Tätigkeitsschlüssel wird auf neun Stellen erweitert

Im Rahmen der Abgabe von Meldungen nach der „Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung“ (Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung), kurz: DEÜV, müssen Arbeitgeber einen Tätigkeitsschlüssel angeben. Dieser Tätigkeitsschlüssel ist derzeit fünfstellig und bereits seit über 30 Jahren gültig. Ab dem 01.12.2011 wird ein neuer, neunstelliger Tätigkeitsschlüssel eingeführt, welcher die aktuellen Verhältnisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt.

Der Tätigkeitsschlüssel wird durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) dafür herangezogen, über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechende Statistiken anzufertigen. So werden beispielsweise die Entwicklungen des Arbeitsmarktes aufgezeigt, welche nach Berufen, Regionen und Wirtschaftszweigen untergliedert sind. Diese Statistiken werden unter anderem der Wirtschaft und der Politik als Entscheidungsgrundlage herangezogen.

Notwendigkeit eines neuen Tätigkeitsschlüssels

Aufgrund der Jahrzehntelangen Gültigkeit des fünfstelligen Tätigkeitsschlüssels wurde bereits im Jahr 1999 überlegt, einen neuen Schlüssel einzuführen. Bedingt durch Veränderungen am Arbeitsmarkt, konnten die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr abgebildet werden. So entstanden in den letzten Jahrzehnten z. B. neue Berufe, Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse wurden neu entwickelt und viele Berufsbezeichnungen haben sich geändert.

Weitere Gründe für die Notwendigkeit eines neuen Tätigkeitsschlüssels sind, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aufgehoben wurde, in den letzten Jahren der Leiharbeitssektor stark ausgebaut wurde und auch eine Zunahme bei den Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen zu verzeichnen ist.

Der im Jahr 1999 neu eingeführte Durschreibesatz der Meldevordrucke, welche das DIN A 4-Format hatten, sah bereits für den neuen Tätigkeitsschlüssel neun Stellen vor. Allerdings musste weiterhin der fünfstellige Tätigkeitsschlüssel verwendet werden. In der maschinellen Ausfüllhilfe sv.net ist der fünfstellige Tätigkeitsschlüssel (noch für Meldezeiträume bis 30.11.2011) linksbündig zu erfassen.

Aufbau des neuen Tätigkeitsschlüssels

1. bis 5. Stelle: Ausgeübte Tätigkeit

Beispielsweise bedeutet der Schlüssel „82542“ Zahntechniker/in, „32142“ Dachdecker/in und Bauklempner/in oder „71402“ Bürokaufmann/-frau.

6. Stelle: Höchster allgemein bildender Schulabschluss

1: Ohne Schulabschluss
2: Haupt-/Volksschulabschluss
3: Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
4: Abitur/Fachabitur
9: Abschluss unbekannt

7. Stelle: Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss

1: Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss
2: Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung
3: Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss
4: Bachelor
5: Diplom/Magister/Master/Staatsexamen
6: Promotion
9: Abschluss unbekannt

8. Stelle: Arbeitnehmerüberlassung

1: nein
2: ja

9. Stelle: Vertragsform

1: unbefristeter Arbeitsvertrag – Vollzeit
2: unbefristeter Arbeitsvertrag – Teilzeit
3: befristeter Arbeitsvertrag – Vollzeit
4: befristeter Arbeitsvertrag – Teilzeit

Verwendung des neuen Tätigkeitsschlüssels

Der neue Tätigkeitsschlüssel ist für Meldungen zu verwenden, deren Zeitraum-Ende bzw. bei Anmeldungen der Zeitraum-Beginn der 01.12.2011 oder später ist. Meldungen, deren Zeitraum-Ende bzw. bei Anmeldungen der Zeitraum-Beginn vor dem 01.12.2011 liegt, müssen noch den alten, bisherigen Tätigkeitsschlüssel enthalten. Wird dies durch einen Arbeitgeber nicht beachtet, wird die Meldung zurückgewiesen.

Änderungen ab Dezember 2014

Ab Dezember 2014 ergibt sich eine weitere Änderung beim Tätigkeitsschlüssel. Ab diesem Monat müssen auch die bislang ausgenommenen besonderen Personengruppen im Tätigkeitsschlüssel der Meldung angegeben werden. Der Tätigkeitsschlüssel ist dann auch für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen (Personengruppe 107) und Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (Personengruppe 111) anzugeben.

Die Änderung wird erforderlich, da derzeit die Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Erfüllung der internationalen Vorgaben für die Ermittlung der Erwerbstätigen in Deutschland die Beschäftigungsstatistik weiterentwickelt. Die genannten besonderen Personengruppen müssen daher im Tätigkeitsschlüssel in den Meldungen enthalten sein, damit die Statistik aussagekräftig und vollständig ist.

Betroffen sind die Meldezeiträume ab Dezember 2014, womit der Tätigkeitsschlüssel auch für die Jahresmeldungen 2014, welche bis spätestens 15.02.2015 abzugeben sind, gilt.

Bei den Angaben zur ausgeübten Tätigkeit (1. bis 5. Stelle des Tätigkeitsschlüssels) ist die konkrete ausgeübte Tätigkeit einzutragen. Sofern eine Person jedoch mehrere Tätigkeiten ausübt, ist die Tätigkeit einzutragen, welche vom zeitlichen Umfang her überwiegt. Ist tatsächlich keine Angabe zur Tätigkeit möglich, kann die 1. bis 5. Stelle auch leer bleiben. Die Stellen 6 bis 9 müssen allerdings immer befüllt werden, da ansonsten die Meldung nicht übermittelt werden kann.

Online-Hilfe zur Ermittlung des Tätigkeitsschlüssels

Im Internet ist unter dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) unter der Rubrik: Unternehmen – Sozialversicherung – Schlüsselverzeichnis der neue Tätigkeitsschlüssel hinterlegt. Ebenso ist hier ein Auskunftstool (Tätigkeitsschlüssel-Online) zu finden, mit dem anhand der Berufsbezeichnung der Tätigkeitsschlüssel ermittelt werden kann.

Die Anwendung kann auch unter bns-ts.arbeitsagentur.de aufgerufen werden.

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