Eingliederungshilfe wird für freiwillige Beitragsbemessung nicht berücksichtigt

Bei freiwilligen Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge entsprechend § 240 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Damit möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Beitragsbelastung an die Gesamtheit der Einnahmen ausgerichtet wird. Neben dem Arbeitsentgelt, dem Arbeitseinkommen und den Renten gehören zu den Einnahmen auch alle wiederkehrenden Bezüge, welche vom Mitglied für den Lebensunterhalt verbraucht werden können.

In der Praxis hat es unterschiedliche Auffassungen darüber gegeben, ob die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören, aus denen ein freiwillig Krankenversicherter Beiträge entrichten muss. Daher hat sich die Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes in der Sitzung am 22.02.2012 eingehend mit dieser Thematik beschäftigt.

Ergebnisniederschrift vom 22.02.2012

Es wurde festgehalten, dass mit der Einführung des § 240 SGB V im Jahr 1989 die noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltende Bestimmung, dass die Beitragspflicht nur auf bestimmte Einkunftsarten besteht, entfallen ist. Es wird seit dem die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit  nicht mehr von der Bedarfssituation des Versicherten, sondern den Einnahmen abhängig gemacht. Diesbezüglich wurde auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 19.12.2000, Az. B 2 KR 1/00 R, vom 06.09.2001, Az. B 12 KR 14/00 R und vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 28/05 R verwiesen.

Das Bundessozialgericht hat allerdings auch unter der Geltung des § 240 SGB V eine Beitragsfreiheit für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anerkannt. Als Begründung wurde angeführt, dass solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben müssen, mit denen die Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht erhöht wird, sondern die zweckbestimmt besondere Defizite ausgleichen. Hier wurde das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.1992, Az. 12 RK 29/92 angeführt. In diesem Urteil wurde noch auf die Formulierung des § 27 BSHG Bezug genommen. Zwischenzeitlich sind gesetzestechnische Anpassungen erfolgt. So wurden die Vorschriften über die Eingliederungshilfen in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch integriert. Eine grundlegende Änderung in den Leistungsvorschriften der Eingliederungshilfe gab es jedoch nicht.

In der Fachkonferenz Beiträge am 22.02.2012 wurde daher festgestellt, dass die Vorschriften im SGB XII, welche die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen regeln, den damaligen Vorschriften im BSGH entsprechen und von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfasst werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sind nicht dafür geeignet, von einem einzelnen Mitglied die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Diese Leistungen der Eingliederungshilfe haben damit keinen „Einnahmecharakter“, da sie vielmehr „nur“ die Kosten der Maßnahme der Eingliederung in die Gesellschaft abdecken. Damit werden diese Einnahmen bzw. Leistungen nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V erfasst.

Fazit

Freiwillige Mitglieder leisten die Beiträge aus sämtlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Unberücksichtigt dabei bleiben Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XI. Dies deshalb, weil diese Leistungen die wirtschaftliche Gesamtleistungsfähigkeit des Versicherten nicht erhöhen. Aus den Leistungen zur Eingliederungshilfe müssen damit keine Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung und Sozialen Pflegeversicherung geleistet werden.

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