Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der KV
Zum 01.08.2013 ist das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ (kurz: KVBeitrSchG) in Kraft getreten, was eine Entlastung von Versicherten mit Beitragsschulden vorsieht. Einerseits regelt das Gesetz, das Versicherten in bestimmten Fällen die Beitragsschulden erlassen werden, andererseits werden die gesetzlichen Säumniszuschläge von fünf auf einen Prozentpunkt drastisch reduziert. Gleichzeitig wird für säumige Beitragszahler ein sogenannter Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt.
Gesetzliche Krankenversicherung
Seit dem 01.04.2007 wurde im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes die Versicherungspflicht für bislang Nicht-Versicherte eingeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Versicherte, die sich bislang bei der Krankenkasse bezüglich der Versicherungspflicht noch nicht oder verspätet gemeldet haben und dadurch Beitragsschulden entstanden sind, bekommen diese für die zurückliegenden Zeiträume erlassen. Neben den Beitragsschulden werden auch die Säumniszuschläge erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die betroffenen Personen bis spätestens 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden.
Ebenfalls kommt es zu einem rückwirkenden Beitragserlass für alle Versicherten, die sich aufgrund der zum 01.04.2007 eingetretenen Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gemeldet haben. In diesem Fall werden die Beiträge erlassen, welche zwischen dem 01.04.2007 und der Beitragsmeldung entstanden sind.
War ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung bislang säumig, wurden Säumniszuschläge in Höhe von fünf Prozent je Monat erhoben. Der Säumniszuschlag beträgt ab August 2013 einen Prozentpunkt. Auch hier wird rückwirkend der erhöhte Säumniszuschlag erlassen. Von dieser Neuregelung profitieren neben den Versicherten, für die zum 01.04.2007 die Versicherungspflicht eingetreten ist, auch die freiwillig Krankenversicherten.
Beispiel 1:
Eine Person war bislang nicht krankenversichert, sodass grundsätzlich ab 01.04.2007 Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegt. Bislang erfolgte jedoch keine Meldung; die Meldung wird jedoch bis zum 31.12.2013 nachgeholt.
Konsequenz:
Die in der Zeit vom 01.04.2007 bis zur Meldung bei der Krankenkasse (spätestens 31.12.2013) entstandenen Beiträge werden vollständig erlassen. Dies betrifft auch die Säumniszuschläge, welche in dem Zeitraum grundsätzlich zu erheben wären.
Beispiel 2:
Eine Person war bislang nicht krankenversichert, sodass grundsätzlich ab 01.04.2007 Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegt. Bislang erfolgte jedoch keine Meldung; die Meldung erfolgt jedoch erst nach dem 31.12.2013, beispielsweise am 14.03.2014.
Konsequenz:
Die Beitragsschuld, welche für den Versicherungsschutz für die Zeit ab 01.04.2007 und dem 13.03.2014 entstanden ist, wird – wie auch die Säumniszuschläge – im Regelfall angemessen ermäßigt. Es kommt jedoch nicht mehr zu einem vollständigen Erlass der Beiträge.
Beispiel 3:
Eine Person meldete sich am 01.01.2010 aufgrund der zum 01.04.2007 eingetretenen Versicherungspflicht bei der Krankenkasse. Die Beiträge wurden allerdings nur unregelmäßig gezahlt.
Konsequenz:
Die Beitragsschuld, welche für den Versicherungsschutz vom 01.04.2007 bis 31.12.2009 entstanden ist, wird vollständig erlassen. Gleiches gilt auch für die Säumniszuschläge, die diesen Zeitraum betreffen.
Die Beitragsschuld, welche für den Versicherungsschutz ab 01.01.2010 – also dem Tag der Meldung bei der Krankenkasse – entstanden ist, bleibt weiter bestehen. Dies deshalb, weil der Versicherungsschutz bekannt war und damit auch Leistungen in Anspruch genommen werden konnten. Die Säumniszuschläge auf die ausstehenden Beitragszahlungen werden allerdings von fünf Prozent auf ein Prozent reduziert.
