Die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V

Bestimmte Personengruppen können sich innerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Unter welchen Voraussetzungen eine freiwillige Krankenversicherung möglich ist, wird in § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

Allgemeines

In § 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird der in der Sozialversicherung versicherte Personenkreis beschrieben. Danach sind in der Sozialversicherung – und damit auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung – Personen entweder kraft Gesetzes oder Satzung oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert.

Der größte Anteil der gesetzlichen Krankenversicherten wird von der Versicherungspflicht erfasst. Für bestimmte Personenkreise, die von der Versicherungspflicht oder auch von der Möglichkeit einer Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht bzw. nicht mehr erfasst werden, wird eine Berechtigung zur Versicherung ermöglicht.

Bei dem Begriff „Versicherungsberechtigung“ handelt es sich um einen Oberbegriff. Dieser erfasst einerseits Personen, die eine vorher bestandene Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf freiwilliger Basis fortsetzen, andererseits aber auch die Personen, die einen freiwilligen Beitritt erklären, ohne dass unmittelbar zuvor eine Versicherung bestand.

Für eine freiwillige Krankenversicherung muss eine Vorversicherungszeit erfüllt werden. Mit dieser Vorversicherungszeit möchte der Gesetzgeber die Versichertengemeinschaft der Gesetzlichen Krankenversicherung vor unzumutbaren Belastungen schützen und damit auch das Solidaritätsprinzip stärken. Die Vorversicherungszeit hat allerdings durch die Einführung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V an Bedeutung verloren (s. unten: „Obligatorische Anschlussversicherung“), sodass der ursprüngliche Schutzgedanke für die Versichertengemeinschaft stark in den Hintergrund gerückt ist.

Während bei einer Pflichtversicherung das Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes zustande kommt, hat eine Meldung „nur“ eine deklaratorische (rechtserklärende) Bedeutung. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung hingegen ist eine Willenserklärung erforderlich. Die Willenserklärung – also die Erklärung, der Versicherung beitreten zu wollen – hat damit eine konstitutive (rechtsbegründende) Bedeutung.

Die beitrittsberechtigten Personenkreise

Welche Personenkreise sich für eine freiwillige Krankenversicherung entscheiden können, sind in § 9 Abs. 1 SGB V definiert. Folgend werden diese Personenkreise näher beschrieben.

Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausscheiden

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V können Personen der Versicherung freiwillig beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen. Diese Vorversicherungszeit beträgt in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate.

Bei der Vorversicherungszeit werden sowohl Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V – dies sind Zeiten von Rentenantragstellern – als auch Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb nicht bestand, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, nicht berücksichtigt.

Von der freiwilligen Versicherung können nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V alle Versicherten Gebrauch machen – sofern die genannte Vorversicherungszeit erfüllt wird – die aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Ohne Bedeutung ist der Grund, weshalb die Versicherungspflicht endet. Daher kommt eine freiwillige Versicherung nicht nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wegfallen (z. B. durch Beendigung der Beschäftigung gegen Entgelt), sondern auch wenn die Versicherungspflicht aufgrund der Aufnahme einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs. 5 SGB V) entfällt oder Krankenversicherungsfreiheit (§ 6 und § 7 SGB V) eintritt.

Bei der Vorversicherungszeit wird zwischen der „kleinen Vorversicherungszeit“ (unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zwölf Monate) und der „großen Vorversicherungszeit“ (mindestens 24 Monate in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht) unterschieden. Bei der großen Vorversicherungszeit müssen die 24 Monate nicht zusammenhängend als Versicherungszeit bestanden haben; hier ist ausreichend, wenn diese durch Addition erreicht werden. Insgesamt müssen daher für die Erfüllung der Vorversicherungszeit (24 Monate x 30 Tage) 720 Tage vorhanden sein. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB V werden 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, welche nach § 339 SGB III berechnet werden, als zwölf Monate bei der Vorversicherungszeit berücksichtigt.

