Familienversicherung, Betreuungsgeld kein Gesamteinkommen
Ein Anspruch auf eine Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht unter anderem dann, wenn der Familienangehörig kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Für die Familienversicherung in der Sozialen Pflegeversicherung gilt mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI eine parallele Vorschrift. Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt im Jahr 2019 445,00 Euro; wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Einkommensgrenze 450,00 Euro.
Betreuungsgeld
Am 01.08.2013 ist das „Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes“ (kurz: Betreuungsgeldgesetz) in Kraft getreten. Das Betreuungsgeldgesetz wurde schon am 20.02.2013 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 8, Seiten 254 ff.) veröffentlicht. Mit dem Betreuungsgeld sollten Eltern mit Kleinkindern eine neue finanzielle Leistung erhalten, welches bezüglich der Betreuung eine größere Wahlfreiheit ermöglicht. Das Betreuungsgeld erhielten Familien, die keine öffentliche Förderung bei der Kindesbetreuung erhalten, weil keine öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen wird.
Bezogen werden konnte das Betreuungsgeld vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. Das Betreuungsgeld wurde für Kinder gezahlt, die ab 01.08.2012 geboren wurden. Die Höhe des Betreuungsgeldes betrug bis zum 31.07.2014 für jedes Kind monatlich 100,00 Euro und ab 01.08.2014 monatlich 150,00 Euro. Die nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Behörden zahlen das Betreuungsgeld aus.
Das Betreuungsgeld ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt worden (Urteil vom 21.07.2015, Az.: 1 BvF 2/2013) und wurde deshalb als nichtig erklärt. Begründet wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit, dass weder die Kompetenz noch die Befähigung beim Bund lag, ein Betreuungsgeld bundesweit einzuführen. Vielmehr haben nur die einzelnen Länder die Kompetenz, welche letztendlich selbst über die Durchsetzung eines Betreuungsgeldes entscheiden müssen. Die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen leisten ein Landeserziehungsgeld.
Es stellte sich die Frage, ob das Betreuungsgeld als Gesamteinkommen zu werten ist und damit – sofern noch ein anderes Einkommen erzielt oder das Betreuungsgeld für mehrere Kinder bezogen wird – zum Ausschluss der Familienversicherung führen kann.
Kein Gesamteinkommen
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass es sich beim Betreuungsgeld um eine „nicht steuerbare Vermögensmehrung“ handelt. Diese ist den Einkünften nach § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zuzurechnen und unterliegt damit auch nicht der Steuerpflicht. Aus diesem Grund war es auch nicht nötig, das Betreuungsgeld in den Katalog der steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG aufzunehmen. In der Folge gehört das Betreuungsgeld nicht zum Gesamteinkommen im Sinne des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und darf damit auch nicht als Gesamteinkommen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bei der Beurteilung der Familienversicherung berücksichtigt werden.
Hinweis
Die Beitragsfreiheit in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 224 Abs. 1 SGB V und in der Sozialen Pflegeversicherung nach § 56 Abs. 3 SGB XI ausdrücklich auf das Betreuungsgeld erstreckt worden (Artikel 2 Abs. 2 und 4 des Betreuungsgeldgesetzes). Das heißt, dass aus dem Betreuungsgeld keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten sind.
Das Betreuungsgeld wurde hingegen nicht in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufgenommen. Dies bedeutet, dass der alleinige Bezug von Betreuungsgeld nicht zum Erhalt der Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung führt.