Der kassenindividuelle und durchschnittliche Zusatzbeitrag (§§ 242; 242a SGB V)

Nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hat eine Krankenkasse zu bestimmen, dass von den Mitgliedern ein kassenindividueller/einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird, soweit der Finanzbedarf nicht durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond gedeckt wird. Diese Regelung des Zusatzbeitrags in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde zum 01.01.2015 eingeführt.

Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber den allgemeinen und solidarisch finanzierten Beitragssatz bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Gleichzeitig wurde der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ermöglicht, von dem die Krankenkassen als Instrument Gebrauch machen können, aufgrund gegebenenfalls nicht ausreichender Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zusätzliche Finanzmittel zu generieren.

Die Höhe des Zusatzbeitrages hat nach § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung zu regeln. Der Zusatzbeitrag ist so zu bemessen, dass die Einnahmen zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben decken. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kann damit sowohl unter als auch über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen. Eine Obergrenze sehen die gesetzlichen Vorschriften bei den Zusatzbeiträgen nicht vor.

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, gilt dieser grundsätzlich für alle Mitglieder. Es können also keine Personengruppen von der Zahlungsverpflichtung aufgrund gesetzlicher Regelungen ausgenommen werden. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz oder dem ermäßigten Beitragssatz zu zahlen sind bzw. ob die Beiträge von Dritten getragen und gezahlt werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt, sofern für Versicherte die Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden (s. unten).

Die (erstmalige) Erhebung oder eine Änderung (Erhöhung oder Senkung) der Zusatzbeiträge ist an keinen festen Termin gebunden. Das bedeutet, dass der Zusatzbeitrag von einer Krankenkasse auch unterjährig geändert/angepasst werden kann.

Fälligkeit und Zahlung der Zusatzbeiträge

Ein Zusatzbeitrag ist Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages. Von daher gibt es keine besonderen Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung der Zusatzbeiträge.

Bei Arbeitnehmern wird der Zusatzbeitrag im sogenannten Quellenabzugsverfahren erhoben. Das bedeutet, dass der Zusatzbeitrag per Abzug vom Bruttoarbeitsentgelt durch den Arbeitgeber abgezogen wird.

Besonderheiten

Eine Besonderheit gibt es allerdings bei den Rentnern/Betriebsrentnern. Bei versicherungspflichtigen Rentnern und Betriebsrentner wird der Zusatzbeitrag ebenfalls im Quellenabzugsverfahren durch die Rentenkasse (Deutsche Rentenversicherung) bzw. die Zahlstelle entrichtet. Aufgrund der technischen Umsetzung bei den Rentenkassen und den Zahlstellen wirkt sich eine Änderung des Zusatzbeitrages stets mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Das bedeutet, dass nach § 247 SGB V ein neuer Zusatzbeitrag immer erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats gilt.

Eine weitere Besonderheit gibt es auch bei Studenten und Praktikanten. Für krankenversicherungspflichtige Studenten und Praktikanten werden die Beiträge (weiterhin) auf Basis der BAföG-Bedarfssätze unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes berechnet. Aufgrund der kassenindividuellen Zusatzbeiträge gilt jedoch für Studenten und Praktikanten kein bundesweit einheitlicher Beitragssatz mehr.

Kein Zusatzbeitrag zu zahlen

Der Zusatzbeitrag ist von geringfügig Beschäftigten/geringfügig Entlohnten nicht zu leisten. Hier gilt der Pauschalbeitrag von 13 Prozent.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Die gesetzlichen Vorschriften definieren einen abschließend aufgezählten Personenkreis, welcher nicht den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, sondern den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zahlen muss. Die Rechtsgrundlage für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag ist § 242a SGB V.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich bis zum 01. November für das Folgejahr auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt im:

Kalenderjahr Prozentsatz
2015 0,9 Prozent
2016 1,1 Prozent
2017 1,1 Prozent
2018 1,0 Prozent
2019 0,9 Prozent
2020 1,1 Prozent
2021 1,3 Prozent
2022 1,3 Prozent
2023 1,6 Prozent
2024 1,7 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hat im Wesentlichen zum Ziel, dass die beitragsabführenden Stellen verwaltungstechnisch entlastet werden. Darüber hinaus soll der gebotenen Wettbewerbsneutralität ausreichend Rechnung getragen werden.

Bei folgenden Mitgliedern kommt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Anwendung:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II.
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden.
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden.
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V fortbesteht, weil ihnen von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld gezahlt wird.
  • Behinderte Menschen in Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt. Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen Wert, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhoben.
  • Bezieher von Verletztengeld nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder vergleichbaren Entgeltersatzleistungen.
  • Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst nach § 193 Abs. 2 bis 5 SGB V oder nach § 8 Eignungsübungsgesetz fortbesteht.
  • Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten.

Ebenfalls gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auch für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro im Monat und für den Geringverdienern gleichgestellte EU-Praktikanten (MobiPro-EU). Auch Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen, leisten den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dies gilt auch dann, wenn durch eine Sonderzahlung die Grenze überschritten werden sollte und die Beiträge deshalb aus dem übersteigenden Betrag jeweils hälftig zu tragen sind.

Der durchschnittliche Beitragssatz kommt bei den genannten Personenkreisen auch dann zur Anwendung, wenn die zuständige Krankenkasse einen geringeren Zusatzbeitrag erheben sollte.

Der Rechtslage zu den Zusatzbeiträge von 2009 bis 2014

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