Abgabetermin Beitragsnachweisdatensatz 2013

§ 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB IV) verpflichtet die Arbeitgeber, per Datenübermittlung der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) einen Beitragsnachweis zukommen zu lassen. Dieser Beitragsnachweis ist per Datenübertragung zu übermitteln. Dieses Verfahren gilt bereits seit Januar 2008.

Die Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes hat spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge zu erfolgen. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist in § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelt. Danach sind die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessenen Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ausgeübt wurde, fällig.

Sofern zum Fälligkeitstag eine Berechnung der tatsächlichen Beiträge noch nicht möglich ist, sind die Beiträge nach der voraussichtlichen Beitragsschuld abzuführen. Sollte sich nach Berechnung der tatsächlichen Beitragshöhe eine Differenz ergeben, ist diese spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Sofern der zuständigen Einzugsstelle der Beitragsnachweisdatensatz nicht rechtzeitig übermittelt wird, kann die voraussichtliche Beitragshöhe geschätzt werden. In diesem Fall hat die Schätzung solange Bestand, bis die Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes erfolgt.

Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2013

Folgende Abgabetermine für den Beitragsnachweisdatensatz gelten für das Kalenderjahr 2013:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
25. Januar 2013 29. Januar 2013
22. Februar 2013 26. Februar 2013
22. März 2013 26. März 2013
24. April 2013 26. April 2013
24. Mai 2013 28. Mai 2013
24. Juni 2013 26. Juni 2013
25. Juli 2013 29. Juli 2013
26. August 2013 28. August 2013
24. September 2013 26. September 2013
24. Oktober 2013 (a)
25. Oktober 2013 (b)
28. Oktober 2013 (a)
29. Oktober 2013 (b)
25. November 2013 27. November 2013
19. Dezember 2013 * 23. Dezember 2013 *

Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).

(a): Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
(b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg

Die unterschiedlichen Fälligkeitstermine und Abgabetermine des Beitragsnachweisdatensatzes im Oktober 2013 ergeben sich durch den Reformationstag, welcher nur in den unter (a) aufgeführten Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag ist.

* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Bildnachweis: Pressebuero Peter Jobst

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