Abgabetermine Beitragsnachweis, Fälligkeit SV-Beiträge im Jahr 2026
Zu den Pflichten von Arbeitgebern gehört, dass die Beiträge zur Sozialversicherung (SV-Beiträge) pünktlich zum Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abgeführt werden. Im Vorfeld muss der Einzugsstelle (Krankenkasse) ein Beitragsnachweis bzw. der Beitragsnachweisdatensatz übermittelt werden.
Die Abgabetermine für die Beitragsnachweise und die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge sind gesetzlich festgeschrieben.
Fälligkeitstermine im Allgemeinen
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Fälligkeit für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem der Beschäftigungszeitraum liegt. Zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, welche der Arbeitgeber an die Einzugsstelle – also an die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte krankenversichert ist – abführen muss, zählen die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung, Sozialen Pflegeversicherung, Gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.
Dadurch, dass auf den drittletzten Bankarbeitstag bei der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgestellt wird, bedeutet, dass Wochenenden und gesetzliche Feiertage unberücksichtigt bleiben. Das heißt, dass sich dann der Fälligkeitstag entsprechend zeitlich nach vorne verschiebt.
Am Fälligkeitstag muss der fällige Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben worden sein. Es genügt nicht, dass an diesem Tag erst die Überweisung veranlasst wird.
Abgabetermine Beitragsnachweis
Die Abgabetermine der Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze sind in § 28f Abs. 3 SGB IV definiert. Danach liegen die Abgabetermine zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge bzw. am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat. Der Beitragsnachweis ist der zuständigen Einzugsstelle per Datenübertragung zu übermitteln.
Das bedeutet, wenn der Fälligkeitstag beispielsweise auf einen 27. des Monats fällt, müssen die Beitragsnachweise bis spätestens zum 25. übermittelt werden (unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen). Zu beachten ist hierbei, dass Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage keine banküblichen Arbeitstage sind. Gleiches gilt für den 24. Dezember (Heiligabend) und den 31. Dezember (Silvester).
Der Beitragsnachweisdatensatz muss am Tag der Abgabe der Einzugsstelle bereits um 00:00 Uhr vorliegen. Daher ist eine Übermittlung bis spätestens des Vortages, 24:00 Uhr für eine fristgerechte Abgabe erforderlich.
Die Zahlung der SV-Beiträge erfolgt in der Regel per Lastschriftverfahren, um eine fristgerechte Gutschrift sicherzustellen.
Für das Kalenderjahr 2026 ergeben sich damit für die Beitragsnachweise folgende Abgabetermine bzw. für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge folgende Fälligkeitstermine:
| Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
|---|---|
| 26. Januar 2026 | 28. Januar 2026 |
| 23. Februar 2026 | 25. Februar 2026 |
| 25. März 2026 | 27. März 2026 |
| 24. April 2026 | 28. April 2026 |
| 22. Mai 2026 | 27. Mai 2026 |
| 24. Juni 2026 | 26. Juni 2026 |
| 27. Juli 2026 | 29. Juli 2026 |
| 25. August 2026 | 27. August 2026 |
| 24. September 2026 | 28. September 2026 |
| 26. Oktober 2026 | 28. Oktober 2026 |
| 24. November 2026 | 26. November 2026 |
| 22. Dezember 2026 | 28. Dezember 2026 |
Verspätete Abgaben oder Zahlungen können zu Säumniszuschlägen führen. Es lohnt sich daher, die Termine im Blick zu behalten und ggf. interne Erinnerungen einzurichten.
Maßgebend für die Abgabetermine und die Fälligkeitstermine ist stets der Sitz der Krankenkasse.
Es besteht die Möglichkeit, der Einzugsstelle einen Dauer-Beitragsnachweis zu übermitteln. Das heißt, dass der zuletzt abgegebene Beitragsnachweis so lange Bestand hat und für die Folgemonate gilt, bis ein neuer Nachweis übermittelt wird. Dies ist für Arbeitgeber sinnvoll, bei denen die Sozialversicherungsabgaben über mehrere Monate konstant bleiben (z. B. Beschäftigte mit gleichbleibenden Monatsentgelten). Insbesondere zum Jahreswechsel ändern sich wieder viele Rechengrößen (insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen). Daher sollte nicht vergessen werden, zu Jahresbeginn einen neuen Beitragsnachweis zu übermitteln.
Abgabe- und Fälligkeitstermine zum Download
Die Abgabe- und Fälligkeitstermine 2026 stehen auch zum Download zur Verfügung:
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