Beitragsnachweis | Abgabetermine 2026

Abgabetermine für Beitragsnachweise 2026

Abgabetermine Beitragsnachweis, Fälligkeit SV-Beiträge im Jahr 2026

Zu den Pflichten von Arbeitgebern gehört, dass die Beiträge zur Sozialversicherung (SV-Beiträge) pünktlich zum Fälligkeitstag an die Einzugsstelle abgeführt werden. Im Vorfeld muss der Einzugsstelle (Krankenkasse) ein Beitragsnachweis bzw. der Beitragsnachweisdatensatz übermittelt werden.

Die Abgabetermine für die Beitragsnachweise und die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge sind gesetzlich festgeschrieben.

Fälligkeitstermine im Allgemeinen

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die Fälligkeit für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem der Beschäftigungszeitraum liegt. Zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, welche der Arbeitgeber an die Einzugsstelle – also an die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte krankenversichert ist – abführen muss, zählen die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung, Sozialen Pflegeversicherung, Gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.

Dadurch, dass auf den drittletzten Bankarbeitstag bei der Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgestellt wird, bedeutet, dass Wochenenden und gesetzliche Feiertage unberücksichtigt bleiben. Das heißt, dass sich dann der Fälligkeitstag entsprechend zeitlich nach vorne verschiebt.

Am Fälligkeitstag muss der fällige Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben worden sein. Es genügt nicht, dass an diesem Tag erst die Überweisung veranlasst wird.

Abgabetermine Beitragsnachweis

Die Abgabetermine der Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze sind in § 28f Abs. 3 SGB IV definiert. Danach liegen die Abgabetermine zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge bzw. am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat. Der Beitragsnachweis ist der zuständigen Einzugsstelle per Datenübertragung zu übermitteln.

Das bedeutet, wenn der Fälligkeitstag beispielsweise auf einen 27. des Monats fällt, müssen die Beitragsnachweise bis spätestens zum 25. übermittelt werden (unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen). Zu beachten ist hierbei, dass Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage keine banküblichen Arbeitstage sind. Gleiches gilt für den 24. Dezember (Heiligabend) und den 31. Dezember (Silvester).

Der Beitragsnachweisdatensatz muss am Tag der Abgabe der Einzugsstelle bereits um 00:00 Uhr vorliegen. Daher ist eine Übermittlung bis spätestens des Vortages, 24:00 Uhr für eine fristgerechte Abgabe erforderlich.

Die Zahlung der SV-Beiträge erfolgt in der Regel per Lastschriftverfahren, um eine fristgerechte Gutschrift sicherzustellen.

Für das Kalenderjahr 2026 ergeben sich damit für die Beitragsnachweise folgende Abgabetermine bzw. für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge folgende Fälligkeitstermine:

Abgabetermine Beitragsnachweise 2026
Eingang BeitragsnachweisZahlungseingang
26. Januar 2026 28. Januar 2026
23. Februar 2026 25. Februar 2026
25. März 2026 27. März 2026
24. April 2026 28. April 2026
22. Mai 2026 27. Mai 2026
24. Juni 2026 26. Juni 2026
27. Juli 2026 29. Juli 2026
25. August 2026 27. August 2026
24. September 2026 28. September 2026
26. Oktober 2026 28. Oktober 2026
24. November 2026 26. November 2026
22. Dezember 2026 28. Dezember 2026

Verspätete Abgaben oder Zahlungen können zu Säumniszuschlägen führen. Es lohnt sich daher, die Termine im Blick zu behalten und ggf. interne Erinnerungen einzurichten.

Maßgebend für die Abgabetermine und die Fälligkeitstermine ist stets der Sitz der Krankenkasse.

Es besteht die Möglichkeit, der Einzugsstelle einen Dauer-Beitragsnachweis zu übermitteln. Das heißt, dass der zuletzt abgegebene Beitragsnachweis so lange Bestand hat und für die Folgemonate gilt, bis ein neuer Nachweis übermittelt wird. Dies ist für Arbeitgeber sinnvoll, bei denen die Sozialversicherungsabgaben über mehrere Monate konstant bleiben (z. B. Beschäftigte mit gleichbleibenden Monatsentgelten). Insbesondere zum Jahreswechsel ändern sich wieder viele Rechengrößen (insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen). Daher sollte nicht vergessen werden, zu Jahresbeginn einen neuen Beitragsnachweis zu übermitteln.

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