Beispiel:

Die Mitgliedschaft eines Pflichtversicherten endet aufgrund der Aufgabe einer Beschäftigung zum 31.08.2018. Das Mitglied war zuvor seit dem 01.01.2017 in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Konsequenz:

Ab dem 01.09.2018 besteht aufgrund der wegfallenden Krankenversicherungspflicht die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts. Die Rahmenfrist für die kleine Vorversicherungszeit verläuft vom 01.09.2017 bis 31.08.2018. Nachdem hier das Mitglied durchgängig versichert war, ist die Vorversicherungszeit erfüllt.

Sollte die kleine Vorversicherungszeit nicht erfüllt werden, verläuft die Rahmenfrist für die große Vorversicherungszeit in diesem Fall vom 01.09.2013 bis 31.08.2018.

Personen, deren Anspruch auf Familienversicherung endet

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V können sich Personen, deren Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen, freiwillig krankenversichern, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte Wartezeit erfüllt wird.

Ohne Bedeutung für die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist, weshalb der Anspruch auf die Familienversicherung endet. Das heißt, dass der Anspruch auf eine freiwillige Versicherung entsteht, wenn eine der Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorliegt. Damit kann der Grund für den entfallenden Anspruch auf eine Familienversicherung in der Person des Mitglieds (z. B. bei Beendigung der Pflichtmitgliedschaft) oder in der Person des Familienversicherten liegen.

Auch bei diesen Personen muss die kleine Vorversicherungszeit (unmittelbar vor Beendigung der Familienversicherung zwölf Monate), alternativ die große Vorversicherungszeit (mindestens 24 Monate in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Familienversicherung) erfüllt werden.

Vom freiwilligen Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V werden auch Personen erfasst, die aufgrund der Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V keinen Anspruch auf Familienversicherung realisieren können. Dies sind Kinder, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte/Lebenspartner des Mitglieds nicht als Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Für den freiwilligen Beitritt ist allerdings Voraussetzung, dass nur der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 SGB V vorliegt; die weiteren Voraussetzungen für die Familienversicherung müssen erfüllt werden. Sofern das Kind die erforderliche (kleine oder große) Vorversicherungszeit nicht selbst erfüllt, ist es auch ausreichend, wenn diese durch den gesetzlich krankenversicherten Elternteil erfüllt wird.

Berufsanfänger

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V haben auch Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland (sogenannte Berufsanfänger) aufnehmen, die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, wenn diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei sind. Unberücksichtigt bleiben Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung.

Mit dieser Rechtsvorschrift eröffnet der Gesetzgeber Berufsanfängern die Möglichkeit einer gesetzlichen Krankenversicherung, wenn diese als höherverdienende Beschäftigte sofort krankenversicherungsfrei sind. Dies ist dann der Fall, wenn mit dem Arbeitsentgelt die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Schwerbehinderte Menschen

Mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V wird auch schwerbehinderten Menschen im Sinne des SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) eine freiwillige Krankenversicherung ermöglicht, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte/Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, dass sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen konnten. Die Satzung der Krankenkasse kann das Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von einer Altersgrenze abhängig machen.

Als schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX zählen Personen, wenn diese einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben.

Bestimmte Personen werden nach § 2 Abs. 3 SGB IX den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Für diese gleichgestellten Personen kann das freiwillige Beitrittsrecht zur Krankenversicherung nicht in Betracht kommen.

Da das Beitrittsrecht von einer Altersgrenze abhängig gemacht werden kann, können sich hier bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedliche Voraussetzungen für das Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ergeben. In der Praxis handelt es sich meist, wenn eine Krankenkasse eine Altersgrenze in ihrer Satzung definiert, um eine Höchstaltersgrenze. Denkbar ist nach der Gesetzesvorschrift allerdings auch die Definition eines Mindestalters.

Sofern der Beitritt grundsätzlich möglich ist, muss die Vorversicherungszeit erfüllt werden, welche mindestens drei Jahre in den letzten fünf Jahren betragen muss. Die Vorversicherungszeit kann sowohl vom Beitrittsberechtigten selbst, aber auch von einem Elternteil oder dem Ehegatten/Lebenspartner erfüllt werden. Es ist allerdings nicht möglich, dass bei der Vorversicherungszeit Versicherungszeiten sowohl vom schwerbehinderten Menschen als auch von den Angehörigen kumuliert werden. Das heißt, dass die Vorversicherungszeit entweder vom schwerbehinderten Menschen selbst, von einem Elternteil (Mutter oder Vater) oder vom Ehegatten/Lebenspartner erfüllt werden muss.

