. Oktober 2014 (b)
24. November 2014 26. November 2014
19. Dezember 2014 * 23. Dezember 2014 *

Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).

(a): Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
(b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg

Die unterschiedlichen Fälligkeitstermine und Abgabetermine des Beitragsnachweisdatensatzes im Oktober 2014 ergeben sich durch den Reformationstag, welcher nur in den unter (a) aufgeführten Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag ist.

* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Kein Korrekturverfahren mehr ab 2014

Beiträge sind seit dem 01.01.2009 ausschließlich dem Gesundheitsfonds zuzurechnen, der zeitgleich an diesem Tag eingeführt wurde. Wurden Beiträge für Beschäftigungszeiten bis einschließlich 31.12.2008 entrichtet, mussten diese gesondert gekennzeichnet werden, damit eine Zurechnung zu der zuständigen Krankenkasse erfolgen konnte. Dies erfolgte über den Weg, dass die Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2009 nicht im laufenden Beitragsnachweis aufgenommen wurden. Im Rahmen eines Korrektur-Beitragsnachweises mussten diese Beiträge gesondert gemeldet werden.

Die zeitliche Rechnungsabgrenzung (Beiträge bis 31.12.2008/Beiträge ab 01.01.2009) fällt mit dem 01.01.2014 weg. Das heißt, dass sämtliche Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.01.2014 ausnahmslos in den Gesundheitsfonds fließen. Damit sind auch keine Beitragskorrekturen für Zeiten vor dem 01.01.2009 mehr erforderlich. Durch den Entfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung entfällt damit auch der seit dem 01.01.2009 vorgesehene Korrektur-Beitragsnachweis.

Bildnachweis: © Pressebuero Peter Jobst

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