Krankenkassen haben 2009 einen bundeseinheitlichen Beitragssatz

Ab dem 01.01.2009 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen bundeseinheitlich bei 15,5 Prozent liegen. Seit Gründung der Gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen erstmalig die Krankenkassen nicht mehr selbst über ihren Beitragssatz. Dieser wird durch Rechtsverordnung von der Bundesregierung festgelegt.

Der Beitragssatz von 15,5 Prozent wurde bereits am 06.10.2008 durch die Koalition festgesetzt und am 29.10.2008 durch den Bundesrat beschlossen; eine Zustimmung des Bundestages ist nicht erforderlich.

In dem Beitragssatz von 15,5 Prozent ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent bereits enthalten. Der ermäßigte Beitragssatz wurde auf 14,9 Prozent – ebenfalls inklusive des Sonderbeitrags von 0,9 Prozent – festgesetzt.

Die Festsetzung des Beitragssatzes auf 15,5 Prozent bedeutet für 92 Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten eine Beitragssteigerung. Aktuell liegt der durchschnittliche Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen bei 14,92 Prozent. Daher ergibt sich eine deutliche Beitragsanhebung. Im Gegenzug wird der Gesetzgeber allerdings den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 3,3 Prozent ab 01.01.2009 auf 2,8 Prozent senken.

Teil der Gesundheitsreform

Der bundeseinheitliche Beitragssatz wurde im Rahmen der Einführung des Gesundheitsfonds, der das Herzstück der aktuellen Gesundheitsreform darstellt, festgelegt. Dadurch verlieren die Kassen ihre bisherige Finanzhoheit. Sämtliche Einnahmen der Krankenkassen werden in den Gesundheitsfonds eingezahlt und aus diesem über den so genannten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich wieder an die einzelnen Kassen ausgezahlt.

Gegen die lang anhaltende Kritik wird durch den Beschluss des Bundesrates vom 29.10.2008 der Gesundheitsfonds definitiv eingeführt. Gesundheitsministerin Ulla Schmidt verteidigte die Einführung des Gesundheitsfonds und den bundeseinheitlichen Beitragssatz.

Mit dem festgesetzten Beitragssatz wird das gesetzliche Krankenversicherungssystem im Jahr 2009 über 11 Milliarden Euro höhere Einnahmen verfügen als noch im Jahr 2008; der Etat steigt von derzeit 156 Milliarden Euro auf 167 Milliarden Euro.

Sonderbeitrag und Prämienzahlung

Sollte das aus dem Gesundheitsfonds zugewiesene Geld einer Krankenkasse nicht ausreichen, um die Ausgaben zu finanzieren, muss diese Krankenkasse einen Sonderbeitrag erheben. Dieser Sonderbeitrag darf nicht mehr als ein Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten betragen. Beträgt der Sonderbeitrag allerdings nicht mehr als acht Euro, erfolgt aus Vereinfachungsgründen keine Einkommensprüfung.

Der Spitzenverband der Krankenkassen, der im Vorfeld bereits gefordert hat, den allgemeinen Beitragssatz auf 15,8 Prozent festzulegen, rechnet damit, dass der Beitragssatz von 15,5 Prozent nicht ausreichend ist. Folge wird sein, so der Spitzenverband, dass die gesetzlich Krankenversicherten mit durchschnittlichen Sonderbeiträgen von 4,30 Euro monatlich rechnen müssen.

Im umgekehrten Fall, also wenn eine Krankenkasse das aus dem Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht vollständig benötigt, kann eine Kasse Prämienzahlungen an ihre Versicherten leisten.

Beitragstragung

Der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent wird – bis auf den enthaltenen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent – jeweils zur Hälfte von Arbeitsgeber bzw. Rentenversicherungsträger und Arbeitnehmer bzw. pflichtversicherten Rentner getragen. Damit hat der Arbeitgeber / Rentenversicherungsträger einen Anteil von 7,3 Prozent, der Arbeitnehmer / Rentner von 8,2 Prozent zu tragen.

Beitragseinzug

Obwohl ab dem Jahr 2009 sämtliche Einnahmen der Krankenkassen in den Gesundheitsfonds fließen, ändert sich für die Arbeitgeber an der gewohnten Beitragsabführung nichts. Die Arbeitgeber überweisen die Beiträge weiterhin an die zuständige Krankenkasse bzw. lassen diese von den Kassen einziehen. Die Krankenkassen leiten dann die Beiträge taggleich an den Gesundheitsfonds weiter.

Für geringfügig Beschäftigte werden die Beiträge weiterhin an die Minijob-Zentrale überwiesen.

Sollte eine Krankenkasse einen Sonderbeitrag erheben müssen, muss dieser direkt vom Versicherten an die Krankenkasse entrichtet werden. Ein Arbeitgeber ist von eventuellen Sonderbeitragen also nicht betroffen.

Krankenversicherungsbeiträge, die für die Zeit bis einschließlich 31.12.2008 zu entrichten sind, bleiben bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft bestand. Diese werden also nicht an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Um diese zeitliche Abgrenzung zu gewährleisten, wird wieder der Korrektur-Beitragsnachweis eingeführt. Das heißt, dass Beitragskorrekturen für die Zeiten bis einschließlich 31.12.2008 nicht in den nächsten Beitragsnachweis einfließen. Diese sind mittels eines Korrektur-Beitragsnachweises zu melden. Zu beachten ist dabei, dass längere Korrekturzeiträume zusammengefasst werden dürfen.

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