Auslandsrenten sind ab Juli 2011 beitragspflichtig

Auslandsrenten sind seit dem 01.07.2011 nach § 228 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Krankenversicherung und nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) beitragspflichtig. Damit hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, dass entsprechend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Renten aus dem Ausland hinsichtlich der Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahme mit den deutschen Renten (Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung) identisch behandelt werden.

Die Änderungen in § 228 Abs. 1 SGB V und § 57 Abs. 1 SGB XI haben ihre Grundlage im „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“. Dieses Gesetz ist am 29.06.2011 in Kraft getreten und regelt, wie die Verordnungen der Europäischen Union (EU) – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – umgesetzt werden.

Bis Juni 2011 unterlagen lediglich Versorgungsbezüge aus dem Ausland der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Unerheblich ist hinsichtlich der Beitragspflicht, aus welchem Staat ein Versicherter die Rente bezieht, also ob es sich um einen Staat der Europäischen Union oder um einen anderen Staat handelt.

Von der Beitragspflicht sind vorwiegend Grenzgänger betroffen. Grenzgänger sind Personen, die in Deutschland leben und in einem anderen – meist benachbarten – Staat arbeiten und dementsprechend auch dort Rentenanwartschaften erwerben.

Begrenzung der Beitragshöhe

Sofern eine Person Renten aus mehr als einem Staat erhält, darf der insgesamt zu leistende Beitrag nicht den Betrag überschreiten, den eine Person zahlen müsste, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Staat zahlen müsste. Dies wird in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt.

Diese Regelung ist deshalb von Bedeutung, da sich in Deutschland der Rentenversicherungsträger an den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt. So trägt vom Gesamtbeitragssatz (derzeit 14,6 Prozent) der Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent und der Rentner ebenfalls 7,3 Prozent. Zu einer solchen Beteiligung kann ein ausländischer Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden. Damit ist der Beitrag durch den Rentner alleine aufzubringen, weshalb hier „nur“ 7,3 Prozentpunkte plus der kassenindividuelle Zusatzbeitrag berechnet werden.

In der Sozialen Pflegeversicherung erfolgt keine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen. In diesem Sozialversicherungszweig muss damit ein Versicherter ab dem 01.01.2019 3,05 Prozentpunkte (Kinderlose: 3,30 Prozentpunkte) tragen.

Beitragsrechtliche Zuordnung

In Deutschland werden die Renten als gleichbleibende Monatsrenten ausgezahlt. Ausländische Renten hingegen werden nicht immer in gleichbleibenden Monatsrenten in Höhe von jeweils 1/12 der Jahresrente geleistet. Beispielsweise gibt es Staaten, die neben der monatlichen Rente noch Einmal- bzw. Sonderzahlungen vorsehen. Beispielsweise nehmen im Ausland die Rententräger teilweise die Zahlung einer 13.; 14. oder 15. Monatsrente – als „Urlaubsgeld“, „Weihnachtsgeld“ oder „Ostergeld“ – vor. Ebenfalls kann es vorkommen, dass die Renten nur vierteljährlich, halbjährlich oder sogar jährlich ausgezahlt werden, insbesondere bei geringen monatlichen Auszahlungsbeträgen. Auch kann der Zahlungsrhythmus ein anderer als ein monatlicher sein, beispielsweise ein zwei- oder vierwöchiger Zahlungsrhythmus.

Bezüglich der besonderen Zahlungsweisen ausländischer Renten hat der GKV-Spitzenverband – Fachkonferenz Beiträge – am 22.02.2012 eine Ergebnisniederschrift verfasst, damit eine korrekte Erhebung der Beiträge auch bei den besonderen Zahlungsweisen erreicht wird.

Sonderzahlungen/Einmalzahlungen neben laufenden Rentenleistungen

Werden neben laufenden Rentenleistungen Sonderzahlungen bzw. Einmalzahlungen geleistet, sind diese Zahlungen ebenfalls als ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu klassifizieren, sofern vom Versicherten keine abweichenden Nachweise erbracht werden.

