Durchschnittlicher Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V im Jahr 2011

§ 242a Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – verpflichtet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bekannt zu geben. Am 03.01.2011 erschien eine Sonderausgabe des Bundesanzeigers. In der Sonderausgabe 1/2011 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 entsprechend § 242a Abs. 2 SGB V auf 0,00 Euro festgesetzt. Mit diesem Wert wird der neu eingeführte Sozialausgleich im Jahr 2011 faktisch nicht durchgeführt.

Hintergrund

Die Zusatzbeiträge wurden durch das GKV-Finanzierungsgesetz für die Zeit ab Januar 2011 neu geregelt. Parallel dazu, dass der allgemeine und solidarisch finanzierte Beitragssatz auf 15,5 Prozentpunkte festgeschrieben wurde, werden durch die Krankenkassen – sofern hierzu eine Notwendigkeit besteht – Zusatzbeträge nach einem Eurowert erhoben. Die bislang mögliche Erhebung des Zusatzbeitrages nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ist zum 31.12.2010 entfallen. Damit die Versicherten nicht über Gebühr mit Zusatzbeiträgen belastet werden, wurde ein Sozialausgleich eingeführt. Dieser sieht vor, dass von einem Mitglied maximal zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen an Zusatzbeiträgen getragen werden müssen. Liegen die tatsächlichen Zusatzbeiträge höher, wird der regulär zu zahlende Krankenkassenbeitrag reduziert. Der Sozialausgleich wird über Steuermittel finanziert. Näheres zum neuen Sozialausgleich, welcher seit dem 01.01.2011 gilt, kann unter Zusatzbeiträge und Sozialausgleich nachgelesen werden.

Der vom Bundesgesundheitsministerium bekannt zu gebende Zusatzbeitrag wird errechnet, indem die Differenz zwischen den Krankenkassen-Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds und den zu erwartenden Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen ermittelt wird. Wird bei dieser Berechnung eine Deckungslücke errechnet, wird diese durch die Anzahl aller gesetzlich Krankenversicherten dividiert. Das Ergebnis ist dann der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Der durch diese Rechenweise errechnete durchschnittliche Zusatzbeitrag muss und wird wahrscheinlich nicht dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag entsprechen, den die Kassen tatsächlich erheben. So erheben beispielsweise im Jahr 2011 bereits einige Krankenkassen Zusatzbeiträge. Experten gehen zudem davon aus, dass im Laufe des Jahres 2011 noch weitere Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben müssen, da die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr ausreichen.

Der Sozialausgleich

Dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 mit 0,00 Euro festgesetzt wird, war bereits im Herbst 2010 zu erwarten. Obwohl die Arbeitgeber, welche für die Durchführung des Sozialausgleichs zuständig sind, über keine entsprechende Abrechnungssoftware verfügten und die Umsetzungsbestandteile nicht vorhanden waren, wurde der Sozialausgleich im Rahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes ab dem 01.01.2011 eingeführt. Grundlage für den nun bekannt gegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 waren die Ergebnisse der Sitzung des Schätzerkreises in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 30.09.2010.

Ob der Sozialausgleich tatsächlich im Jahr 2012 durchgeführt werden kann, wird sich im November 2011 entscheiden. Bis dahin muss das Bundesministerium für Gesundheit nämlich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bekannt geben. Die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium erfolgen.

Fazit

Da das Bundesministerium für Gesundheit für das komplette Jahr 2011 keinen zusätzlichen Finanzbedarf sieht, der über Zusatzbeiträge erhoben werden muss, wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag mit 0,00 Euro angesetzt. Damit findet im Jahr 2011 und damit im Jahr der Einführung der Sozialausgleich nicht statt. Versicherte, die bei einer Krankenkasse versichert sind, die Zusatzbeiträge erhebt, müssen diesen in voller Höhe tragen. Ein teilweiser Ausgleich im Rahmen des Sozialausgleichs findet damit frühestens im Jahr 2012 statt.

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