Private Krankenversicherung
Auch bislang Nicht-Versicherte, die trotz bestehender Versicherungspflicht sich noch nicht bei der Krankenversicherung gemeldet haben und der Privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, können bis zum 31.12.2013 einen Vertragsabschluss verlangen. In diesem Fall darf der normalerweise dafür erforderliche Prämienzuschlag nicht berechnet werden. Mit dieser Regelung soll der Zugang zur Privaten Krankenversicherung für die betroffenen Personen erleichtert werden.
In der Privaten Krankenversicherung wurde für säumige Beitragszahler zum 01.08.2013 ein Notlagentarif eingeführt. Nach Abschluss des gesetzlichen Mahnverfahrens erfolgt die Umstellung in diesen Notlagentarif. Dieser ermöglicht, dass den Versicherten, die mit ihrer Prämienzahlung säumig sind, ein Leistungsanspruch zusteht. Der Leistungsanspruch ist im Vergleich zum normalen Leistungsanspruch reduziert, stellt jedoch vor allem die Akutversorgung sicher. Die gesundheitlichen Belange von Kindern und Jugendlichen werden in dem Notlagentarif besonders berücksichtigt.
Durch den Notlagentarif soll das Rückkehrrecht in den ursprünglichen Tarif gestärkt werden. Gleichzeitig wird für die Betroffenen der Abbau der Beitragsschulden erleichtert. Nach den bisher gesetzlichen Regelungen wurden die säumigen Beitragszahler in den Basistarif überführt wenn zwölf Monate Beitragsrückstand vorhanden waren.
Wenn Versicherte im sogenannten Notlagentarif versichert sind, werden diese wieder in den vorherigen Tarif überführt, wenn die ausstehenden Beiträge beglichen wurden. Eine umfassende Information über den Notlagentarif muss von den privaten Krankenversicherungsunternehmen erfolgen.
Beispiel 1:
Von einem privat Krankenversicherten werden die Beiträge nicht oder nur unregelmäßig geleistet.
Konsequenz:
Da die Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, werden nur noch die Kosten für notwendige Akutversorgungen erstattet. Auch die Kosten für Schwangerschaftsleistungen und Mutterschaftsleistungen werden noch erstattet. Während nach altem Recht noch weiterhin je Monat hohe Beitragsschulden angehäuft würden, werden der privat Krankenversicherte nun ab August 2013 in den Notlagentarif überführt. Dadurch ist der Beitrag deutlich niedriger; nach Angaben der Privaten Krankenversicherung liegt der monatliche Beitrag dann bei monatlich etwa 100 bis 125 Euro.
Beispiel 2:
Eine Person unterliegt der Versicherungspflicht in der Privaten Krankenversicherung meldet sich jedoch erst bis zum 31.12.2013 bei dem Krankenversicherungsunternehmen.
Konsequenz:
Die Versicherungspflicht der Personen, die der Privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, besteht seit dem 01.01.2009. Wird der Meldepflicht verspätet nachgekommen, entsteht ein einmaliger Prämienzuschlag, welcher sich – in Abhängig vom Beitrag und der Dauer der Nichtzahlung der Prämien – auf bis zu 15 Monatsbeiträgen belaufen kann. Der Prämienzuschlag wird aufgrund des „Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ vollständig erlassen, da bis zum 31.12.2013 der Versicherungsschutz beantragt wird.
Beispiel 3:
Eine Person unterliegt der Versicherungspflicht in der Privaten Krankenversicherung meldet sich jedoch erst nach dem 31.12.2013 bei dem Krankenversicherungsunternehmen.
Konsequenz:
Ab dem 01.01.2014 wird es bei einer verspäteten Meldung bei der Privaten Krankenversicherung einen einmaligen Prämienzuschlag geben, welcher sich auf bis zu 15 Monatsbeiträge belaufen kann. Durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ wurden für die Betroffenen Erleichterungen eingeführt, welche die Vereinbarung von Stundenregelungen erleichtern.
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