Rentner zahlen Kassenbeiträge aus allgemeinem Beitragssatz

Nach § 247 SGB V ist der durch den Gesetzgeber für alle Krankenkassen einheitlich festgesetzte allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auch für die Rentenbezieher anzuwenden.

Von dem Beitragssatz zur Krankenversicherung tragen die Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags, der sich aus dem um 0,9 Prozentpunkt verminderten allgemeinen Beitragssatz ergibt (§ 249a SGB V). Das bedeutet, dass der Beitragssatz von 15,5 Prozent wie folgt getragen wird:

  • Rentenversicherungsträger: 7,3 Prozent
  • Rentenbezieher: 8,2 Prozent.

Kein Sonderkündigungsrecht

Die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrages auf 15,5 Prozent bedeutet für die meisten Rentner eine Beitragssatzanhebung. Dies hatte nach dem bisherigen Recht immer ein Sonderkündigungsrecht der Kassenmitgliedschaft ausgelöst. Dadurch, dass der Beitragssatz erstmalig durch den Gesetzgeber im Rahmen der Einführung des Gesundheitsfonds festgesetzt wird, besteht im Januar 2009 kein Sonderkündigungsrecht.

Rentner haben künftig dann ein Sonderkündigungsrecht ihrer Krankenkassenmitgliedschaft, wenn die zuständige Krankenkasse Zusatzbeiträge erheben muss, da die zugewiesenen Gelder aus dem Gesundheitsfonds die Ausgaben nicht decken können. Gleiches gilt, wenn eine Krankenkasse Zusatzbeiträge bereits erhebt, Zusatzbeiträge erhöht oder eine Prämienzahlung ermäßigt. Prämienzahlungen können dann geleistet werden, sofern die zugewiesenen Gelder aus dem Gesundheitsfonds nicht vollständig benötigt werden.

Kein Bescheid der Rentenversicherungsträger

Der festgesetzte Beitragssatz von 15,5 Prozent gilt für die Rentner bereits ab Januar 2009. Die bisher gültige Rechtslage, dass Beitragssatzveränderungen einer Krankenkasse erst mit einer dreimonatigen Verzögerung bei den Rentner umgesetzt werden, gilt ab dem neuen Jahr nicht mehr.

Den Rentenbeziehern wird aufgrund der Änderung des Krankenkassenbeitrages kein neuer Rentenbescheid zugestellt, mit dem die neue Netto-Rente mitgeteilt wird. Hier kommt das so genannte Kontoauszugesverfahren zum Tragen. Danach werden die Rentner über einen gesonderten Hinweistext auf dem Kontoauszug explizit von der Änderung des Kassenbeitrages verständigt.

Rentenbescheidprüfung

Registrierte Rentenberater prüfen Rentenbescheide, ob diese von den Rentenversicherungsträgern korrekt berechnet wurden. Kontaktieren Sie daher einen Rentenberater, um Ihre Rentenberechnung überprüfen zu lassen. Dadurch haben Sie die Sicherheit, dass Ihnen die Rente ausgezahlt wird, die Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht.