Gleichstellung des KV-Schutzes in Sondersystemen von EU-Institutionen

Nach § 10 Abs. 3 SGB V ist eine Familienversicherung für Kinder dann nicht möglich, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds:

  • nicht Mitglied einer Krankenkasse ist,
  • das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und
  • dessen Einkommen regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.

Mit der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerten Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass für Kinder keine beitragsfreie Familienversicherung realisiert werden kann, wenn ein Elternteil nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und zugleich die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Damit soll die Versichertengemeinschaft geschützt werden, wenn ein Elternteil mit seiner Zugehörigkeit nicht dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung angehört, indem der Versicherungsschutz anderweitig (z. B. durch eine beitragspflichtige freiwillige Krankenversicherung) sichergestellt werden muss.

Gleichstellung Sondersysteme von EU-Institutionen

Sofern der Ehegatte bzw. der Lebenspartner nicht Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse ist, ist eine Familienversicherung jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Mitgliedschaft in einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem eines EWR-Staats bzw. der Schweiz besteht. Diese ist dann der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gleichzustellen. Es kommt damit zu keinem Ausschluss der Familienversicherung, wenn ein KV-Schutz in Sondersystemen von EU-Institutionen besteht.

Sondersysteme der EU-Institutionen

Ebenfalls werden Krankenversicherungen in Sondersystemen, wie sie bei EU-Institutionen üblich sind, einer Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Mitglieds direkt vor Eintritt in dieses Sondersystem:

  • in Deutschland oder
  • in einem anderen EWR-Staat bzw. der Schweiz

gesetzlich krankenversichert war.

Übersicht der Sondersysteme der EU-Institutionen

Folgende Sondersysteme kommen in Betracht:

Institutionen

  • Europäische Kommission
  • Europäisches Parlament
  • Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
  • Europäischer Bürgerbeauftragter
  • Rat der Europäischen Union – Vorsitz
  • Europäischer Datenschutzbeauftragte

Interinstitutionelle Einrichtungen

  • Europäisches Amt für Personalauswahl
  • Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
  • Europäische Verwaltungsakademie

Finanz- und Finanzierungsinstitutionen

  • Europäische Zentralbank
  • Europäische Investitionsbank – Europäischer Investitionsfonds

Autonome Einrichtungen der Europäischen Union (Agenturen)

  • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
  • Gemeinschaftsagenturen
  • Exekutivagenturen
  • Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Beratende Organe

  • Ausschuss der Regionen
  • Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

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