Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12.06.2008

Eine Voraussetzung für das Bestehen einer kostenfreien Familienversicherung bei der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – ist, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, welches regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 450,00 Euro (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Das Gesamteinkommen ist in § 16 SGB IV definiert und ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Nicht nur das laufende Arbeitsentgelt gehört zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern auch Einmalzahlungen. Als Einmalzahlung gelten auch Entlassungsentschädigungen, die vom Arbeitgeber geleistet werden. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet dabei in § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht, ob eine Entlassungsentschädigung in einem einmaligen Betrag oder in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird.

In der Praxis entstand damit die Frage, ob ein Familienangehöriger einen Anspruch auf eine Familienversicherung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses – sofern die weiteren Voraussetzungen des § 10 SGB V vorliegen – hat, wenn eine Entlassungsentschädigung geleistet wird.

Abfindung in monatlichen Raten

Wird eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) in monatlichen Raten vom Arbeitgeber ausgezahlt, wird diese als Gesamteinkommen berücksichtigt, soweit diese steuerpflichtig ist. Das bedeutet, dass für die Zeit der Auszahlung kein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, soweit die geltende Gesamteinkommensgrenze überschritten wird. Diese Verfahrensweise wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.01.2006 (Az. B 12 RK 2/05 R) bestätigt.

Abfindungen als Einmalzahlung

Sofern Entlassungsentschädigungen als Einmalzahlungen gewährt werden, hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen empfohlen, diese in fiktiver Höhe mit dem Betrag des zuvor erzielten Arbeitsentgelts auf die nachfolgenden Monate aufzuteilen. Das hatte bedeutet, dass danach kein Anspruch auf die Familienversicherung gegeben ist, bis die Abfindung „aufgebraucht“ ist. Dieser Verfahrensweise hatte allerdings das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.10.2007, Az. B 5b KN 1/06 KR R widersprochen und für unzulässig erklärt. Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine als Einmalzahlung ausgezahlte Abfindung der Familienversicherung nicht entgegensteht, da die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V an einen regelmäßigen Einkommensbezug anknüpft. Außerdem existiert keine Bestimmung, nach der eine Abfindungssumme anteilig auf die nachfolgenden Monate vorsieht bzw. bestimmt.

Die Ausführungen des Bundessozialgerichts waren eindeutig, sodass die Krankenkasse ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat. Dabei wurde allerdings – wie auch das Bundessozialgericht erkannt hatte – angemerkt, dass sich durch die Wahl der Auszahlungsform einer Abfindung für die Versicherten Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, die sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft auswirken. Daher haben die Spitzenverbände der Krankenkassen das Bundesgesundheitsministerium auf diese Ungleichbehandlung, die aus verfassungsrechtlicher Hinsicht gegeben ist, hingewiesen und gebeten, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die bisherige Verfahrensweise der Krankenkassen (also Aufteilung einer Abfindung auf mehrere Monate) vorsieht. Da allerdings mit einer kurzfristigen gesetzlichen Regelung nicht zu rechnen war, wurde über die künftige Verfahrensweise am 12.06.2008 beraten.

Besprechungsergebnis vom 12.06.2008

Im Rahmen der Besprechung wurden durch die Spitzenverbände am 12.06.2008 folgende Punkte besprochen:

  • Werden Abfindungen durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Abfindungen als monatlich regelmäßige Beträge ausgezahlt, gelten diese als Gesamteinkommen, soweit diese steuerpflichtig sind.
  • Werden Abfindungen wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Einmalzahlungen gewährt, zählen diese nicht als regelmäßiges Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Dies gilt auch für den Auszahlungsmonat, da die genannte Rechtsvorschrift von einem regelmäßigen Gesamteinkommen spricht. Ebenfalls gilt dies auch für einmalig gezahlte Abfindungen, sofern diese in mehreren Raten geleistet werden.

Des Weiteren haben die Spitzenverbände der Krankenkassen entschieden (obwohl dies aktuell nicht mehr relevant sein dürfte), dass freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die aufgrund des damaligen Ausschlusses der Familienversicherung geleistet wurden, auf Antrag zurück erstattet werden. Dabei sind die §§ 26 Abs. 2 und 27 SGB IV zu beachten. Sofern für die freiwillige Versicherung eine andere Krankenkasse als für die Familienversicherung zuständig ist, werden die Beiträge auch dann erstattet, wenn bereits Leistungen erbracht wurden. Hier wird dann ggf. ein Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse geltend gemacht, die die – nun entfallende – freiwillige Krankenversicherung durchführt.

Änderungen durch Terminservice- und Versorgungsgesetz

Mit dem „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (kurz: TSVG) – das zum 11.05.2019 in Kraft getreten ist – ergab sich eine gesetzliche Änderungen in Bezug auf die Familienversicherung bei Abfindungen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Familienversicherung nur dann bestehen kann, wenn eine entsprechende Schutzbedürftigkeit des Familienangehörigen gegeben ist. Hat der Familienangehörige eine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, muss dies zum Ausschluss aus der Familienversicherung führen und zwar unabhängig davon, ob eine Abfindung in Form von monatlichen Raten oder als Einmalzahlung geleistet wird.

Das TSVG sieht eine Änderung des § 10 SGB V vor, nach der Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form von nicht monatlich wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden, das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für den der Auszahlung folgenden Zeitraum berücksichtigt wird. Der Zeitraum ergibt sich, indem die Entschädigungssumme durch das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt dividiert wird.

Durch die Änderungen sollen die ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen beseitigt werden, welche bislang bei der unterschiedlichen Auszahlungsweise von Abfindungen – monatlich oder als Einmalzahlungen – bestehen.

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