Abgabetermine Beitragsnachweisdatensatz 2011

Arbeitgeber sind nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 28f Abs. 3 SGB IV) verpflichtet, der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle durch Datenübertragung einen Beitragsnachweis zu übermitteln. Bei diesen Datensätzen spricht man von Beitragsnachweisdatensätzen.

Die Beitragsnachweisdatensätze müssen spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sein. Wird der Beitragsnachweisdatensatz nicht rechtzeitig übermittelt, so kann seitens der zuständigen Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt geschätzt werden. Die Schätzung gilt dann, bis der ordnungsgemäße Nachweis übermittelt wurde.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

§ 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – beschreibt die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Danach sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausgeübt wurde, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Muss nach der tatsächlichen Berechnung noch ein Differenzbetrag nachgezahlt werden, ist dieser mit dem drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2011

In folgender Übersicht sind die Abgabetermine der Beitragsnachweise und die Fälligkeitstermine der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2011 ersichtlich:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
25. Januar 2011 27. Januar 2011
22. Februar 2011 24. Februar 2011
25. März 2011 29. März 2011
21. April 2011 27. April 2011
25. Mai 2011 27. Mai 2011
24. Juni 2011 28. Juni 2011
25. Juli 2011 27. Juli 2011
25. August 2011 29. August 2011
26. September 2011 28. September 2011
24. Oktober 2011 (a)
25. Oktober 2011 (b)
26. Oktober 2011 (a)
27. Oktober 2011 (b)
24. November 2011 28. November 2011
23. Dezember 2011 * 28. Dezember 2011 *
  • Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).
  • (a): Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
  • (b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg
  • * Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Hinweis: Sollten Arbeitgeber bei der Krankenkasse einen Dauer-Beitragsnachweis eingereicht haben, ist dieser zu ändern, wenn sich – insbesondere beim Jahreswechsel – eine Änderung ergibt. Ein Dauer-Beitragsnachweis gilt immer so lange, bis ein geänderter Beitragsnachweis bei der Krankenkasse eingereicht wird. Dieser kommt vor allem bei Arbeitgebern zum Tragen, die monatlich eine gleichbleibende Beitragsabführung haben (beispielsweise dann, wenn die Arbeitsentgeltes als feste Monatsgehälter ausgezahlt werden).

Bildnachweis: © Pressebuero Peter Jobst

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