Beitragsrechtlich müssen grundsätzlich Einmalzahlungen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei Pflichtversicherten dem Monat zugeordnet werden, in dem entweder der Anspruch entsteht oder in dem sie geleistet werden. Das hätte allerdings zur Folge, dass der Beitrag in manchen Monaten angehoben werden müsste und keine monatlich gleichbleibende Beitragszahlung möglich wäre. Daher wurde aus Praktikabilitätsgründen und aus Sicht der Verwaltungseffizienz geregelt, dass zu erwartende Sonderzahlungen/Einmalzahlungen mit einem Zwölftel neben der monatlichen Rente berücksichtigt werden.

Bei freiwillig Krankenversicherten und bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfolgt die beitragsrechtliche Zuordnung einmaliger Rentenzahlungen entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate. Fällig ist der Beitrag am 15. des dem jeweiligen Beitragsmonat folgenden Monats (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 10 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Laufende Rente wird viertel-, halb- oder jährlich geleistet

Laufende deutsche Rentenleistungen werden entsprechend § 228 Abs. 2 und § 255 Abs. 3 SGB V beitragsrechtlich dem Monat zugeordnet, für den sie bestimmt sind. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sie für ausländische Renten für bestimmte Zeiträume nicht monatlich, sondern in größeren Abständen im Voraus oder auch im Nachhinein geleistet werden.

Wird die ausländische Rente im Voraus in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt, ist diese den jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen, für die sie vorausgezahlt werden bzw. für die sie bestimmt werden.

Wird die ausländische Rente im Nachhinein in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt, ist diese – zumindest de facto – als Rentennachzahlung anzusehen. Beitragsrechtlich ist diese Nachzahlung mit ihrem jeweiligen Teilbetrag sowohl für Pflichtversicherte als auch freiwillig Versicherte und Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (§ 228 Abs. 2 SGB V, § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V) dem jeweiligen Monaten zuzuordnen, für die die Rente nachgezahlt wird.

Die Beiträge würden grundsätzlich erst dann fällig, wenn die gesamte Nachzahlung geleistet worden ist. Mit Blick auf den Zweckmäßigkeitsgrundsatz (§ 9 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) wäre dies jedoch nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus kann es auch vorkommen, dass eine Auszahlung in der Mitte des Auszahlungszeitraums erfolgt und diese damit teils als Vorauszahlung, teils als Nachzahlung zu sehen wäre. Bei einer im Nachhinein zu leistenden Rente ist grundsätzlich die Rentenhöhe bereits im Vorfeld bekannt, sodass auch hier im Vorfeld der Auszahlungen die Beiträge monatlich erhoben werden. Fällig sind die Beiträge damit für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte jeweils am 15. des Folgemonats.

Mehrwöchiger Zahlungsrhythmus

Die die Beiträge im Beitragsrecht nach dem Fälligkeitsprinzip monatlich zu erheben sind, muss eine im Wochenrhythmus zu leistende Rente entsprechend umgerechnet werden. Denn würde eine im Wochenrhythmus zu leistende Rente nach den tatsächlichen Beträgen den jeweiligen Kalendermonaten zugeordnet, würden monatlich unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen entstehen.

Rentenzahlungen mit einem mehrwöchigen Zahlungsrhythmus müssen daher in fiktive monatliche beitragspflichtige Einnahmen umgerechnet werden. Für die Umrechnung auf eine monatliche beitragspflichtige Einnahme kann § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V herangezogen werden. Nach dieser Rechtsvorschrift ist für die Beitragsberechnung die Woche zu sieben Tagen, der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

Der (fiktive) beitragspflichtige Monatsbetrag der Rente wird ermittelt, indem der mehrwöchig zu leistende Rentenbetrag durch die tatsächlichen Kalendertage dividiert wird, für die er geleistet wird (also beträgt bei einem zweiwöchigen Zahlungsrhythmus der Divisor 14) und der ungerundete (in Anlehnung an die Beitragsverfahrensverordnung) mit 30 multipliziert wird.

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