Die Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Kalenderjahr 2024
Arbeitgeber müssen bei der Überweisung von Sozialversicherungsbeiträgen Termine beachten, welche gesetzlich festgelegt sind. Anhand dieser Fälligkeitstermine ergeben sich dann die Abgabetermine für die Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze, mit denen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemeldet werden.
Die Fälligkeitstermine
Die Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge werden in § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert. Danach sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist.
Ein eventuell verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Die Abgabetermine
Nach § 28f Abs. 3 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Beitragsnachweisdatensatz.
Sofern der Arbeitgeber den Beitragsnachweisdatensatz nicht ordnungsgemäß übermittelt, kann die Einzugsstelle – also die zuständige Krankenkasse – das maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis die ordnungsgemäße Übermittlung erfolgt ist.
Aus den gesetzlich genannten Fälligkeits- und Abgabeterminen ergeben sich für das Kalenderjahr 2024 folgende Daten:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2024 | 29. Januar 2024 |
23. Februar 2024 | 27. Februar 2024 |
22. März 2024 | 26. März 2024 |
24. April 2024 | 26. April 2024 |
24. Mai 2024 * 27. Mai 2024 | 28. Mai 2024 * 29. Mai 2024 |
24. Juni 2024 | 26. Juni 2024 |
25. Juli 2024 | 29. Juli 2024 |
26. August 2024 | 28. August 2024 |
24. September 2024 | 26. September 2024 |
24. Oktober 2024 ** 25. Oktober 2024 | 28. Oktober 2024 ** 29. Oktober 2024 |
25. November 2024 | 27. November 2024 |
19. Dezember 2024 | 23. Dezember 2024 |
* Der 24.05. bzw. 28.05.2024 gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist. Hierbei handelt es sich um Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen.
** Der 24.10. bzw. 28.10.2024 gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Hierbei handelt es sich um Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Maßgebend ist immer das Bundesland, in dem die Einzugsstelle ihren Sitz hat!
Hinweis zu den Terminen für den Eingang des Beitragsnachweises:
Der Beitragsnachweisdatensatz muss an den o. g. Terminen der zuständigen Einzugsstelle mit Beginn des Tages – also um 0:00 Uhr – vorliegen. Daher sollte die Übermittlung spätestens am jeweiligen Vortag abgeschlossen sein.
Dauer-Beitragsnachweise – an Änderungen denken!
Es besteht die Möglichkeit, der Einzugsstelle einen Dauer-Beitragsnachweis zu übermitteln. Dies ist dann von Vorteil, wenn ein Arbeitgeber konstante Lohn- bzw. Gehaltszahlungen hat und damit auch monatlich gleichbleibende Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Der Dauer-Beitragsnachweis gilt so lange, bis ein neuer Beitragsnachweis übermittelt wird.
Im Regelfall kommt es zum Jahreswechsel zu Änderungen, z. B. aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen oder auch durch Änderung der Beitragssätze. In diesem Fall muss der Einzugsstelle ein aktualisierter Dauer-Beitragsnachweis übermittelt werden.
Abgabe- und Fälligkeitstermine zum Download
Die Abgabe- und Fälligkeitstermine 2024 stehen auch zum Download zur Verfügung:
Bildnachweis: © Igor Negovelov