Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V

Nach § 223 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werden im Rahmen der Beitragsberechnung der Krankenversicherungsbeiträge die beitragspflichtigen Einnahmen bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel (1/360) der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag berücksichtigt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze.

Einnahmen, welche die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden bei der Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt.

Allgemeines

Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um eine Rechengröße, welche die beitragspflichtigen Einnahmen regelt, aus denen maximal die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung errechnet werden. Übersteigt das Einkommen eines Versicherten die geltende Beitragsbemessungsgrenze, wird der übersteigende Anteil nicht verbeitragt; dieser Teil wird bei der Beitragsberechnung somit außer Acht gelassen.

Da die Sozialversicherungsbeiträge und damit auch die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag, für den eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen sind, definiert § 223 Abs. 3 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag. Dies erfolgt, indem die Grenze mit einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze definiert wird.

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich, indem die (tägliche) Beitragsbemessungsgrenze mit 30 Tagen multipliziert wird. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze wird errechnet, indem die (tägliche) Beitragsbemessungsgrenze mit 360 Tagen multipliziert wird.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

In der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es mit der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Während die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Abs. 6 SGB V beschrieben ist, ist § 6 Abs. 7 SGB V die Rechtsgrundlage für die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist auch als „Versicherungspflichtgrenze“ bekannt bzw. wird als solche in der Praxis oftmals bezeichnet.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für Arbeitnehmer von Bedeutung, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren; dieser Personenkreis hat noch einen Besitzschutz (Näheres hierzu kann unter: Versicherungsfreiheit von höher verdienenden Arbeitnehmern nachgelesen werden).

Da sich die Beitragsbemessungsgrenze nach der Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V – also nach der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze – ableitet, handelt es sich um die betragsmäßig niedrigere Grenze.

Im Kalenderjahr 2024 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei jährlich 69.300,00 Euro, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze und damit die Beitragsbemessungsgrenze bei 62.100,00 Euro.

Höhe der Beitragsbemessungsgrenze seit 1995

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum 01.01. an die Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter angepasst. Dies erfolgt durch Rechtsverordnung, welche die Bundesregierung erlässt.

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt immer zu Jahresbeginn in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zu den Bruttolöhnen und Bruttogehältern im vorvergangenen Jahr angestiegen sind. Der so errechnete Betrag wird auf den nächsten, durch 600,00 Euro jährlich bzw. 50,00 Euro monatlich teilbaren Betrag aufgerundet.

Der folgenden Tabelle kann die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre ab 1995 entnommen werden:

Jahr monatlich jährlich
2024 5.175,00 Euro 62.100,00 Euro
2023 4.987,50 Euro 59.850,00 Euro
2022 4.837,50 Euro 58.050,00 Euro
2021 4.837,50 Euro 58.050,00 Euro
2020 4.687,50 Euro 56.250,00 Euro
2019 4.537,50 Euro 54.450,00 Euro
2018 4.425,00 Euro 53.100,00 Euro
2017 4.350,00 Euro 52.200,00 Euro
2016 4.237,50 Euro 50.850,00 Euro
2015 4.125,00 Euro 49.500,00 Euro
2014 4.050,00 Euro 48.600,00 Euro
2013 3.937,50 Euro 47.250,00 Euro
2012 3.825,00 Euro 45.900,00 Euro
2011 3.712,50 Euro 44.550,00 Euro
2010 3.750,00 Euro 45.000,00 Euro
2009 3.675,00 Euro 44.100,00 Euro
2008 3.600,00 Euro 43.200,00 Euro
2007 3.562,50 Euro 42.750,00 Euro
2006 3.562,50 Euro 42.750,00 Euro
2005 3.525,00 Euro 42.300,00 Euro
2004 3.487,50 Euro 41.850,00 Euro
2003 3.450,00 Euro 41.400,00 Euro
2002 3.375,00 Euro 40.500,00 Euro
2001 6.525,00 DM 78.300,00 Euro
2000 6.450,00 DM 77.400,00 DM
1999 6.375,00 DM 76.500,00 DM
1998 6.300,00 DM 75.600,00 DM
1997 6.150,00 DM 73.800,00 DM
1996 6.000,00 DM 72.000,00 DM
1995 5.850,00 DM 70.200,00 DM

Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialen Pflegeversicherung. Die Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialen Pflegeversicherung ist § 55 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die Rechtsvorschrift des § 55 Abs. 2 SGB XI regelt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen – zur Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung – bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel (1/360) der in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen sind (Beitragsbemessungsgrenze).

Beispiel:

Ein Versicherter ist ab dem 15.04.2020 im System der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Der Versicherte erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von 5.500,00 Euro, welches grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegt.

Berechnung der Beiträge für April 2020:

Für den Kalendertag sind die Beiträge maximal aus 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Dies sind im Kalenderjahr 2020 (56.250,00 Euro / 360 Tage) 156,25 Euro.

Da für den Versicherten im April 2020 ab dem 15.04. bis 30.04. – entspricht 16 Tage – die Beiträge zu berechnen sind, sind als Beitragsbemessungsgrundlage maximal (16 Tage x 156,25 Euro) 2.500,00 Euro heranzuziehen. Das in diesem Zeitraum übersteigende grundsätzlich beitragspflichtige Einkommen, wird bei der Verbeitragung nicht berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenze bei Mehrfachbeschäftigten

Üben Versicherte mehrere Beschäftigungen aus bzw. treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und überschreiten die (grds.) beitragspflichtigen Einnahmen in Summe die geltende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zu kürzen. Die Rechtsvorschrift für die anteilige Aufteilung der Arbeitsentgelte bzw. Beitragsbemessungsgrundlagen ist § 22 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Durch diese Regelung wird erreicht, dass ein Versicherter auch bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen keine Beitragsleistung erfährt, welche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bzw. oberhalb des Höchstbeitrags liegt.

Die Berechnungsformel für die Berechnung der anteiligen beitragspflichtigen Bemessungsgrundlage lautet:

Beitragsbemessungsgrenze x (ggf. auf Beitragsbemessungsgrenze gekürztes) Einzelarbeitsentgelt / (ggf. gekürztes) Gesamtarbeitsentgelt

Näheres hierzu unter: Beitragsberechnung bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern

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