Ausweitung des Statusfeststellungsverfahrens ab 2008

Arbeitgeber und Abrechnungsstellen müssen seit dem Jahr 2005 in der Anmeldung angeben, ob der Beschäftigte – der angemeldet wird – geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder der Ehegatte bzw. Lebenspartner ist. In diesen Fällen ist durch die Gesetzliche Krankenkassen das sogenannte obligatorische Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.

Verfahren hat sich bewährt

Dieses obligatorische Statusfeststellungsverfahren, mit dem den Betroffenen Rechtssicherheit gegeben wird, hat sich in der Praxis bewährt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei einem Eintritt einer späteren Arbeitslosigkeit (§ 336 SGB III) hier Rechtsklarheit herrscht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht auch für weitere Angehörige.

Ab 01.01.2008 auch Kinder einbezogen

Ab dem 01.01.2008 wird § 28a SGB IV dahingehend ergänzt, dass ab diesem Zeitpunkt auch Angaben darüber gemacht werden müssen, ob es sich bei dem Beschäftigten um einen Abkömmling des Arbeitgebers handelt. Als Abkömmling gelten leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Urenkel. Das heißt, dass für Zeiten ab dem 01.01.2008 der Versichertenstatus von beschäftigten Kindern mit abgefragt wird bzw. angegeben werden muss.

Bei den Meldungen ist dann, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen Abkömmling handelt, das Statuskennzeichen „1“ anzugeben.

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