Beitragspflicht Gesetzliche Krankenversicherung nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
In der Gesetzlichen Krankenversicherung werden nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Beitragspflicht auch Einnahmen unterworfen, die mit Renten vergleichbar sind (Versorgungsbezüge). Dies gilt auch für Renten der betrieblichen Altersversorgung, sofern diese zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Zu diesen Renten haben die Spitzenorganisationen der Krankenkassen in der Vergangenheit auch die Riester-Renten gezählt, wenn an der Finanzierung der Arbeitgeber in irgendeiner Weise beteiligt war. Diese Auffassung wurde aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgegeben.
Die Riester-Rente
Eine Riester-Rente ist eine Rente, welche privat in Deutschland finanziert wird und seitens des Fiskus durch Zulagen und steuerlichen Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten gefördert wird. Die Fördermöglichkeiten wurden durch das Altersvermögensgesetz eingeführt. Die gesetzliche Grundlage stellen die §§ 10a und 79 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.
Werden im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz Zahlungen an einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse geleistet, können auch diese gefördert werden. Auch in diesen Fällen handelt es sich (§ 82 Abs. 2 EStG) um eine Riester-Förderung.
Institutionelle Abgrenzung
Das Bundessozialgericht hat mit einem Grundsatz zur „institutionellen Abgrenzung“ Punkte aufgeführt, nach denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von Leistungen der privaten Altersversorgung unterschieden werden. Danach handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn die Leistungen
- vom Arbeitgeber selbst,
- im Rahmen einer Direktversicherung oder
- von einer Institution des Betriebsrentengesetztes (Pensionskassen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds)
gewährt werden.
Es handelt sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, also im Sinne des Beitragsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Riester-Förderung im Rahmen des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht erfolgt und daraus eine Versorgungsleistung gewährt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.09.2010 (Az. 1 BvR 1660/08) die Auffassung vertreten, dass die Grenzen einer zeitweise als Direktversicherung geführten Lebensversicherung schnell überschritten werden können. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Rentenleistungen nicht mehr von privaten Lebensversicherungen unterscheiden. Dies kann durch Einrücken des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer erfolgen. Auf dieser Entscheidung vom 28.09.2010 hat das Bundessozialgericht am 30.03.2011 (Az. B 12 KR 24/09 R) ein Urteil gesprochen und entschieden, dass selbst dann keine Beitragspflicht zustande kommt, wenn Kapitalleistungen auf Prämienzahlungen des Arbeitgebers beruhen, die dieser aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag leistet. Hier liegt dann keine betriebliche Altersversorgung vor, weil hier das Betriebsrentenrecht nicht anwendbar ist. Es handelt sich hier vielmehr um einen Kapitallebensversicherungsvertrag, welcher der privaten Vorsorge zuzuordnen ist und keinen Bezug in betrieblicher oder beruflicher Hinsicht hat. Wie die Finanzierung erfolgt ist für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung irrelevant.
Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass als betriebliche Altersversorgung auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung qualifiziert wird. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber geschlossen wurde und die Beiträge, welcher der Arbeitnehmer zahlt, von der Versorgungszusage des Arbeitgebers erfasst werden. Das gilt auch für vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge, welche nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden, solange der Versicherungsvertrag auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer läuft und zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird.
Ergebnis
Die Spitzenorganisationen halten im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsauffassung zur Beitragspflicht von Riester-Renten fest. Damit werden Rentenleistungen aus Riesterverträgen nicht mehr der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V unterworfen, wenn sich der Arbeitgeber daran beteiligt hat.
Die entsprechenden Versicherungsleistungen aus privaten Riester-Renten unterliegen dementsprechend nicht mehr der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sollten in der Vergangenheit zu Unrecht Beiträge entrichtet worden sein, erstatten diese die Krankenkassen unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Rentenleistungen bei freiwillig versicherten Mitgliedern der Beitragspflicht unterliegen, da diese zu den sonstigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V gehören, welche bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden müssen.
Gesetzliche Klarstellung ab 01.01.2018
Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf die Verbeitragung von Riester-Renten reagiert und für die Zeit ab dem 01.01.2018 gesetzlich klargestellt, dass es bei diesen Renten zu keiner sogenannten Doppelverbeitragung kommt.
Die Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung, welche über eine Direktversicherung, einen Pensionsfond oder eine Pensionskasse geleistet werden, wurden aus dem Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V herausgenommen. Damit stellen diese Riester-Renten auch nach den gesetzlichen Vorschriften keinen Versorgungsbezug mehr dar.
Betroffen sind bei den Altersvorsorgeverträgen die Leistungen aus den Beiträgen, welche im Sinne des § 92 EStG im Rahmen der Riester-Förderung förderfähig sind. Das bedeutet, dass sich der Versicherte bzw. die steuerpflichtige Person für die Riester-Förderung bewusst entschieden haben muss.
Sofern das Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beispielsweise als Einmalkapitalbetrag und nicht, wie dies üblicherweise erfolgt, im Rahmen eines Auszahlungsplans geleistet wird, liegt eine sogenannte schädliche Verwendung nach § 93 EStG vor. Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung kommt es jedoch nur auf die grundsätzliche Förderfähigkeit an. Das bedeutet, dass diese Auszahlungen (von nicht mehr gefördertem Altersvorsorgevermögen) ebenfalls keine Versorgungsbezüge darstellen.
Eine Besonderheit besteht bei Mischverträgen. Hierbei handelt es sich um Verträge, die während der Ansparphase nur zeitweise von der Riester-Förderung erfasst wurden. In diesen Fällen besteht in der Auszahlungsphase auch keine vollständige Freistellung von der Verbeitragung. Bei den Mischverträgen ist daher die Altersleistung in den Teil, der auf dem Altersvorsorgevermögen und in den Teil, der nicht auf dem Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht aufzusplitten. Nur der Teil, der auf dem Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht, ist als Versorgungsbezug beitragsfrei; der Restbetrag muss verbeitragt werden.