Ausweitung des Statusfeststellungsverfahrens ab 2008
Arbeitgeber und Abrechnungsstellen müssen seit dem Jahr 2005 in der Anmeldung angeben, ob der Beschäftigte – der angemeldet wird – geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder der Ehegatte bzw. Lebenspartner ist. In diesen Fällen ist durch die Gesetzliche Krankenkassen das sogenannte obligatorische Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.
Verfahren hat sich bewährt
Dieses obligatorische Statusfeststellungsverfahren, mit dem den Betroffenen Rechtssicherheit gegeben wird, hat sich in der Praxis bewährt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei einem Eintritt einer späteren Arbeitslosigkeit (§ 336 SGB III) hier Rechtsklarheit herrscht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis besteht auch für weitere Angehörige.
Ab 01.01.2008 auch Kinder einbezogen
Ab dem 01.01.2008 wird § 28 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dahingehend ergänzt, dass ab diesem Zeitpunkt auch Angaben darüber gemacht werden müssen, ob es sich bei dem Beschäftigten um einen Abkömmling des Arbeitgebers handelt. Als Abkömmling gelten leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Urenkel.
Bei den Meldungen ist dann, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen Abkömmling handelt, das Statuskennzeichen „1“ anzugeben. Damit wird quasi der Versichertenstatus von beschäftigten Kindern der Einzugsstelle übermittelt.
Konkret ist die neue, ab 01.01.2008 geltende Regelung in § 28a Abs. 3 geregelt. In dieser Rechtsvorschrift wird beschrieben, welche Daten die Meldungen enthalten müssen. Bei der Anmeldung ist danach zusätzlich die Angabe zu machen, ob (seitens des Versicherten) zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht.
Zuständigkeit liegt bei Einzugsstelle
Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Angabe macht, dass der Beschäftigte zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling hat, die Einzugsstelle – als die Krankenkasse – zuständig. Die Zuständigkeit für das Statusfeststellungsverfahren liegt deshalb bei der Einzugsstelle, wie hier ausschließlich die Beurteilung vorgenommen werden muss, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV vorliegt. Die zuständige Einzugsstelle entscheidet nach § 28h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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