Bitte beachten Sie, dass der folgende Beitrag nicht mehr dem aktuellen Rechtstand entspricht! Aktuelle Ausführungen zu dieser Thematik können unter: Obligatorische Anschlussversicherung nachgelesen werden.

Austritt kann innerhalb von zwei Wochen erklärt werden

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer dann in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren und die des folgenden Jahres geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten. Der Eintritt der Versicherungsfreiheit wurde durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz seit 01.04.2007 erschwert. Lesen Sie hier, wie der weitere Krankenversicherungsschutz sichergestellt ist, wenn die Krankenversicherungsfreiheit eintritt.

Mitgliedschaft wird grundsätzlich fortgeführt

§ 190 Abs. 3 SGB V schreibt vor, dass die Mitgliedschaft nur dann endet, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der zuständigen Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit der Austritt auch tatsächlich erklärt wird. Wird dieser Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft aufgrund der bisherigen Pflichtversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fort.

Austritt wird erklärt

Wird der Austritt innerhalb der durch § 190 Abs. 3 SGB V vorgegebenen Frist von zwei Wochen erklärt, endet die Mitgliedschaft zum 31.12., also zum Ende des Kalenderjahres. In diesen Fällen muss der Krankenversicherungsschutz über eine Private Krankenversicherung sichergestellt werden.

In diesen Fällen ist jedoch empfehlenswert, die Vor- und Nachteile einer Gesetzlichen und einer Privaten Krankenversicherung gegeneinander abzuwägen und die Entscheidung danach zu treffen, welche Lebenssituationen erwartet werden (können).

Voraussetzungen für freiwillige Versicherung müssen erfüllt sein

Die freiwillige Mitgliedschaft ist allerdings nur dann möglich, wenn die in § 9 Abs. 3 SGB V erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt wird. Diese beträgt entweder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (also zum 31.12.) zwölf Kalendermonate oder 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre.

In der Praxis kommen sicherlich keine Fallkonstellationen mehr vor, in denen die erforderliche Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt wird. Dies deshalb, da ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (durch die Änderung des § 6 Abs. 1 SGB V) aufgrund der seit 01.04.2007 geltenden gesetzlichen Regelungen nur noch dann möglich ist, wenn in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.

Krankenkasse ist zum Hinweis verpflichtet

Die zuständige Krankenkasse muss darauf hinweisen, dass die Möglichkeit des Austritts aus der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Hinweis ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Jedoch wird hier in der Praxis die Schriftform gewählt.

Konsequenz, wenn Frist versäumt wird

Oftmals wird der Hinweis der Krankenkasse nicht als solcher erkannt, so dass die – ohnehin schon kurze – Frist von zwei Wochen schnell versäumt wird. Die betroffenen Personenkreise sollten sich daher schon zeitig mit der Thematik eines Krankenversicherungsschutzes durch die Gesetzliche oder Private Krankenversicherung befassen.

Wird die Frist von zwei Wochen versäumt, in der der Austritt gegenüber der Krankenkasse erklärt wird, kann die freiwillige Mitgliedschaft jederzeit im Rahmen des Wahlrechts nach § 175 Abs. 4 SGB V gekündigt werden. Dies ist - sofern bei der Krankenkasse die Mitgliedschaft bereits seit mindestens 18 Monaten besteht – grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich.

Unabhängige Beratung

Gerichtlich und für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen zur GKV kompetent und unabhängig von den Krankenkassen für eine Beratung zur Verfügung.