Abgabetermine Beitragsnachweisdatensatz 2010
Nach § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – ist der Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu übermitteln.
Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Demnach sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats in voraussichtlicher Höhe fällig, in dem die Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wurde, mit der das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt wurde. Verbleibt ein Restbeitrag, der zu entrichten ist, ist dieser am drittletzten Arbeitstag des Folgemonats fällig.
Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2010
Für das Jahr 2010 ergeben sich damit folgende Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge und Abgabetermine der Beitragsnachweise per Datensatz:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
5. Januar 2010 | 27. Januar 2010 |
22. Februar 2010 | 24. Februar 2010 |
25. März 2010 | 29. März 2010 |
26. April 2010 | 28. April 2010 |
25. Mai 2010 | 27. Mai 2010 |
24. Juni 2010 | 28. Juni 2010 |
26. Juli 2010 | 28. Juli 2010 |
25. August 2010 | 27. August 2010 |
24. September 2010 | 28. September 2010 |
25. Oktober 2010 | 27. Oktober 2010 |
24. November 2010 | 26. November 2010 |
23. Dezember 2010 * | 28. Dezember 2010 * |
* Sowohl der 24. Dezember (Heilig Abend) als auch der 31. Dezember 2010 gelten nicht als banküblicher Arbeitstag!
Hinweis
Wird der Beitragsnachweis vom Arbeitgeber nicht per Datensatz zu den Abgabeterminen übermittelt, kann die Krankenkasse die Beitragsschuld schätzen. Die Schätzung gilt dann solange, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird.
Die Abgabe- und Fälligkeitstermine wurden bis Dezember 2007 von den Krankenkassen selbst per Satzungsregelung geregelt. Da dies einen erhöhten Arbeitsaufwand für die Arbeitgeber bedeutete, da diese meist mit mehreren Krankenkassen abrechnen, werden die Abgabe- und Fälligkeitstermine seit dem Jahr 2008 per Gesetz geregelt. Damit gelten für alle Krankenkassen einheitliche Termine.
Haben Arbeitgeber eine monatlich oder über mehrere Monate hinweg gleichbleibende Beitragsabführung (da z. B. die Gehälter in einer gleichbleibenden Höhe ausgezahlt werden), kann bei der Krankenkasse ein Dauer-Beitragsnachweis eingereicht werden. Dieser hat dann so lange Gültigkeit, bis ein neuer Beitragsnachweis eingereicht wird. Bei Änderungen (z. B. bei der Höhe der Gehaltszahlung oder bei einer Beitragssatzänderung) müssen die betroffenen Arbeitgeber an die Änderung des Dauer-Beitragsnachweises denken.
Bildnachweis: © Pressebuero Peter Jobst