Rückkehrer aus dem Ausland

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V können auch Rückkehrer aus dem Ausland der Krankenversicherung freiwillig beitreten. Konkret handelt es sich hier um Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr nach Deutschland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

Damit für den Rückkehrer aus dem Ausland ein Beitrittsrecht besteht, muss im Inland als Arbeitnehmer vor der Beschäftigung im Ausland eine Versicherung bei einer (deutschen) Krankenkasse bestanden haben. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob es sich hier um eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft handelte.

Weitere Voraussetzung ist, dass nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausland eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Ebenfalls muss innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufgenommen werden. Hier kommen nur solche Beschäftigungen in Betracht, die nicht von der Krankenversicherungspflicht erfasst werden, da ansonsten die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht greifen würde. Alternativ ist das Beitrittsrecht auch gegeben, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird.

Rentenbezieher

Das Beitrittsrechts zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V wurde für die Rentenbezieher eingeführt, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dem 31.03.2002 als Bezieher einer Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig geworden sind. Zugleich müssen diese Personen am 31.03.2002 freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein, weil die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in der am 01.01.1993 geltenden Fassung nicht erfüllt wurde.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 wurden die Voraussetzungen für die KVdR ab dem 01.04.2002 erleichtert, sodass viele Rentenbezieher der Versicherungspflicht unterworfen wurden. Diese konnten jedoch von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und innerhalb von sechs Monaten ihren Verbleib in der freiwilligen Krankenversicherung erklären. Heute spielt aufgrund der seinerzeit befristeten Optionsmöglichkeit diese Rechtsvorschrift in der Praxis keine besondere Rolle mehr.

Spätaussiedler

Seit dem 01.01.2005 haben nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB V auch Spätaussiedler die Möglichkeit, eine freiwillige Krankenversicherung zu wählen. Dies ist innerhalb

  • von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder
  • innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Arbeitslosengeld II-Bezug

möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht auch für die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Frist zur Anzeige des Beitritts

Die Fristen, innerhalb derer ein Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären ist, sind in § 9 Abs. 2 SGB V geregelt. Danach muss der Beitritt innerhalb der folgenden Fristen angezeigt werden:

  • Von Personen, die aus der Pflichtmitgliedschaft ausgeschieden sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V): Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft.
  • Von Personen, der Anspruch auf die Familienversicherung endet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V): Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung bzw. nach Geburt des Kindes.
  • Von Berufsanfängern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V): Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung.
  • Von schwerbehinderten Menschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V): Innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung nach § 68 SGB IX.
  • Von Rückkehrern aus dem Ausland (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V): Innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation.

Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

Entscheidet sich jemand für eine freiwillige Krankenversicherung, dann beginnt die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft.

Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
  • mit einem Zahlungsverzug oder
  • mit Wirksamwerden einer Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V.

Die Kündigung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, ausgehend von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird. Werden die Voraussetzungen für eine Familienversicherung durch das freiwillige Mitglied erfüllt, kann die Krankenkasse in ihrer Satzung einen früheren Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden kann, bestimmen.

Abgrenzung zur obligatorischen Anschlussversicherung

Zum 01.08.2013 ist die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V in Kraft getreten. Danach wird der Versicherungsschutz, wenn dieser in der Gesetzlichen Krankenversicherung endet, grundsätzlich im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung fortgesetzt. Ausnahme ist nur, wenn die betroffene Person aktiv den Austritt erklärt.

Die obligatorische Anschlussversicherung kommt unabhängig von der Erfüllung einer bestimmten Vorversicherungszeit zustande, weshalb die in § 9 SGB V genannten Vorversicherungszeiten (kleine und große Vorversicherungszeit) in der Praxis enorm an Bedeutung verloren haben. Dies gilt auch für die Anzeigefrist zum freiwilligen Beitritt zur Gesetzlichen Krankenversicherung, da der Beitritt zur obligatorischen Anschlussversicherung – anders als bei einer freiwilligen Krankenversicherung – nicht explizit erklärt werden muss.

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