Beitragszuschuss für freiwillig und privat Krankenversicherte 2009

§ 257 Abs. 1 und 2 SGB V regelt den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf einen Beitragszuschuss für Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungsfrei sind und entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einer privaten Krankenversicherung ihren Versicherungsschutz aufrechterhalten. Für die privat krankenversicherten Beschäftigten besteht der Anspruch auf den Beitragszuschuss auch dann, wenn der Beschäftigte sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen.

Gesetzlich Krankenversicherte

§ 257 Abs. 1 SGB V normiert den Anspruch auf Beitragszuschuss für freiwillig Krankenversicherte. Für die Beschäftigten, die wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung zu leisten. Dieser berechnet sich, indem der allgemeine Beitragssatz um den Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent reduziert wird. Hiervon die Hälfte wird mit der geltenden Beitragsbemessungsgrenze multipliziert.

Der allgemeine Beitragssatz, der ab dem Jahr 2009 erstmalig bundeseinheitlich durch den Gesetzgeber festgesetzt wurde, beträgt ab 01.01.2009 15,5 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2009 (monatlich) 3.675,00 €. Der Beitragszuschuss berechnet sich wie folgt:

  • 15,5 Prozent ./. 0,9 Prozent = 14,6 Prozent
  • 14,6 Prozent : 2 = 7,3 Prozent
  • 3.675,00 € x 7,3 : 100 = 268,28 €

Damit hat ein freiwillig krankenversicherter Beschäftigter ab Januar 2009 einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss auf seinen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 268,28 €.

Privat Krankenversicherte

§ 257 Abs. 2 SGB V regelt den Anspruch auf einen Beitragszuschuss für Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber, die entweder aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen. Gleiches gilt auch für den in § 6 Abs. 3a SGB V genannten Personenkreis (Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich krankenversicherungspflichtig werden, jedoch die Versicherungspflicht nicht eintritt, weil sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren).

Die Zuschussberechnung erfolgt analog der Berechnungsweise wie bei gesetzlich freiwillig versicherten Beschäftigten. Als Besonderheit ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber den Zuschuss nur in den Fällen leisten muss, wenn der Beschäftigte bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, die bestimmte Kriterien erfüllt. So müssen die Leistungen der privaten Krankenversicherung den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V – entsprechen. Das private Krankenversicherungsunternehmen muss beispielsweise einen Basistarif anbieten, der die Vorgaben des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) erfüllt.

Sollte die Hälfte des Beitrages, der sich nach den gesetzlichen Berechnungsvorschriften ergibt, höher sein, als der Versicherungsnehmer tatsächlich leistet, wird der Zuschuss des Arbeitgebers entsprechend begrenzt. So beträgt der Beitragszuschuss maximal die Hälfte des Beitrages, den der privat krankenversicherte Beschäftigte tatsächlich aufwenden muss.

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