Abgabetermine Beitragsnachweisdatensatz 2012
Nach § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – sind die Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) per Datenübermittlung einen Beitragsnachweis – einen sogenannten Beitragsnachweisdatensatz – zu übermitteln.
Der Beitragsnachweisdatensatz ist spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge – welche sich wiederum aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt – zu übermitteln. Sollte der Einzugsstelle der Beitragsnachweisdatensatz nicht rechtzeitig vorliegen, kann diese die Beiträge in der voraussichtlichen Höhe schätzen. Diese Schätzung hat dann Gültigkeit, bis der Beitragsnachweisdatensatz zugestellt wurde.
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Nach dieser Rechtsvorschrift sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bzw. Tätigkeit gegen Arbeitseinkommen ausgeübt wurde. Sollte zum Fälligkeitstermin noch keine konkrete Berechnung der tatsächlichen Beiträge möglich sein, sind die Beiträge nach der Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld zu entrichten. Ein eventueller Differenzbetrag ist dann spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2012
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Abgabetermine der Beitragsnachweisdatensätze (bis zu welchem Tag diese spätestens bei der Einzugsstelle vorliegen müssen) und die Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2012:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2012 | 27. Januar 2012 |
23. Februar 2012 | 27. Februar 2012 |
26. März 2012 | 28. März 2012 |
24. April 2012 | 26. April 2012 |
24. Mai 2012 | 29. Mai 2012 |
25. Juni 2012 | 27. Juni 2012 |
25. Juli 2012 | 27. Juli 2012 |
27. August 2012 | 29. August 2012 |
24. September 2012 | 26. September 2012 |
24. Oktober 2012 (a) 25. Oktober 2012 (b) | 26. Oktober 2012 (a) 29. Oktober 2012 (b) |
26. November 2012 | 28. November 2012 |
19. Dezember 2012 * | 21. Dezember 2012 * |
Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).
(a): Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
(b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg
* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
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